§ 56 NSchG - Untersuchungen und Gutachten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) Bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule zu Beginn der Schulpflicht (§ 64) können zur Feststellung der Schulfähigkeit anerkannte Testverfahren angewandt, ärztliche Untersuchungen durchgeführt und Gutachten von Sachverständigen eingeholt werden. Entsprechendes gilt, wenn zu entscheiden ist, ob eine Schülerin oder ein Schüler einer sonderpädagogischen Förderung in einer Schule oder in einer außerschulischen Einrichtung bedarf.
(2) Einzuschulende Kinder sowie Schülerinnen und Schüler haben in den Fällen des Absatzes 1 an den Testverfahren mitzuwirken. Sie sind verpflichtet, sich den Untersuchungen zu unterziehen, die für ein Sachverständigengutachten erforderlich sind.
(3) Einzuschulende Kinder sowie Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte haben ferner die für die Testverfahren und für die Sachverständigengutachten erforderlichen Informationen zu geben. Schülerinnen und Schüler dürfen dabei über die persönlichen Verhältnisse ihrer Erziehungsberechtigten befragt werden, wenn ihre Leistung und ihr Verhalten in der Schule dies nahe legen und die Erziehungsberechtigten ihre Einwilligung erteilt haben.
(4) Den Erziehungsberechtigten ist auf Antrag Einsicht in die Entscheidungsunterlagen zu gewähren. Vor einer Entscheidung nach Absatz 1, durch die Rechte der Erziehungsberechtigten eingeschränkt werden, ist ihnen Gelegenheit zur Besprechung der Testergebnisse und Gutachten zu geben.
(5) Im Rahmen der schulpsychologischen Beratung dürfen Tests nur mit schriftlicher Einwilligung der Erziehungsberechtigten angewandt werden. Den Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse von Tests und Untersuchungen zu geben.