Abschnitt 3 LKrAzErl
Bibliographie
- Titel
- Arbeitszeit der Lehrkräfte; hier: Arbeitszeit der im Angestelltenverhältnis nach dem BAT beschäftigten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen
- Redaktionelle Abkürzung
- LKrAzErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20480000007008
3.
Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte, deren arbeitsvertraglich vereinbarte Unterrichtsverpflichtung weniger als die Hälfte der für entsprechende Vollbeschäftigte festgesetzten Regelstundenzahl beträgt, erhalten vom Beginn des Schulhalbjahres an, das auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt, eine anteilige Altersermäßigung. Als solche wird ihnen von dem in § 5 Abs. 1 und 4 Halbsatz 1 ArbZVO-Lehr vorgesehenen Ermäßigungsumfang je nach Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen der Teil gewährt, der dem Verhältnis ihrer vereinbarten Unterrichtsverpflichtung zur Regelstundenzahl entsprechender vollbeschäftigter Lehrkräfte entspricht; eine Auf- oder Abrundung findet nicht statt.