Abschnitt 3 NLöffVZG-DRdErl - Zu § 5 a
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des NLöffVZG
- Redaktionelle Abkürzung
- NLöffVZG-DRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 81610
Mit dieser Vorschrift wird eine Regelung für restriktiv anzuerkennende Ausnahmesituationen geschaffen.
Ein dringendes öffentliches Interesse an einer sonn- und auch feiertäglichen Öffnung wird bei Katastrophen und Großschadenslagen angenommen. Es soll dann die Möglichkeit der Beschaffung von Material und Versorgungsgütern ermöglicht werden, z. B. bei Überflutungen der Verkauf von Baumaterial und Werkzeug sowie Versorgungsgüter für Helferinnen, Helfer und die Bevölkerung.
Diese Zulassungen sind nicht auf die Anzahl zulässiger Sonntage des § 5 Abs. 1 anzurechnen und unterliegen auch nicht den Verfahrensvorgaben des § 5 Abs. 3.