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§ 4 NHärteKVO - Eingaben

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Härtefallkommission in Niedersachsen nach dem Aufenthaltsgesetz (Niedersächsische Härtefallkommissionsverordnung - NHärteKVO)
Amtliche Abkürzung
NHärteKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

(1) 1Die Härtefallkommission wird nur aufgrund einer an die Geschäftsstelle gerichteten schriftlichen Eingabe tätig. 2Eingabeberechtigt ist jedes Mitglied der Härtefallkommission, die betroffene Ausländerin und der betroffene Ausländer.

(2) 1In der Eingabe ist anzugeben,

  1. 1.
    welche dringenden humanitären oder persönlichen Gründe eine weitere Anwesenheit der Ausländerin oder des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen könnten und
  2. 2.
    wie die Ausländerin oder der Ausländer den Lebensunterhalt einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes sichert.

2Der Eingabe ist eine Einverständniserklärung der Ausländerin oder des Ausländers beizufügen, dass die für die Härtefallprüfung erforderlichen Daten verarbeitet werden dürfen.

(3) Über eine Eingabe soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Geschäftsstelle entschieden werden.