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  • ab 01.03.1913 (aktuelle Fassung)

§ 3 RGHerzTG

Bibliographie

Titel
Gesetz, betreffend die Rittergüter des Herzogtums
Redaktionelle Abkürzung
RGHerzTG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300020000000

(1) Die Neuaufnahme eines Gutes kann nur erfolgen, wenn das Gut

  1. 1.
    im Herzogtume gelegen ist,
  2. 2.
    mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen und zu selbständiger Bewirtschaftung geeignet ist,
  3. 3.
    ein Grundsteuerkapital nachweist von wenigstens
    9.000 M in den Kreisen Braunschweig und Wolfenbüttel und im Amtsgerichtsbezirke Schöningen,
    6.000 M in den Kreisen Gandersheim, Holzminden und Helmstedt mit Ausnahme des Amtsgerichtsbezirks Schöningen,
    4.500 M im Kreise Blankenburg.

(2) Die Streichung eines Gutes in der Rittermatrikel setzt den Verlust der Rittergutseigenschaft voraus. Dieser tritt ein,

  1. 1.
    für diejenigen Rittergüter, deren Grundsteuerkapital beim Inkrafttreten dieses Gesetzes 4.500 M oder mehr betrug, bei Veräußerung von Zubehörungen, infolge deren das Grundsteuerkapital unter 4.500 M sinkt;
  2. 2.
    für die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommenen Rittergüter, wenn ihr Grundsteuerkapital unter den Betrag sinkt, der sie zur Eintragung in die Rittermatrikel fähig gemacht hat;
  3. 3.
    für alle Rittergüter bei Veräußerung von Zubehörungen, die den wirtschaftlichen Bestand des Gutes zu gefährden geeignet ist.

(3) Das weitere die Neuaufnahme und die Streichung eines Gutes regelnde Verfahren wird durch die Satzung, betreffend die Verfassung der Ritterschaft des Herzogtums Braunschweig, bestimmt. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Herzoglichen Landesregierung.