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§ 56 NSchG - Untersuchungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Kinder sind verpflichtet zur Teilnahme an Schuleingangsuntersuchungen nach § 5 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst sowie an anerkannten Testverfahren, an ärztlichen Untersuchungen und an Untersuchungen, die für ein Sachverständigengutachten benötigt werden, wenn die Testverfahren und Untersuchungen

  1. 1.

    zur Feststellung der Schulfähigkeit oder

  2. 2.

    zur Feststellung, ob eine Schülerin oder ein Schüler einer sonderpädagogischen Förderung in einer Schule oder in einer außerschulischen Einrichtung bedarf,

erforderlich sind. Die Erziehungsberechtigten und die Kinder sind verpflichtet, die für Untersuchungen nach Satz 1 erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Kinder dürfen im Rahmen der Mitwirkung nach Absatz 1 Satz 1 über die persönlichen Verhältnisse ihrer Erziehungsberechtigten befragt werden, wenn ihre Leistung und ihr Verhalten dies nahe legen und die Erziehungsberechtigten ihre Einwilligung erteilt haben.

(3) Den Erziehungsberechtigten ist auf Antrag Einsicht in die Entscheidungsunterlagen für die Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 zu gewähren. Vor Entscheidungen nach § 64 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 68 Abs. 3, durch die Rechte der Erziehungsberechtigten eingeschränkt werden, ist diesen Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse der Untersuchungen nach Absatz 1 zu geben.

(4) Im Rahmen der schulpsychologischen Beratung dürfen Tests nur mit schriftlicher Einwilligung der Erziehungsberechtigten angewandt werden. Den Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse zu geben.