Oberlandesgericht Braunschweig
v. 02.11.2000, Az.: 2 U 13/00

Anforderungen an Schmerzensgeldanspruch wegen anwaltlicher Falschberatung; Anforderungen an Zurechenbarkeit einer Gesundheitsbeschädigung; Schutzzweck der dem Anwalt obliegenden Beratungspflichten

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
02.11.2000
Aktenzeichen
2 U 13/00
Entscheidungsform
Teilurteil
Referenz
WKRS 2000, 23045
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2000:1102.2U13.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 14.12.1999 - AZ: 6 O 55/98

Fundstelle

  • BRAK-Mitt 2001, 290

In dem Rechtsstreit
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2000
durch
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
und die Richterin am Landgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 14. Dezember 1999 wird hinsichtlich des Feststellungsantrages (Antrag zu 2.) zurückgewiesen, soweit der Kläger festzustellen begehrt, dass der Beklagte ihm zur Ersetzung sämtlicher immaterieller Schäden und solcher materieller Schäden verpflichtet sei, die ihm im Zusammenhang mit dem Ausbruch und der Verschlechterung seiner Neurodermitiserkrankung entstanden seien.

Insoweit bleibt/wird die Klage abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Beschwer des Klägers: 45.440,00 DM

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

1

Der Rechtsstreit war teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung reif, so dass vorab durch Teilurteil zu entscheiden war, § 301 ZPO.

2

Die teils klagerweiternde zulässige Berufung des Klägers, § 256 Abs. 2 ZPO, bleibt hinsichtlich der Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung des Beklagten für die behaupteten Gesundheitsschäden und deren Folgen ohne Erfolg.

3

Dem Kläger steht kein Schmerzensgeldanspruch wegen anwaltlicher Falschberatung zu, § 847 BGB, weil das Verhalten des Beklagten nicht die Voraussetzungen des Tatbestandes einer unerlaubten Handlung in Form einer zurechenbaren Gesundheitsbeschädigung, § 823 Abs. 1 BGB, erfüllt.

4

Denn Voraussetzung hierfür ist neben der für jede Schadenszurechnung notwendigen Verursachung des Schadens im logisch-naturwissenschaftlichen Sinn, der sogenannten Äquivalenz, dass das schadensverursachende Ereignis die Möglichkeit eines Erfolgs der eingetretenen Art generell nicht nur unerheblich erhöht hat (BGHZ 3, 266 [BGH 23.10.1951 - I ZR 31/51];  57, 255), [BGH 19.01.1971 - V ZR 100/69]den Schaden also auch adäquat verursacht hat. Das Erfordernis der Adäquanz des Ursachenzusammenhangs (BGH NJW 1995, 126/127) ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn Adäquanz ist nur zu bejahen, wenn das Ereignis im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen (BGHZ 7, 198/204; 57, 137/141; BGH NJW 1995, 127 [BGH 04.07.1994 - II ZR 126/93]). Für die Beurteilung dieser Frage ist auf die objektive Voraussehbarkeit in der damaligen Situation abzustellen. Es lag vom objektiven Standpunkt des damaligen Rechtsbeistandes aus betrachtet jedoch bereits vollkommen außerhalb des zu erwartenden Verlaufs der Dinge, dass der Kläger durch sein Unterliegen im Prozess und anschließend von seinem Gegner eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen psychisch derart aus der Bahn geworfen werden würde, dass es zu der von ihm geltend gemachten heftigen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kommen würde. Dies gilt um so mehr, als eine derartige Verstärkung einer Neurodermitis, wie sie bei dem Kläger aufgetreten sein soll, schon nach seinem eigenem Bekunden so selten ist, dass sie nur in einem von 1.000 Fällen auftritt. Gerade dieses eigene Vorbringen des Klägers zeigt, dass seine Gesundheitsverschlechterung letztlich auf einem eigenartigen, unwahrscheinlichen, dem Beklagten nicht zurechenbaren Verlauf der Ereignisse beruht.

5

Die nach der Behauptung des Klägers eingetretenen Gesundheitsbeschädigungen liegen zudem außerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm (BGHZ 57, 137 [BGH 14.10.1971 - VII ZR 313/69]/142 f). Der Schutzzweck der dem Anwalt obliegenden Beratungspflichten bestand in einem Fall wie dem vorliegenden darin, die Vermögensinteressen seines Mandanten vor einer Beeinträchtigung durch eine materiell-rechtlich unberechtigte Verurteilung zu bewahren, das heißt vor einer Verurteilung in der Hauptsache und der Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits. Die Annahme einer Verantwortung des Anwalts auch für die psychische Befindlichkeit des Mandanten und sich daraus ergebenden möglichen Gesundheitsschäden würde den anwaltlichen Pflichtenkreis demgegenüber in unzumutbarer Weise überstrapazieren. Derartige psychisch vermittelte Auswirkungen müssen vielmehr, gemessen an der primär vermögensrechtlichen Ausrichtung der Prozessvertretung, in einem Fall wie dem vorliegenden, dem allgemeinen Lebensrisiko des Mandanten zugewiesen werden, welches nicht auf den Anwalt abgewälzt werden kann. Denn es fehlt an einem inneren Zusammenhang zwischen der durch die anwaltliche Fehlberatung geschaffenen Gefahrenlage und den vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsschäden.

6

Zwar soll ein Zurechnungszusammenhang auch dann bestehen können, wenn der Schaden durch eine zum Schaden neigende Konstitution des Geschädigten ermöglicht oder wesentlich erhöht worden ist. Wer einen Kranken verletze, könne nicht verlangen, so gestellt zu werden, als habe er einen Gesunden verletzt (BGH NJW 1996, 2426 [BGH 30.04.1996 - VI ZR 55/95] st. Rspr.). Diese Feststellung hat der Bundesgerichtshof jedoch in Fällen getroffen, in denen es bei einer unfallbedingten oder auf andere Weise unmittelbar durch physische Einwirkung verursachten Körperverletzung um die Zurechnung weiterer psychisch bedingter Folgen, das heißt die haftungsausfüllende Kausalität für weitere Folgen ging, während es im vorliegenden Fall, wie auch bei den sogenannten Schockschäden, um die Frage geht, ob eine lediglich psychisch vermittelte Gesundheitsverletzung überhaupt haftungsbegründend zugerechnet werden kann, was grundsätzlich zu verneinen ist (Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., Vorbem v § 249, Rz. 71).

7

Dem Kläger steht vor diesem Hintergrund zudem weder aus unerlaubter Handlung noch wegen positiver Vertragsverletzung des Anwaltsvertrages ein Anspruch auf Ersetzung der nach seiner Behauptung wegen des Ausbrechens und der Verschlechterung seiner Neurodermitiserkrankung entstandenen weiteren materiellen Schäden namentlich in Form von Verdienstausfällen zu. Denn aufgrund von nicht zurechenbaren Gesundheitsschäden entstandene Vermögensschäden können dem Beklagten haftungsrechtlich erst recht nicht zugerechnet werden. Auf die vorstehenden Ausführungen zum Schmerzensgeldanspruch wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

8

Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten. Die Festsetzung der Beschwer beruht auf § 546 Abs. 2 ZPO.

9

Der Senat hat den Schriftsatz des Klägers vom 30. Oktober 2000 zur Kenntnis genommen.