Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.03.1913 (aktuelle Fassung)

§ 5 RGHerzTG

Bibliographie

Titel
Gesetz, betreffend die Rittergüter des Herzogtums
Redaktionelle Abkürzung
RGHerzTG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300020000000

Durch die Satzung, betreffend die Verfassung der Ritterschaft des Herzogtums Braunschweig, ist Bestimmung darüber zu treffen, ob und gegebenenfalls welche Beträge im Falle der Streichung eines Gutes in der Rittermatrikel dem ausscheidenden Eigentümer wegen seiner Beteiligung am ritterschaftlichen Vermögen (Stiftungs- und Stipendienfonds) ausgezahlt werden sollen.