Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.06.1985, Az.: L 4 Kr 59/83
Krankenversicherung; Landwirtschaft; Landwirt; Zuschuß; Zahnersatz; Zahnkronen; Versorgung; Sachleistung; Kassenarzt; Wirtschaftlichkeitsprüfung; Heil- und Kostenplan
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 11.06.1985
- Aktenzeichen
- L 4 Kr 59/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11414
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1985:0611.L4KR59.83.0A
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 1 Nr. 4 KVLG
- § 16 Abs. 1 S. 1 KVLG
- § 182 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d RVO
- § 182c Abs. 1 RVO
Fundstellen
- Breith 1986, 654
- ErsK 1986, 499
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Anspruch eines Versicherten auf Zuschüsse zu den Kosten für Zahnersatz und Zahnkronen steht nur zu, wenn und soweit die Versorgung als Sachleistung in Anspruch genommen wird.
2. Die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen ist Teil der kassenärztlichen Versorgung und kann grundsätzlich zu Lasten der Kasse nur auf dem für sie vorgeschriebenen Weg der vorgezogenen Notwendigkeits- und Wirtschaftlichkeitsprüfung durch Vorlage und Überprüfung eines Heil- und Kostenplans in Anspruch genommen und durchgeführt werden.
3. Nachträglich sind auch nicht die Kosten zu erstatten, die "an sich" bei Inanspruchnahme eines notwendigen und wirtschaftlichen Zahnersatzes entstanden wären. Der Leistungsanspruch hängt davon ab, daß die Leistung im Rahmen des Erfüllungssystems in Anspruch genommen wird.