Landgericht Oldenburg
Beschl. v. 20.02.2018, Az.: 5 O 2322/17
Bezugnahme auf die Insolvenztabelle zur Substantiierung der Gläubigerforderungen
Bibliographie
- Gericht
- LG Oldenburg
- Datum
- 20.02.2018
- Aktenzeichen
- 5 O 2322/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 47586
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 38 InsO
Fundstelle
- ZInsO 2019, 2178-2179
[Gründe]
I.
Das von beiden Parteien in Bezug genommene Urteil des BGH vom 09.10.2006, Az. II ZR 193/05 (BeckRS 2006, 15193), sowie das vom Beklagten zitierte Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19.06.2017, Az. 20 S 207/16 (juris), geben nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage Anlass zu folgenden Hinweisen.
Das Gericht ist aufgrund des vorgelegten Auszugs aus der Tabelle (Anlage K15) in Verbindung mit den Ausführungen aus dem Schriftsatz der Klägerseite vom 25.01.2018, dort S. 3/11, zunächst davon ausgegangen, dass die Bezugnahme auf die Insolvenztabelle zur Substantiierung der Gläubigerforderungen ausreicht. Dem dürfte jedoch entgegenstehen, dass die Klägerin hinreichend bestimmt vortragen muss, welche der zur Tabelle festgestellten Gläubigerforderungen hier in Prozessstandschaft geltend gemacht werden (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juni 2017 - 20 S 207/16 -, juris, mit Hinweis auf BGH BeckRS 2006, 15193; vgl. auch OLG Bremen, Beschluss vom 06. August 2001 - 3 W 28/01 -, Rn. 4, juris; LG Frankenthal, Urteil vom 16. November 2016 - 2 S 115/16 -, Rn. 10, juris), auch um dem Beklagten zu ermöglichen, gegen die jeweiligen Forderungen konkrete Einwendungen zu erheben (vgl. LG Frankenthal, a.a.O.). Will der Insolvenzverwalter im Interesse aller Insolvenzgläubiger, die einen Anspruch gegen den Kommanditisten haben, klagen, muss er daher genau aufzählen in welchem Umfang welche Teilforderung welchen Gläubigers eingeklagt wird (Cranshaw, a.a.O.). Denn mit der Verurteilung des Kommanditisten und der Erfüllung des titulierten Anspruchs erlischt auch die Gläubigerforderung in diesem Umfang (§ 362 BGB) mit entsprechenden Folgen für die darauf entfallende Insolvenzquote (Cranshaw, a.a.O.)!' Der Hinweis aus dem Schriftsatz der Klägerseite vom 25.01.2018, im vorliegenden Fall würden alle aus der Tabelle ersichtlichen Forderungen im Range des § 38 InsO geltend gemacht, dürfte hierfür nicht ausreichend sein. Dass es im vom BGH (BeckRS 2006, 15193) entschiedenen Fall um die Haftung eines nachträglich beigetretenen Gesellschafters ging, was hier nicht der Fall ist, steht der Anwendbarkeit der obigen Grundsätze nicht entgegen (vgl. LG Karlsruhe, a.a.O.).
II.
Der Beklagte wird gebeten, kurzfristig klarzustellen, ob der Inhalt des Schriftsatzes vom 15.01.2018 als Ablehnungsantrag ausgelegt werden soll.
III.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
Der Klägerseite wird aufgegeben, ihren Vortrag innerhalb dieser Frist weiter gemäß den oben geschilderten Anforderungen zu substantiieren.
Neuer Termin wird nach der Stellungnahme der Klägerseite anberaumt.
IV.
Das Gericht regt an, dass sich die Parteien außergerichtlich über eine einvernehmliche Beendigung des Rechtsstreits in Verbindung setzen. Ggf. kann der Beklagte hierbei sein außergerichtliches Angebot einer Zahlung eines "durchaus beachtlichen Betrags" (Anlage K25) aufgreifen; die Klägerin mag im Gegenzug ein weiteres Entgegenkommen in diesem Einzelfall und ggf. auch dem Parallelfall 9 O 2324/17 prüfen.
Für die Verhandlungen mag von beiden Seiten angemessen berücksichtigt werden, dass die Anforderungen, die der Klägerseite nach der oben zitierten Rechtsprechung zur Substantiierung ihres Vorbringens gemacht werden, einerseits aufwendig (vgl. auch Cranshaw, a.a.O.), andererseits aber auch möglich sein dürften.
Weiter dürfte zu berücksichtigten sein, dass die übrigen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Beklagten aus §§ 171 Abs. 1, Abs. 2, 174 Abs. 4 HGB vorliegen dürften. Der Beklagte war unstreitig unmittelbar als Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt. Die Ausschüttungen der mit der Klage geltend gemachten 57.600,00 € an ihn dürften sich aus der Anlage K21 ergeben. Dieser Betrag liegt unter der im Handelsregister eingetragenen Einlage von 180.000,00 € (Haftsumme) des Beklagten, weshalb nach den oben genannten Vorschriften grundsätzlich zurückzuzahlen sein dürften.
Ob und wie bei einer vergleichsweisen Lösung dabei das Urteil des BGH NZI 2016, 445 ff. [BGH 17.12.2015 - IX ZR 143/13] berücksichtigt werden muss, mögen die Parteien ausloten. Das Gericht geht nach vorläufiger Würdigung davon aus, dass der Beklagte jedenfalls bei vollständiger Zahlung seiner Einlage gegenüber allen Gläubigern einwenden könnte, dass die Voraussetzungen einer persönlichen Haftung nicht mehr vorliegen (§ 171 Abs. 1 HGB).