Amtsgericht Burgwedel
Urt. v. 08.04.2004, Az.: 75 C 90/03
Verjährungsfrist für einen Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall; Hemmung der Verjährung bei Anmeldung eventueller Ansprüche
Bibliographie
- Gericht
- AG Burgwedel
- Datum
- 08.04.2004
- Aktenzeichen
- 75 C 90/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 30598
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGBURGW:2004:0408.75C90.03.0A
Rechtsgrundlagen
- § 195 BGB
- Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB
- § 852 BGB
- § 3 Nr. 3 S. 3 PflVersG
Fundstelle
- zfs 2004, 366 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Schadensersatz aus Verkehrsunfall
Redaktioneller Leitsatz
Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs aus einem Verkehrsunfall wird nur dann gehemmt, wenn der Anspruchsinhaber selbst seine eventuellen Ansprüche gegenüber dem Versicherer anmeldet. Eine Anmeldung des Schadensfalles durch den Versicherungsnehmer bewirkt keine Hemmung.
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Burgwedel
auf die mündliche Verhandlung vom 25.03.2004
durch
den Richter ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall.
(Am 02.03.2000 beschädigte der Beklagte zu 1.) mit dem von ihm geführten und bei der
Beklagten zu 2.) versicherten Fahrzeug ein Fahrzeug der Klägerin in xx., die Alleinverantwortlichkeit des Beklagten zu 1.) an dem Unfall ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte zu 2.) wandte sich mit Schreiben vom 08.03.2000 an die Klägerin und bat um weitere Informationen. Wegen des genauen Inhaltes des Schreibens wird auf die Anlage B1 (Bl. 18 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin reagierte erst mit Schreiben vom 05.08.2003 und verlangte von der Beklagten zu 2.) Regulierung der an ihrem Fahrzeug entstandenen Schäden in Höhe der Klagforderung. Die Beklagte zu 2.) lehnte eine Regulierung unter Hinweis auf die zwischenzeitlich eingetretene Verjährung ab.
Die Klägerin trägt vor, eine wirksame Verjährung sei nicht eingetreten. Sie habe im März 2000 den Schaden der Beklagten gemeldet. Gemäß § 3 Nr. 3 PflVersG beginne die Verjährungsfrist erst mit einer schriftlichen Ablehnung durch die Beklagte zu 2.) zu laufen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 809,76 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2003 zuzahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor, es sei Verjährung eingetreten. Nicht die Klägerin habe der Beklagten zu 2.) im März 2000 den Unfall gemeldet, sondern der Beklagte zu 1.). Eine Meldung durch den Versicherungsnehmer hemme den Lauf der Verjährungsfrist gem. § 3 Nr. 3 PflVersG nicht.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2004 (Bl. 27/28 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
1.
Dem Grunde nach ist der von der Klägerin erhobene Anspruch zwischen den Parteien unstreitig.
2.
Dem Anspruch steht jedoch die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen.
a.
Die Beklagten haben sich bereits vorprozessual mit Schreiben vom 17.09.2003 (Anlage B3, Bl. 20 d.A.) sowie noch einmal ausdrücklich mit der Klagerwiderung vom 03.03.2004 auf Verjährung berufen.
b.
Tatsächlich ist die Verjährungsfrist für den Anspruch der Klägerin seit dem
03./09.03.2003 abgelaufen, sodass die am 11.12.2003 bei Gericht eingegangene Klage die Verjährung nicht mehr unterbrechen konnte.
aa.
Die Verjährungsfrist beträgt gem. § 195 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB drei Jahre.
bb.
Der Lauf der Verjährung begann mit dem Schadensereignis am 02.03.2000 - jedenfalls aber mit dem Zugang des Schreibens vom 08.03.2000 -, denn ab diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin Kenntnis von dem Schaden und der Person des bzw. der Ersatzpflichtigen, Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, § 852 BGB a.F.
cc.
Der Lauf der Verjährung ist auch nicht gehemmt worden. Es liegt kein Fall des § 3 Nr. 3 S. 3 PflVersG vor, auch wenn die Beklagte zu 2.) erstmals mit Schreiben vom 17.09.2003 ausdrücklich die Ablehnung jeglicher Ersatzansprüche erklärt hat. Zwar hatte die Beklagte zu 2.) von dem Schadensereignis Kenntnis erhalten, wie sich aus ihrem Schreiben vom 08.03.2000 (Anlage B 1, Bl. 18 d.A.) an die Klägerin ergibt. Es wäre aber erforderlich gewesen, dass die geschädigte Klägerin selbst ihre eventuellen Ansprüche angemeldet hätte; umgekehrt bewirkt eine Anmeldung des , Schadensfalles durch den Versicherungsnehmer (hier: den Beklagten zu 1.)) keine Hemmung (vgl. OLG München, VersR 1975, 510; Prölss/Martin/Knappmann, Versicherungsrecht, 26. Aufl., 1998, § 3 Nr. 3 PflVersG Rn. 4). Die von der Klägerin behauptete Anmeldung des Anspruchs durch sie selbst ist aber nicht bewiesen. Die Beklagten haben eine solche Anmeldung bestritten, Beweismittel sind von der Klägerin nicht vorgebracht worden. Aus der Formulierung des Schreibens der Beklagten zu 2.) an die Klägerin vom 08.03.2000 (Anlage B 1, Bl.18 d.A.) lässt sich für die Behauptung der Klägerin nichts herleiten. In dem Schreiben wird nicht etwa ausdrücklich auf eine Meldung von Seiten der Klägerin Bezug genommen, sondern die Formulierung,... wir sind informiert worden,..." lässt völlig offen, durch wen die Information erfolgt ist.
Es kann für eine Hemmung nach § 3 Nr. 3 S. 3 PflVersG auch nicht ausreichen, dass die Beklagte zu 2.) von dem Schadensereignis überhaupt in irgendeiner Weise Kenntnis erhalten und darauf, z.B. durch das genannte Schreiben vom 08.03.2000, gegenüber der Klägerin reagiert hat. Denn dies ändert nichts daran, dass die Klägerin ihrerseits keinerlei Tätigkeit bezüglich des nunmehr geltend gemachten Anspruchs entfaltet hat. Dann kommt ihr zu Recht keine Hemmung der Verjährung zugute. § 3 Nr. 3 S. 3 PflVersG findet seine Berechtigung darin, dass aus der Anmeldung für die Versicherung eine ernsthafte Anspruchserhebung von Seiten des Geschädigten erkennbar wird. Gerade durch die fehlende Reaktion der Klägerin auf das Schreiben vom 08.03.2000 durfte die Beklagte zu 2.) vorliegend aber davon ausgehen, dass die Klägerin aus dem Vorfall (doch) keinen Anspruch gegen die Beklagten erheben würde. Es wäre an der Klägerin gewesen, durch aktives Verhalten innerhalb der Verjährungsfrist ihre eventuellen Ansprüche geltend zu machen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.