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  • ab 06.05.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 NLöffVZG-DRdErl - Zu § 4 Abs. 1 Satz 1

Bibliographie

Titel
Durchführung des NLöffVZG
Redaktionelle Abkürzung
NLöffVZG-DRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
81610

1.1 Zu Nummer 3 Buchst. a

Nach dieser Regelung dürfen an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen für die Dauer von täglich drei Stunden Verkaufsstellen öffnen, die nach ihrer Größe und nach Sortiment auf den Verkauf von täglichem Kleinbedarf (i. S. des § 2 Abs. 2) ausgerichtet sind. Hierbei ist Folgendes zu beachten:

1.1.1
Ab einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m2 handelt es sich um großflächigen Einzelhandel i. S. des Baurechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. 11. 2005 - 4 C 10.04. - zu § 11 Abs. 3 BauNVO). Eine Verkaufsstelle dieser Größe ist nicht mehr auf den Verkauf von Kleinbedarf ausgerichtet. Bei kleineren Verkaufsflächen bleibt zu prüfen, ob die Verkaufsstelle auf den Verkauf von täglichem Kleinbedarf i. S. des § 2 Abs. 2 ausgerichtet ist. Dies ist in der Regel bei Lebensmittelgeschäften mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 m2 anzunehmen.

1.1.2
Darüber hinaus müssen die Waren des täglichen Kleinbedarfs (vgl. Verwaltungsgericht [VG] Hannover, Beschl. vom 1. 7. 2010 - 11 B 2749/10 -) das Hauptsortiment darstellen. Dies ist z. B. bei Baumärkten nicht der Fall.

1.1.3
Maßgeblich bei der Betrachtung der Größe und des Sortiments ist die gesamte Verkaufsstelle. In die Verkaufsflächenberechnung sind alle Flächen einzubeziehen, die von Kundinnen und Kunden betreten oder eingesehen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. 11. 2005 - a. a. O. - S. 16). An Sonn- oder Feiertagen eingerichtete Flächenminimierungen durch Absperrungen oder Angebotsbeschränkungen haben keinen Einfluss auf die Flächenberechnung. Bei der Berechnung der Verkaufsfläche eines Supermarktes sind eigenständige Verkaufsstellen im Kassenvorbereich wie z. B. Bäckereigeschäfte nicht zu berücksichtigen. Die Verkaufsflächen sind für jede Verkaufsstelle separat zu berechnen.

1.2 Zu Nummer 4

Für diese Verkaufsstellen gilt keine Größenbeschränkung auf 800 m2 wie bei denen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a.