Amtsgericht Burgwedel
Beschl. v. 29.10.2003, Az.: 41 F 165/03
Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe; Bedingung, unter der eine Ehe aufgehoben werden kann; Für eine widerrechtliche Drohung in Betracht kommende Personen
Bibliographie
- Gericht
- AG Burgwedel
- Datum
- 29.10.2003
- Aktenzeichen
- 41 F 165/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 29668
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGBURGW:2003:1029.41F165.03.0A
Rechtsgrundlagen
- § 114 ZPO
- § 1314 Abs. 2 Nr. 4 BGB
Fundstellen
- FPR 2004, 222
- FamRZ 2005, 34 (Volltext mit red. LS)
- NJW 2004, X Heft 8 (Kurzinformation)
Prozessführer
...
RAe Lübke u. Bergmann, Hannover
Prozessgegner
...
RA Poluschinsky, Burgwedel
Tenor:
Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird gerichtsgebührenfrei zurückgewiesen.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet. Dem Antrag fehlt die nach § 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht.
Die Parteien hatten am 14. Mai 2002 vor dem Standesbeamten in Yesilova Belediyesi/Türkei die Ehe geschlossen. Sie waren damals beide türkische Staatsangehörige. Die Antragstellerin hat am 21. August 2003 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben. Ihr Antrag auf Scheidung der Ehe ist in dem Verfahren 41 F 87/03 des Amtsgerichts Burgwedel durch Urteil vom 12. August 2003 - inzwischen rechtskräftig - abgewiesen worden. Die Entscheidung erfolgte in Anwendung türkischen Rechts.
Die Antragstellerin trägt vor, sie habe den Antragsgegner nicht heiraten wollen. Als sie dieses ihren Eltern mitgeteilt habe, hätten diese auf die Eheschließung bestanden. Sie hat niemals mit dem Antragsgegner zusammengelebt.
Das Gericht lässt es offen, ob nunmehr auf die Rechtsbeziehung der Parteien deutsches Scheidungsrecht anzuwenden ist. Denn selbst wenn das der Fall sein sollte, wäre der Antrag nicht begründet.
Gemäß § 1314 Abs. 2 Nr. 4 BGB kann eine Ehe aufgehoben werden, wenn ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist. Die Drohung kann auch durch eine dritte Person erfolgen (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl. 2002 Rn. 18 zu § 123). Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels; sie muss den Erklärenden in eine Zwangslage versetzen (vgl. Palandt a.a.O., Rn. 15). Um dieses festzustellen, reicht der bisherige Vortrag der Antragstellerin nicht aus. Aber selbst wenn sie ergänzend so vortragen sollte, dass die Voraussetzungen erfüllt wären, ist die Antragsfrist des § 1317 BGB versäumt. Der Antrag kann in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 - 4 BGB nur binnen eines Jahres gestellt werden. Die Frist beginnt mit... dem Aufhören der Zwangslage. Die Antragsfrist von einem Jahr ist eine von Amts wegen zu beachtende materiellrechtliche Ausschlussfrist; die Fristversäumung führt zum Verlust des Aufhebungsrechts und damit zur Unbegründetheit des Aufhebungsantrags (Palandt, § 1317 Rn. 2). Die hier für die Willenserklärung der Antragstellerin maßgebliche Zwangslage endete mit der Eheschließung am 14. Mai 2002. Der Antrag auf Aufhebung der Ehe ist am 12. September 2003 eingegangen, mithin nach Ablauf der Ausschlussfrist.