Landgericht Oldenburg
Urt. v. 22.06.2021, Az.: 16 O 4029/20
Schadensersatzanspruch eines Insolvenzverwalters wegen Verletzung eines zwischen dem Rechtsanwalt und den Schuldnern abgeschlossenen Mandatsvertrags i.R.d. Anwaltshaftung
Bibliographie
- Gericht
- LG Oldenburg
- Datum
- 22.06.2021
- Aktenzeichen
- 16 O 4029/20
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2021, 32672
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 675 BGB
Fundstellen
- VK 2022, 37
- VK 2022, 74
- ZAP EN-Nr. 449/2021
In dem Rechtsstreit
1. XXX
2. XXX
- Kläger -
Prozessbevollmächtigter zu 1. und 2.:
Rechtsanwalt XXX
gegen
- Beklagter -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte XXX
hat das Landgericht Oldenburg - 16. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX, den Richter am Landgericht XXX und den Richter XXX auf die mündliche Verhandlung vom 04.05.2021 für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
- 3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
- 4.
Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu 95.000,00 €.
Tatbestand
Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen von zwei Schuldnern von dem Beklagten Schadensersatz aus Anwaltshaftung.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn XXX (Schuldner) und der Frau XXX (Schuldnerin). Der Beklagte vertrat die Schuldner anwaltlich gegenüber dem XXX Versicherungs-Gesellschaft VVaG (im Weiteren: die XXX Versicherung), XXX. Hintergrund der Mandatierung war eine Regressforderung der XXX Versicherung wegen eines von den Schuldnern am 05.12.2016 verursachten Brandschadens an einem an sie vermieteten Wohngebäude, XXX, das im Eigentum des Versicherungsnehmers, Herrn XXX, stand. Die Schuldner führen eine nichteheliche Lebensgemeinschaft und bewohnten gemeinsam das Mietobjekt. Die XXX Versicherung zahlte als Wohngebäudeversicherer an ihren Versicherungsnehmer einen Betrag in Höhe von 91.593.05 € (Neuwertschaden) wegen der Brandschäden am Haus.
Der Brand am 05.12.2016 entstand bei dem Versuch des Schuldners, einen in dem angemieteten Wohnhaus vorhandenen Kamin wieder zu entflammen. Im Zuge dieses Versuches griff der Schuldner auf Brennspiritus zurück, wobei der konkrete Einsatz des Spiritus zwischen den Parteien streitig ist. Die Schuldnerin war am Entfachen des Kamins nicht unmittelbar beteiligt. Sie hatte zuvor den Brennspiritus gekauft. Neben dem Kamin lagerten die Schuldner eine Flasche Brennspiritus, als der Brand ausbrach. Ein Ermittlungsverfahren gegen den Schuldner wurde gem. § 153b StPO eingestellt.
Die XXX Versicherung machte durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber den Schuldnern Schadensersatz aus übergegangenem Recht in Höhe von 67.602,71 € geltend. Am 26.05.2017 erließ das Amtsgericht Uelzen wegen dieser Regressforderung Mahnbescheide gegen die Schuldner. Hiergegen legten die Schuldner jeweils Widerspruch ein. Im Anschluss nahmen sie Kontakt zum Beklagten auf und begehrten anwaltliche Beratung in dieser Sache.
Mit Schreiben vom 23.06.2017 forderte der Beklagte den Bevollmächtigten der XXX Versicherung auf, den Grund und die Höhe der Forderung näher darzulegen. Mit Schreiben vom 24.07.2017 legte der Bevollmächtigte der XXX Versicherung und jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Beklagten dar, dass die Schuldner den Brand durch die Verwendung von Brennspiritus zur Wiederentfachung des Kamins grob fahrlässig verursacht hätten.
Im Zuge der Beratung kam es zu einem Mandantengespräch zwischen den Schuldnern und dem Beklagten. In diesem Gespräch teilten die Schuldner gegenüber dem Beklagten mit, der Sachverhalt, wie ihn die XXX Versicherung schildere, treffe im Wesentlichen zu. Allerdings sei der Brennspiritus nicht unmittelbar zum Anfeuern genutzt worden, sondern es habe sich eine Flasche Brennspiritus in der Nähe des Ofens befunden, die umgekippt sei. Der Inhalt habe sich über den Boden verteilt und sei in Brand geraten. Eine Einsichtnahme in die Ermittlungsakten erfolgte durch den Beklagten seinerzeit nicht.
Daraufhin wandte sich der Beklagte mit Schreiben vom 07.08.2017 (Anlage K1) an den Bevollmächtigten der XXX Versicherung und jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers. Dort teilte er mit:
"Da nicht von der Hand zu weisen ist, dass unsere Mandanten jedenfalls fahrlässig den Brand verursacht haben, werden unsere Mandanten nicht anders können, als das Verbraucherinsolvenzverfahren zu durchlaufen."
Anschließend haben die Schuldner jeweils ihren Widerspruch gegen den Mahnbescheid zurückgenommen. Am 14.08.2017 und 29.09.2017 hat des Amtsgericht Uelzen Vollstreckungsbescheide gegen die beiden Schuldner erlassen, die rechtskräftig geworden sind. Aus den Vollstreckungsbescheiden ergibt sich eine gesamtschuldnerische Zahlungsverpflichtung in Höhe von 70.398,92 €. Anschließend haben die Beklagten beim Amtsgericht Wilhelmshaven jeweils ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt (Az. Schuldnerin XXX, 10 IK 385/17; Schuldner XXX, 10 IK 386/17).
Mit Schreiben vom 15.12.2020 (Anlage K3) forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 70.398,92 € bis spätestens zum 21.12.2020 auf. Gleichzeitig forderte der Kläger den Beklagten auf, eine Erklärung abzugeben, wonach er auch für weitere entstehende Schäden, insbesondere für die Kosten des Insolvenzverfahrens, hafte.
Der Kläger ist der Rechtsauffassung, der Beklagte habe im Zuge seiner anwaltlichen Beratung nicht beachtet, dass ein Gebäudeversicherungsvertrag dahingehend ergänzend auszulegen sei, dass dem Vertrag in der Regel ein Regressverzicht des Versicherers für die Fälle zu entnehme ist, in denen der Mieter einen Schaden durch bloße (einfache) Fahrlässigkeit verursacht hat. Der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, zu bestreiten, dass die Schuldner den Brand grob fahrlässig verursacht hätten. Die Beweislast hierfür habe bei der Versicherung gelegen. Diese hätte den Beweis nicht erbringen können.
Das Verhalten der Schuldner sei nicht grob fahrlässig gewesen. Zur Brandursache behauptet der Kläger, der Ofen sei erloschen gewesen. Aus diesem Grund habe sich der Schuldner entschlossen, den Ofen neu zu entfachen. Er habe zu diesem Zweck ein Stück Pappe genommen und dieses zu einem Viereck gefaltet. Auf das Stück Pappe habe der Schuldner anschließend Brennspiritus geträufelt und das Stück Pappe in den Ofen gelegt. Daraufhin habe der Schuldner begonnen, Holz auf das Stück Pappe zu stapeln. Der Schuldner habe dann nur einen Knall gehört und gesehen, dass sich unten auf dem Fußboden ein Feuer "wie eine Walze" ausgebreitet habe. Nicht der Ofen habe gebrannt, sondern eine Flüssigkeit, die sich auf dem Boden vor dem Ofen befunden habe. Nach dem Knall sei möglicherweise die Flasche mit Spiritus umgefallen, was das Feuer auf dem Boden erkläre. Die Schuldnerin habe selbst keine Handlungen vorgenommen, die mit dem Entfachen des Feuers im unmittelbaren Zusammenhang stehen. Dies rechtfertige zumindest eine differenzierte Betrachtung zwischen dem Verhalten der Schuldnerin und dem Verhalten des Schuldners. Zur Ursache des Brandes und etwaigen Warnhinweisen auf der Spiritusflasche erklärt sich der Kläger mit Nichtwissen.
Der Kläger meint, es fehle auch an einer subjektiven Vorwerfbarkeit im Zuge des Vorwurfs der groben Fahrlässigkeit. Die jugendliche Unerfahrenheit der Schuldner zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Handelns sei zu berücksichtigen.
Eine weitere Pflichtverletzung sei darin zu erblicken, dass der Beklagte seinerzeit nicht einmal Einsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft genommen hat, um zu prüfen, ob den Schuldnern grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Hierbei hätte der Beklagte auch feststellen müssen, dass zumindest die Schuldnerin nicht einmal Beschuldigte eines Strafverfahrens gewesen sei. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Schuldner zeige auch, dass auch für ihn eine Rechtsverteidigung Erfolg versprochen hätte. Der Beklagte habe daher die Durchführung eines streitigen Verfahrens empfehlen müssen. In diesem Zusammenhang habe es auch dem Beklagten oblegen, die Schuldner auf die Möglichkeit von Prozesskostenhilfe hinzuweisen.
Weiterhin behauptet der Kläger, die Schuldner hätten sich bei richtiger Beratung durch den Beklagten gegen eine Rücknahme des Widerspruchs entschieden, keine rechtskräftigen Vollstreckungsbescheide gegen sich ergehen lassen und nicht ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt.
Mit dem Hilfsantrag zu Ziffer 2 lit. b. macht der Kläger seine Vergütung als Insolvenzverwalter, Treuhänder und Verwalter im Rahmen der Nachtragsverteilung sowie die hinzukommenden Gerichtskosten in Höhe von insgesamt mindestens 13.154,30 € geltend.
Die Kläger beantragen,
- 1.
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 1. und 2. 70.398,92 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit de m 22.12.2020 zu zahlen,
- 2.
- a)
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 1. und 2. sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, welcher ihm resp. der Insolvenzmasse dadurch entstanden sind und noch entstehen wird, dass gegen die Schuldner Regel, Kevin und Schenke, Swantje, die rechtskräftigen Vollstreckungsbescheide des AG Uelzen vom 14.08.2017 zu dortiger Geschäfts-Nr. 17-8399602-1-0 resp. vom 29.09.2017 zu dortiger Geschäfts-Nr. 17-8399602-2-8N ergangen sind, nach deren Inhalten die Schuldner Regel und Schenke dem Jeversche Versicherungs-Gesellschaft VVaG gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 70.398,92 € verpflichtet sind und sonach über die Vermögen der vorgenannten Schuldner jeweilige Insolvenzverfahren / Nachtragsverteilungen angeordnet wurden,
- b)
hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 1. und 2. weitere 13.154,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2020 zu zahlen,
- 3.
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 1. und 2. 2.161.54 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.01.2021 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die Schuldner hätten im Beratungsgespräch ihm gegenüber eingeräumt, dass die Sachverhaltsschilderung der Versicherung im Schreiben vom 24.07.2017 im Wesentlichen zutreffe. Allerdings hätten die Schuldner mitgeteilt, dass der Spiritus nicht zum Anfeuern verwendet worden sei, sondern die Flasche habe sich in der Nähe des Ofens befunden und sei umgekippt. Der Inhalt habe sich über den Boden verteilt und sei dabei in Brand geraten. Die Schuldner hätten dem Beklagten gegenüber erklärt, ein gerichtliches Verfahren und damit verbundene Kosten sollten auf jeden Fall vermieden werden. Nur, wenn garantiert sei, dass das gerichtliche Verfahren voraussichtlich zum Obsiegen führen werde, solle das Gerichtsverfahren durchgeführt werden. Eine solche Garantie habe der Beklagte den Schuldnern nicht geben können. Er habe auch vorsichtige Zweifel an der Sachverhaltsschilderung der Schuldner diesen gegenüber geäußert und Bedenken geäußert, dass das Gericht die Behauptung der Schuldner als Schutzbehauptung werten werde. Aufgrund dieser Ausgangslage habe der Beklagte den Schuldnern erklärt, sie müssten damit rechnen, dass eine Rechtsverteidigung ohne Erfolg bliebe. Die Schuldner hätten mitgeteilt, sie wollten keine gerichtliche Auseinandersetzung mit ungewissem Ausgang. Sie hätten mit der Angelegenheit abschließen wollen, da sie durch den Brand geschockt, völlig mittellos und traumatisiert seien. In diesem Zusammenhang habe der Beklagte auch den Hinweis erteilt, dass ein streitiges Verfahren zu dem Ergebnis kommen könne, dass ein Haftungsanspruch nicht bestehe. Der Beklagte habe dies insbesondere im Hinblick auf die Schuldnerin erklärt, die nach ihren eigenen Angaben am Wiederentfachen des Feuers nicht direkt beteiligt gewesen sei. Die Schuldnerin habe jedoch explizit erklärt, sie wolle keinen eigenen Weg gehen vor dem Hintergrund, dass sich die Schuldner angesichts ihres gemeinsam Wirtschaftens nichts davon versprachen, dass möglicherweise nur der Schuldner verurteilt wird.
Aufgrund der mit dem Brandschaden zusammenhängenden seelischen Folgen für die Schuldner sei darüber gesprochen worden, welche Möglichkeiten es gebe, "einigermaßen schadlos aus der Sache herauszukommen". Der Beklagte habe dann das Verbraucherinsolvenzverfahren als mögliche Alternative erläutert. Dabei habe er das Für und Wider gegenüber einem streitigen Zivilprozess erörtert. Weiterhin habe der Beklagte auch auf die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe hingewiesen. Auf Grundlage der Beratung hätten sich die Schuldner entschieden, den Widerspruch gegen den Mahnbescheid zurückzunehmen und das Verbraucherinsolvenzverfahren anzustrengen.
Der Beklagte ist im Hinblick auf die Brandverursachung der Rechtsansicht, der von ihm erteilte Rat sei auch im Ergebnis richtig. Die Schuldner hätten beide grob fahrlässig gehandelt. Hierzu behauptet er, die Schuldnerin habe Spiritus zu dem Zweck gekauft, ein Kaminfeuer zu entzünden. Hierzu habe sie mehrere Flaschen Spiritus dem Schuldner übergeben. Nachdem das Kaminfeuer scheinbar erloschen gewesen sei, das Material aber noch heiß gewesen sei und geglüht habe, habe der Schuldner Brennspiritus in den Kamin gegeben. Es sei technisch unmöglich, dass die Brandentstehung nur auf ein versehentliches Umkippen einer Flasche Spiritus in der Nähe des Kaminofens zurückzuführen sei. Die Öffnung des Ofens habe eine beträchtliche Höhe. Der Brennspiritus könne daher nicht zufällig in den Ofen gelangt sein, sondern müsse dort gezielt hineingeschüttet worden sein. Dies zeige sich auch daran, dass unmittelbar in der Nähe des Entstehungsortes eine Spiritusflasche gestanden habe. Auf der Spiritusflasche seien auch Warnhinweise angebracht gewesen, über die sich die Schuldner leichtfertig hinweggesetzt hätten.
Der Beklagte meint schließlich, die Schuldner hätten ohnehin keinen Schaden erlitten, da sie ihr interessengerechtes Ziel, nämlich der Zahlung von Schadensersatz zu entgehen, erreicht haben.
Der Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung.
Die Insolvenzakten der Schuldner zum Aktenzeichen 10 IK 386/17 und 10 IK 385/17 sowie die Ermittlungsakte zum Aktenzeichen 240 Js 28955/17 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
I.
Der Antrag der Kläger war §§ 133, 157 analog dahingehend auszulegen, dass sie die Zahlung von Schadensersatz als Mitgläubiger verlangen, denn der Kläger führt den Rechtsstreit als Insolvenzverwalter über das Vermögen von zwei Schuldnern. Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines Mandatsvertrags. Diesen Vertrag haben beide Schuldner gemeinsam mit dem Beklagten geschlossen. Schadensersatzansprüche aus diesem Vertrag standen deshalb beiden Schuldnern gemeinschaftlich zu. Für das Verhältnis der beiden Schuldner zu dem Beklagten ist deshalb für den hier streitgegenständlichen Anspruch von einer einfachen Forderungsgemeinschaft auszugehen, die zum Anwendungsbereich des § 432 BGB gehört (BGH NJW 2015, 3447 [BGH 16.07.2015 - IX ZR 197/14] Rn. 37, beck-online; BGH-NJW-RR 2016, 115 Rn. 15, 16, beck-online). Der Klägervertreter hat schließlich auch in der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2021 ausreichend zum Ausdruck gebracht, dass er die Zahlung des Gesamtbetrages nur einmal fordert.
II.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners noch als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin Ansprüche gegen den Beklagten.
1. Der Kläger hat als Insolvenzverwalter des Schuldners Regel gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 675 BGB. Ein solcher Schadensersatzanspruch besteht, wenn dem Mandanten durch die Verletzung einer Pflicht aus dem Anwaltsvertrag, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, ein Schaden entstanden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
a) Es fehlt an einem auf einer Pflichtverletzung beruhenden Schaden. Insoweit kann dahinstehen, ob der Beklagte den Schuldner ordnungsgemäß darüber aufgeklärt hat, dass eine Haftung gegenüber der XXX Versicherung wegen des Wohnungsbrandes nur bei grober Fahrlässigkeit besteht und er seine anwaltliche Beratung an der richtigen materiellen Rechtslage ausgerichtet hat. Den Beweis für den Ursachenzusammenhang zwischen der behaupteten Pflichtwidrigkeit und dem Schaden obliegt nach den allgemeinen Regeln demjenigen, der Schadensersatz verlangt, mithin dem Mandanten bzw. in diesem Fall dem Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Mandanten.
aa) Wenn der Mandant behauptet, der Anwalt habe einen Prozess pflichtwidrig nicht geführt, der zu seinen Gunsten ausgegangen wäre, kommt es im Rahmen der Anwaltshaftung darauf an, wie ein gerichtliches Verfahren bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts ausgegangen wäre. Das hier mit dem Anwaltsregress betraute Gericht hat zu prüfen, wie nach seiner Auffassung der (hypothetische) Vorprozess hätte entschieden werden müssen (BGH NJW 2013, 540 [BGH 25.10.2012 - IX ZR 207/11] Rn. 28, beck-online). Insoweit kann dem Schuldner nur dann ein auf einer möglichen Pflichtverletzung beruhender Schaden entstanden sein, wenn er in einem hypothetischen Prozess gegenüber dem XXX Versicherungs-Gesellschaft VVaG obsiegt hätte. Dies Frage hängt insbesondere davon ab, ob dem Schuldner lediglich einfache Fahrlässigkeit bei der Brandverursachung vorzuwerfen war und mithin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Regressverzicht der Gebäudeversicherung (st. Rspr. BGH, Urteil vom 08. November 2000 - IV ZR 298/99 -, juris; BGH, Urteil vom 13. September 2006 - IV ZR 116/05 -, juris) seine Inanspruchnahme ausgeschlossen war.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wäre der Schuldner auch ohne die vom Beklagten angeratenen Rücknahme des Widerspruchs in einem streitigen Verfahren zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden. Dem XXX Versicherungs-Gesellschaft VVaG stand gegen den Schuldner ein Anspruch aus §§ 280 Abs.1, 535 BGB iVm. § 86 Abs. 1 VVG zu.
bb) Ein solcher Regressanspruch war nicht ausgeschlossen. Ein Regressanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Schuldner als Mieter des versicherten Objekts kommt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur in Betracht, wenn der Schuldner den Brand grob fahrlässig verursacht hat (sog. "versicherungsrechtliche Lösung", st. Rspr. BGH, Urteil vom 08. November 2000 - IV ZR 298/99 -, Rn. 16, juris; Fortführung nach Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes durch BGH, NJW-RR 2017, 22 [BGH 26.10.2016 - IV ZR 52/14] Rn. 20, beck-online). Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (BGH, NJW 2003, 1118 [BGH 29.01.2003 - IV ZR 173/01], beck-online).
Anders als bei der einfachen Fahrlässigkeit, die ausschließlich objektiv ist, sind bei der groben Fahrlässigkeit auch subjektive, in der Individualität des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen (BGH, NJW-RR 2014, 90 [BGH 10.10.2013 - III ZR 345/12], beck-online). Den Handelnden muss auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden treffen (BGH, NJW 2007, 2988 [BGH 11.07.2007 - XII ZR 197/05], beck-online). Ein Augenblicksversagen ist jedoch kein ausreichender Grund, um die grobe Fahrlässigkeit zu verneinen (BGH, NJW 1992, 2418 [BGH 08.07.1992 - IV ZR 223/91], beck-online).
Der Schuldner handelte - den Vortrag des Klägers als wahr unterstellt - grob fahrlässig. Der Kläger behauptet, der Ofen sei am Abend des 05.12.2016 zunächst entfacht gewesen. Der Schuldner habe bemerkt, dass der Ofen irgendwann aus gewesen sei. Er habe dann ein Stück Pappe genommen und Brennspiritus auf das Papierstück gegeben. Anschließend habe er das Stück Papier in den Ofen gelegt und begonnen, Holz darauf zu stapeln. Ohne dass der Schuldner das Holz oder die Pappe angezündet habe, sei es zu einem lauten Knall gekommen. Als er zurück zum Ofen geschaut habe, habe er gesehen, wie sich ein Feuer wie eine Walze ausbreitete.
Hierdurch hat der Schuldner die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt. Die Verwendung von Brennspiritus als solchen zur erneuten Entzündung eines Kaminofens begründet den Vorwurf der Fahrlässigkeit, da Spiritus aufgrund seiner geringen Siedetemperatur sich schnell verflüchtigt. Bei der Verwendung in einem geschlossenen Raum bestehen insoweit durch die Verwendung von Spiritus die Gefahr einer Deflagration (Verpuffung). Dies gilt umso mehr, wenn nach dem unstreitigen Sachverhalt der Kamin zumindest am gleichen Abend zuvor noch vom Bruder des Schuldners entzündet worden war. Bereits der Einsatz von Brennspiritus in einem möglicherweise und nicht auszuschließenden heißen Kamin lässt die im Umgang mit einem Kaminfeuer erforderliche Sorgfalt vermissen.
Das gewöhnliche Maß der einfachen Fahrlässigkeit überschreitet der Schuldner schließlich dadurch, dass er den Brennspiritus neben einem Kamin lagerte, während er dabei war, den Kamin zu entfachen. Nach dem Vortrag des Klägers soll die Flasche mit Brennspiritus nach einem Knall plötzlich umgefallen sein und ausgelaufen sein. Dies setzt jedoch denklogisch voraus, dass der Schuldner sogar eine offene Flasche mit Brennspiritus unmittelbar neben einem Kamin lagerte. Gleichzeitig muss nach dem Vortrag des Klägers die Kamintür offen gewesen sei, da der Schuldner damit beschäftigt gewesen sein soll, den Kamin neu zu entfachen. Das Lagern einer offenen Flasche Brennspiritus neben einem offenen Kamin begründet für jeden ersichtlich die Gefahr, dass bei Entfachung des Feuers im Kamin dieses aufgrund möglicher "Verpuffungen" auf die Flasche Brennspiritus übergreifen kann. Die vom Schuldner zu verantwortenden Umstände stellen in ihrer Gesamtheit ein Verhalten dar, dass gegen elementare Grundsätze des gefahrenvermeidenden Umgangs mit leicht entzündlichen Flüssigkeiten verstößt.
Darüber hinaus ist auf einer Flasche Brennspiritus regelmäßig ein Warnhinweis angebracht, der darauf hinweist, dass der Spiritus von Hitze, offenen Flammen und Zündquellen fernzuhalten ist. Das Vorhandensein eines solchen Warnhinweises hat der Beklagte auch behauptet. Soweit sich der Kläger hierzu und zu weiteren Wahrnehmungen des Schuldners bei der Verwendung des Brennspiritus mit Nichtwissen erklärt, ist dies unbeachtlich. Denn ein Insolvenzverwalter darf eine Tatsache, zu der sich Erkenntnisse aus den Unterlagen des Schuldners oder von diesem selbst ergeben können, mit Nichtwissen nur bestreiten, wenn er ohne Erfolg die Unterlagen gesichtet und notfalls den Schuldner befragt hat und wenn er das Ergebnis seiner Bemühungen nachvollziehbar darlegt (BGH, Urteil vom 23. Juli 2019 - VI ZR 337/18 -, Rn. 10, juris; BGH, Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 179/11 -, juris). Solche Bemühungen hat der Kläger an keiner Stelle dargelegt. Diesbezüglich genügt der Kläger schon nicht seiner Darlegungslast, wenn er nur unvollständig zu möglichen Wahrnehmungen des Schuldners vorträgt.
Der Schuldner handelte auch subjektiv grob fahrlässig. Die Individualität des Schuldners schließt eine schwere subjektive Vorwerfbarkeit in diesem Fall nicht aus. Allein das Alter des Schuldners von 24 Jahren zum Zeitpunkt des Brandes entbindet ihn nicht vom Vorwurf eines schweren Verschuldens. Der Schuldner hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung angegeben (Bl. 15 der Ermittlungsakte), er habe immer Brennspiritus zum Anzünden eines Grills genutzt. Er sei sich selbst unsicher gewesen, ob er den Ofen mit Brennspiritus anzünden solle. Er habe sich keine Gedanken darüber gemacht, dass es falsch sei den Ofen mit Brennspiritus anzuzünden. Insoweit gibt der Schuldner selbst zu erkennen, dass er durchaus Zweifel hatte, ob die Verwendung von Brennspiritus im Zusammenhang mit dem Ofen angezeigt sei. Bei einer solchen Unsicherheit hätte auch dem Schuldner einleuchten müssen, dass er sich zunächst informieren oder von einem Einsatz des Brennspiritus absehen sollte. Gerade aufgrund seiner Vorerfahrungen mit Brennspiritus beim Entfachen eines Grills hätte er die Gefahren erkennen können und müssen. Er hätte wissen müssen, dass es zu explosionsartigen "Verpuffungen" oder einer Stichflamme kommen kann. Auch hätte ihm ohne Weiteres einleuchten müssen, dass der Einsatz und die Lagerung einer Flasche Brennspiritus neben einem Kamin die Gefahr einer Brandausbreitung mit sich bringt.
Nach alledem hätte der Schuldner in einem streitigen Prozess gegenüber der Versicherung aufgrund seines grob fahrlässigen Verhaltens unterlegen.
2. Der Kläger hat auch als Insolvenzverwalter der Schuldnerin XXX gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 675 BGB. Auch diesbezüglich fehlt es an einem auf einer Pflichtverletzung beruhenden Schaden. Auch die Schuldnerin wäre in einem (hypothetischen) streitigen Verfahren zur Zahlung von Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 535 BGB iVm. § 86 VVG an die XXX Versicherung verurteilt worden. Dabei kann dahinstehen, ob der Schuldnerin ihrerseits der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden kann. Zumindest hat sie für die grobe Fahrlässigkeit des Schuldners miteinzustehen. Für die Fragen der Zurechnung des Verhaltens des Schuldners im Rahmen der Haftung der Schuldnerin ist dabei zwischen dem Verhältnis Mieter - Vermieter und dem Verhältnis Mieter - Gebäudeversicherer zu unterscheiden. Die Haftung der Schuldnerin gegenüber dem Vermieter, ohne die es weder einen Regress des Gebäudeversicherers noch logischerweise einen Regressverzicht geben könnte, bestimmt sich nach allgemeinen schuldrechtlichen Zurechnungsgrundsätzen (OLG Koblenz, NJW-RR 2011, 33, beck-online). Im Verhältnis des Mieters zur Gebäudeversicherung finden versicherungsvertragliche Zurechnungsgrundsätze Anwendung, weil der Mieter so gestellt wird, wie wenn er (bei dem Gebäudeversicherer) versichert wäre (OLG Koblenz, NJW-RR 2011, 33 [OLG Koblenz 30.04.2010 - 10 U 827/09], beck-online).
a) Ein Schadensersatzanspruch aus dem Mietverhältnis, der gem. § 86 VVG auf den XXX Versicherungs-Gesellschaft VVaG übergehen konnte, bestand auch gegenüber der Schuldnerin, da sie als Mitmieterin für Schäden an der Mietsache gesamtschuldnerisch haftet. Dies gilt unabhängig davon, ob sie selbst die Mietsache beschädigt hat oder dies allein durch den Schuldner erfolgte. Zwar gilt in diesen Fällen grundsätzlich gem. § 425 Abs. 1 BGB die sogenannte Einzelwirkung, d.h. ein Verschulden kann nur dem handelnden Mieter zur Last gelegt werden. Etwas Anderes gilt jedoch gem. § 425 Abs. 1 BGB, wenn sich aus dem Schuldverhältnis etwas Anderes ergibt. Hiervon ist bei der Miete auszugehen, weil die Mietermehrheit zur Rückgabe einer unbeschädigten Mietsache verpflichtet ist (Blank/Börstinghaus/Blank/Börstinghaus, 6. Aufl. 2020, BGB § 538 Rn. 18; im Ergebnis ebenso jedoch mit anderer Begründung: Einordnung der Mitmieter als Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB, BeckOGK/Kreße, 1.3.2021, BGB § 425 Rn. 41, a.A. Palandt/Grüneberg, § 425 Rn. 16).
b) Ein solcher Anspruch der XXX Versicherung war auch nicht im Verhältnis zur Schuldnerin (Verhältnis Mieter - Gebäudeversicherung) ausgeschlossen. Die XXX Versicherung war nicht aufgrund eines konkludenten Regressverzichts gehindert, ihren Anspruch aus übergegangenem Recht, §§ 280 Abs. 1, 535 BGB iVm. § 86 VVG, gegenüber der Schuldnerin als Mieterin geltend zu machen. Der Versicherungsvertrag zwischen dem Vermieter und der XXX Versicherung ist dabei dahingehend auszulegen, dass die Versicherung auf einen Regress gegenüber dem Mieter verzichtet, wenn dieser einen Schaden nur (einfach) fahrlässig herbeigeführt hat. Denn in der Gebäudefeuerversicherung ergibt eine ergänzende Vertragsauslegung einen konkludenten Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat (st. Rspr. BGH, Urteil vom 08. November 2000 - IV ZR 298/99 -, Rn. 16, juris; Fortführung nach Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes durch BGH, NJW-RR 2017, 22 [BGH 26.10.2016 - IV ZR 52/14] Rn. 20, beck-online). Eine Inanspruchnahme der Schuldnerin kommt daher grundsätzlich nur in Betracht, wenn ihr ein eigenständiger Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden kann oder ihr die Handlungen des Schuldners Regel zuzurechnen sind.
Letzteres ist vorliegend zu bejahen. Denn aufgrund der groben Fahrlässigkeit des Schuldners und der Verbindung der beiden Schuldner als Mitmieter kam ein eigenständiger persönlicher Regressverzicht zugunsten der Schuldnerin nicht mehr in Betracht. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des konkludenten Regressverzichts im Sinne der Rechtsprechung des BGH. Die ergänzende Vertragsauslegung beruht auf dem für den Versicherer erkennbaren Interesse des Vermieters als Versicherungsnehmer. Dem Versicherungsnehmer ist als Vermieter daran gelegen, das in der Regel auf längere Zeit angelegte Vertragsverhältnis zu seinem Mieter so weit wie möglich unbelastet zu lassen. Im Schadensfall wäre die Vertragsbeziehung aber dadurch erheblich belastet, dass den Vermieter in seiner Eigenschaft als Versicherungsnehmer die Obliegenheit trifft, den Versicherer bei der Durchsetzung der Regressforderung gegen den Mieter zu unterstützen (st. Rspr. BGH, Urteil vom 08. November 2000 - IV ZR 298/99 -, Rn. 16, juris; Fortführung nach Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes durch BGH NJW-RR 2017, 22 [BGH 26.10.2016 - IV ZR 52/14] Rn. 20, beck-online).
aa) Das Ziel, Konflikte zwischen Vermieter- und Mieterseite zu vermeiden, kann im hier zu entscheidenden Fall der Haftung zweier Mitmieter jedoch dann nicht mehr erreicht werden, wenn einer der Mieter grob fahrlässig gehandelt hat und dieser (ohnehin) vom Versicherer in Anspruch genommen wird, da für den grob fahrlässig handelnden Mitmieter ein Regressverzicht nicht in Betracht kommt. In diesem Fall ist das Mietverhältnis, das durch den Regressverzicht von Belastungen zwischen Vermieter und Mieter freigehalten werden soll, ohnehin bereits belastet. Es gibt keinen Anlass mehr, die Haftung des weiteren Mietmieters auf grobe Fahrlässigkeit zu begrenzen bzw. ihn von der Haftung auszunehmen.
Diesem Verständnis des konkludenten Regressverzichts stehen auch keine berechtigten Interessen des Mieters entgegen. Da es um die ergänzende Auslegung des Versicherungsvertrages zwischen dem Versicherungsnehmer als Vermieter und dem Gebäudeversicherer geht, kommt es auf deren Interessen an und nicht unmittelbar auf die Interessen des Mieters. Die Interessen des Mieters sind nur mittelbar einzubeziehen, soweit sie sich in einem auf dem Mietverhältnis beruhenden Interesse des Vermieters niederschlagen (BGH, Urteil vom 13. September 2006 - IV ZR 116/05 -, Rn. 19, juris). Mieterschutz hat für die Frage des Regressverzichts insoweit nur Bedeutung, als sich Mieter- und Vermieterinteressen überschneiden, was vorliegend nicht der Fall ist. Aufgrund der groben Fahrlässigkeit des Schuldners konnte der Sinn und Zweck, nämlich die Freihaltung des auf längere Zeit angelegten Mietverhältnisses von Konflikten zwischen Vermieter und Mieter ohnehin nicht mehr erreicht werden (vgl. BGH, Urteil vom 08. November 2000 - IV ZR 298/99 -, BGHZ 145, 393-400, Rn. 16).
bb) Darüber hinaus spricht für die hier angenommene Haftung der Schuldnerin auch, dass der Mieter im Rahmen der Rechtsprechung des BGH zum Regressverzicht so gestellt wird, wie wenn er (bei dem Gebäudeversicherer) versichert wäre. Bei einer Mehrheit von Mietern als Mitmieter werden beide Mitmieter so gestellt, als wären sie beide Versicherte gegenüber der Gebäudeversicherung. Zwischen Mitversicherten muss in diesem Fall eine wechselseitige Zurechnung angenommen werden. Zwar kommt eine Zurechnung bei einer Mehrheit von Versicherungsnehmern grundsätzlich nur über die versicherungsrechtliche Figur der Repräsentantenhaftung in Betracht, jedoch gilt etwas anderes bei der Versicherung eines einheitlichen Risikos durch mehrere Versicherungsnehmer. In diesem Fall muss das Verhalten und Wissen eines jeden wechselseitig zugerechnet werden, da nur ein einziger, unteilbarer Versicherungsanspruch besteht, der nur ein einheitliches Rechtsschicksal haben kann (vgl. Langheid/Wandt/Wandt, 2. Aufl. 2016, VVG § 28 Rn. 101). So liegt es hier. Die Schuldnerin muss als "quasi Versicherungsnehmerin" nicht die Stellung eines Repräsentanten im Sinne des Versicherungsrechts aufweisen. Denn das Verhalten eines Versicherungsnehmers wirkt bei einem gemeinsamen Versicherungsvertrag jeweils gegen alle Versicherungsnehmer, ohne dass es auf die Stellung als Repräsentant ankommt (OLG Hamm, r + s 1987, 167, beck-online; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 13. Februar 2020 - I-20 U 270/19 -, Rn. 9, juris).
Nach alledem wäre die Schuldnerin im Fall eines (hypothetischen) streitigen Verfahrens zur Zahlung von Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 535 BGB iVm. § 86 VVG verurteilt worden. Im Rahmen der Anwaltshaftung fehlt es auch im Hinblick auf sie an einem auf einer Pflichtverletzung beruhenden Schaden.
3. Mangels Hauptforderung bestand auch kein Anspruch auf die Nebenforderungen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 S. 1, S. 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.