Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.06.1985, Az.: L 2 J 412/84

Rentenversicherung; Rehabilitation; Erwerbsfähigkeit; Minderung; Berufsunfähigkeit; Erwerbsunfähigkeit; Sozialgerichtsbarkeit; Ermessen; Therapie

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
26.06.1985
Aktenzeichen
L 2 J 412/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 11437
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1985:0626.L2J412.84.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hildesheim 25.10.1984 - S 5 J 220/83

Fundstellen

  • Breith 1986, 320
  • SGb 1985, 510
  • SozVers 1986, 303

Amtlicher Leitsatz

1. Die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers, ob durch eine Maßnahme zur medizinischen (oder beruflichen) Rehabilitation die Erwerbsfähigkeit des Versicherten (voraussichtlich) wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder ob bei einer bereits geminderten Erwerbsfähigkeit durch diese Leistungen der Eintritt von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit abgewendet werden kann (§ 1236 Abs 1 S 1 RVO), kann von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nur nach den für die Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen geltenden Grundsätzen nachgeprüft werden, weil zwischen dieser Entscheidung und der (eigentlichen) Ermessensentscheidung nach § 1236 Abs 1 S 1 RVO ("... kann ... erbringen ...") eine unlösbare Verbindung besteht (Anschluß an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971 GmS OGB 3/70 = NJW 1972, 1411 [GmSOGB 19.10.1971 - GmS OGB - 3/70]).

2. Hat ein nachrangig zuständiger (§ 104 SGB X) Sozialleistungsträger Maßnahmen zur medizinischen (oder beruflichen) Rehabilitation gewährt und beantragt er anschließend die Erstattung der hierfür aufgewendeten Kosten von dem vorrangig zuständigen Rentenversicherungsträger, richtet sich der Erstattungsanspruch gemäß § 104 Abs 3 SGB X nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger gültigen Rechtsvorschriften, hier also nach den §§ 1236 ff RVO).

3. Auch in Erstattungsfällen nach § 104 SGB X ist der Rentenversicherungsträger berechtigt, nachträglich zu entscheiden, ob im streitigen Einzelfall Rehabilitationsmaßnahmen hinreichende Aussicht auf Erfolg iS des § 1236 Abs 1 S 1 RVO geboten haben, ob Leistungen zur Rehabilitation überhaupt (nachträglich) erbracht werden sollen und ob er das von dem anderen Leistungsträger gewählte Therapiekonzept ("... Art, Umfang und Durchführung der Leistungen zur Rehabilitation sowie Rehabilitationseinrichtung ...", § 1236 Abs 1 S 5 RVO) nachträglich billigt. Diese Entscheidung ist im Rechtsstreit vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit insgesamt nur nach den für die Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen maßgebenden Grundsätzen nachprüfbar.