Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 02.11.2000, Az.: 8 U 201/99
Anspruch des Unternehmers auf Ersatz von Mehrkosten wegen Bauzeitverzögerung infolge verspäteter Übergabe bzw. Freigabe von Bauplänen seitens des Auftraggebers; Einbezug der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) in Vertrag durch bloßen Hinweis darauf; Verhältnis und Anwendungsbereich der Ansprüche aus § 2 Nr. 5 bzw. Nr. 6 VOB/B und § 6 Nr. 6 VOB/B sowie § 642 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch); Keine Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnung des Auftraggebers bei allenfalls geringfügiger Änderung oder Konkretisierung der vertraglichen Leistung ohne Begründung neuer vertraglicher Pflichten; Darlegungspflicht bei Zusatzaufträgen oder Nachtragsaufträgen im Hinblick auf Mehrvergütung und besondere Vergütung; Erforderliche ursächliche Auswirkung auf die Preisermittlungsgrundlagen; Obliegenheitsverletzung des Auftraggebers durch unterlassene oder verspätete Planbeistellung nur bei Vereinbarung von Planlieferfristen oder bei schriftlicher Plananforderung durch den Auftragnehmer; Inhaltliche Anforderungen an eine Behinderungsanzeige; Erfordernis der konkreten Darlegung der Behinderung, insbesondere bei Großbaustellen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 02.11.2000
- Aktenzeichen
- 8 U 201/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 23162
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:2000:1102.8U201.99.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 07.07.1999 - AZ: 22 O 122/98
Rechtsgrundlagen
- § 1 Nr. 3 VOB/B
- § 2 Nr. 5 u. Nr. 6 VOB/B
- § 6 Nr. 1 u. Nr. 6 VOB/B
- § 249 BGB
- § 250 BGB
- § 304 BGB
- § 642 Abs. 1 BGB
- § 642 Abs. 2 BGB
- § 287 ZPO
Fundstellen
- BauR 2001, 1739-1747 (Volltext mit amtl. LS)
- FStBay 2002, 705-709
Verfahrensgegenstand
Mehrkosten nach § 2 Nrn. 5 und 6 VOB/B bzw. Schadensersatzes wegen Behinderung nach § 6 Nr. 6 VOB/B
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ein bloßer Hinweis auf die Geltung der VOB/B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen) genügt, um die Vorschriften der VOB/B in den Vertrag einzubeziehen, wenn die Vertragsparteien Unternehmen der Baubranche sind bzw. zur öffentlichen Hand gehören und schon bei Vertragsschluss durch Ingenieurbüros beraten wurden.
- 2.
Ein Anspruch aus § 2 Nr. 5 bzw. Nr. 6 VOB/B kann grundsätzlich neben einem solchen aus § 6 Nr. 6 VOB/B bestehen; ebensowenig wird der Anspruch aus § 642 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bei einem aufrecht erhaltenen Vertrag durch den aus § 6 Nr. 6 VOB/B verdrängt.
a)
Eine Anordnung im Sinne von § 2 Nr. 5 VOB/B erfordert eine eindeutige Erklärung, durch die die vertragliche Leistungspflicht des Auftragnehmers erweitert und damit ihm gegenüber eine neue Verbindlichkeit begründet wird; nicht ausreichend ist, dass das Bausoll, das bereits Vertragsgegenstand war, erläutert und konkretisiert wird.
b)
Erteilt der Auftraggeber verschiedene Zusatz- oder Nachtragsaufträge, so hat der Unternehmer bei der Abrechnung darzulegen, welche dieser Aufträge nach § 2 Nr. 5 VOB/B und welche nach § 2 Nr. 6 VOB/B zu beurteilen sein sollen.
c)
Erheblich für einen Anspruch nach § 2 Nr. 5 VOB/B sind nur solche Änderungen des Bauentwurfes oder andere Anordnungen, die sich ursächlich auf die Preisgrundlagen ausgewirkt haben, d.h. auf solche Kosten, die Bestandteil der Preisermittlung sind und diese beeinflussen; dazu zählen sowohl die leistungsunabhängigen Kosten als auch alle leistungsabhängigen Kosten wie die konkreten Baustellenverhältnisse, die Boden- und Grundwasserverhältnisse, die Bauzeit und die Zweckbestimmung der Bauleistung.
d)
Eine Behinderungsanzeige nach § 6 Nr. 1 VOB/B muss grundsätzlich alle Tatsachen enthalten, aus denen sich für den Auftraggeber mit hinreichender Klarheit die Gründe der Behinderung ergeben, insbesondere dass und in welchem Umfang der Auftragnehmer durch welche Umstände an der Ausführung welcher Arbeiten gehindert wurde; es genügt nicht, alle - angeblich eingetretenen - Behinderungen aus verspäteten Vorlagen und Freigaben von Plänen zusammenzufassen und diesen die gesamte Verlängerung der Bauzeit gegenüberzustellen.
e)
Bei Geltendmachung eines Verzögerungsschadens wegen Behinderung der Bauausführung muss der Auftragnehmer in jedem Einzelfall grundsätzlich konkret darlegen und ggf. beweisen, welche Behinderungen zu welcher Verzögerung und Verlängerung der Bauzeit geführt haben und welcher Schaden ihm dadurch entstanden ist; dies gilt insbesondere auch für Großbaustellen.
f)
Verzug des Bestellers durch Unterlassen der erforderlichen Mitwirkungshandlung nach § 642 BGB setzt die Nichtannahme des Leistungsangebots seitens des Unternehmers voraus, zu dem nach § 6 Nr. 1 VOB/B auch gehört, dass dieser anzeigt, wenn er wegen hindernder Umstände zur Erbringung seiner Leistung nicht in der Lage ist.
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig
durch
die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ... sowie
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2000
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 07.07.1999 - 22 O 122/98 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit neben der vom Landgericht ausgesprochenen Verurteilung der Beklagten in Höhe von 9.386,59 DM erledigt ist und dass nur im Übrigen die Klage abgewiesen wird.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden den Klägerinnen je zur Hälfte auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte (wegen der Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von je 20.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Allen Parteien wird gestattet, Sicherheit durch eine schriftliche, selbstschuldnerische, unbefristete, unbedingte und unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer öffentlich - rechtlichen Sparkasse oder einer Volks- oder Raiffeisenbank zu leisten.
Wert der Beschwer der Klägerinnen: je 2.819.851,75 DM.
Tatbestand
Die Stadt ... forderte zur Abgabe eines Angebotes für Bauarbeiten zur Herstellung der Kläranlage ... auf (K 1).
Die Klägerinnen, die sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen hatten, gaben hierfür ein Angebot ab, dem die VOB/B und VOB/C - jeweils Ausgabe 1992 - zugrunde lagen (Kl).
Nach 2.1 dieses Angebotes (Kl) lagen dem Angebot der Klägerinnen weiter die Besonderen Vertragsbedingungen (fortan BVB abgekürzt) zugrunde. Nach Nr. 10.1 BVB (K 1) war mit dem Angebot ein Bauzeitenplan vorzulegen, der die von der Stadt Salzgitter vorgegebenen Ecktermine enthielt und der binnen zwei Wochen nach Auftragsvergabe zu detaillieren und zur Festlegung der Vertragsfristen vorzulegen war. Nach Nr. 10.1.3 BVB waren nach Prüfung dieses Bauzeitenplanes und nach Abstimmung mit weiteren Bauzeitenplänen anderer Gewerke Einzelfristen zwischen den Vertragsparteien durch Anerkennungsvermerk und rechtsverbindliche Unterschrift zu vereinbaren; "Der Bauzeitenplan wird dann Vertragsbestandteil". Nach 2.2 des Angebotes (K 1) lagen diesem Angebot zudem die Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (fortan ZVB abgekürzt) zugrunde. Nach Nr. 9.1 ZVB hatte der Auftragnehmer - die Klägerinnen - entsprechend dem Baufortschritt dem Auftraggeber - der Stadt ... bzw. der Beklagten - den Zeitpunkt, zu dem er die nach dem Vertrag vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen benötigt, möglichst frühzeitig anzugeben, damit die Übergabe durch den Auftraggeber rechtzeitig erfolgen kann.
Dem Angebot war außerdem die von dem Ingenieurbüro Preußner für die Stadt Salzgitter erstellte Leistungsbeschreibung sowie ein Bauzeitenplan des Ingenieurbüros ... beigefügt, (K 1), nach dem die hier in Rede stehenden Arbeiten am 20.06.1994 begonnen und am 18.12.1995 abgeschlossen sein sollten.
Mit Auftrag vom 26.05.1994 (Ablichtung Bl. 26 ff.d.A.) erteilte die Stadt ... den Klägerinnen unter Bezugnahme auf deren Angebot den Auftrag für den Leistungsbereich B 2, der die Lose 1 Rechen- und Garagengebäude, 2 Verdichterstation, 3 Betriebsgebäude und 4 Zu- und Ablaufpumpwerk umfaßte, zu einer Auftragssumme von 11.085.785,34 DM. Mit Schreiben vom 25.08.1995 (Ablichtung Bl. 30 d.A.) teilte die Stadt ... den Klägerinnen mit, sie habe die Beklagte mit Bau und Betrieb der Kläranlage beauftragt; die Beklagte sei rückwirkend in die Rechte und Pflichten der Stadt eingetreten, und bat um Einverständnis zu der Auftragsübernahme durch die Beklagte. Damit erklärten sich die Klägerinnen am 04.09.1995 einverstanden.
Am 03.06.1994 übersandten die Klägerinnen der Stadt Salzgitter einen Terminplanentwurf für den Leistungsbereich B 2, den das von der Stadt Salzgitter beauftragte Ingenieurbüro ... auf einer Besprechung am 07.06.1994 nicht akzeptierte, weil es nicht in der Lage sei, die Termine einzuhalten (Schreiben der Klägerinnen und Protokoll K 6-7.1 und 7.2). Die Stadt ... ließ ihrerseits einen Zeitplan mit Zeitpunkten für die Auslieferung von Plänen durch das Ingenieurbüro Preußner erstellen (K 6- 7.3). Daraufhin übersandten die Klägerinnen ihrerseits mit Schreiben vom 21.06.1994 (K 6-7.4) einen entsprechend geänderten Terminplan vom 20.06.1994, der auf einer weiteren Besprechung vom 23.06.1994 grundsätzlich akzeptiert wurde (Protokoll K 6-7.5).
Mit Schreiben vom 07.09.1994 (K 6-8.1) übersandte das Ingenieurbüro ... den Klägerinnen "den Gesamtterminplan über alle Gewerke" (K 6-8.1), mit der Bitte um Kenntnisnahme sowie um Zustimmung bzw. Korrekturen hinsichtlich des Leistungsbereiches der Klägerinnen. Die Klägerinnen teilten der Stadt Salzgitter und dem Ingenieurbüro ... daraufhin am 19.09.1994 mit (K 6-8.2), sie stimmten dem Bauzeitenplan vom 07.09.1994 grundsätzlich zu, behielten sich jedoch wegen der Bauzeitverschiebung gegenüber den Vertragsterminen in das Winterhalbjahr Mehrkosten und Verschiebungen ihrer Ausführungszeiten vor.
In der Folgezeit führten die Klägerinnen die ihnen übertragenen Arbeiten aus. Jedoch wurde die für die Fertigstellung in dem Terminplan vom 07.09.1994 vorgesehene Zeitraum um mehr als 12 Monate überschritten. Die Arbeiten am Rechen- und Garagengebäude (Los 1) wurden erst im Juli 1996 und damit 10,2 Monate später als vorgesehen die für die Verdichterstation (Los 2) im November 1996 und damit 19,7 Monate später als vorgesehen und die am Betriebsgebäude (Los 3) erst im Juli 1996 fertig, 11,2 Monate später als vorgesehen. Die Arbeiten am Zu- und Ablaufpumpwerk (Los 4) wurden erst im November 1996 und damit 13 Monate später als vorgesehen beendet.
Die Klägerinnen teilten der Stadt Salzgitter und dem Ingenieurbüro Preußner wiederholt mit, welche Unterlagen sie für ihre Arbeit benötigten und übersandten Behinderungsanzeigen gemäß § 6 Nr. 1 VOB/B - so am 20.09.1994, am 04.10.1994, am 19.10.1994, am 14.11.1994, am 13.01.1995, am 24.01.1995 und am 13.02.1995 (K 7- 9.1 bis 9.7).
Im Mai und Juni 1995 zeigten die Klägerinnen der Stadt Salzgitter/dem Ingenieurbüro ... wiederholt an, dass weitere Leistungen auszuführen seien, die gemäß § 2 Nr. 6 VOB/B zusätzlich zu vergüten seien. Überdies übersandten die Klägerinnen dem Ingenieurbüro ... Behinderungsanzeigen (K 6- 11.1 bis 11.4).
Die Stadt ... bzw. die Beklagte erteilten den Klägerinnen zahlreiche Nachtragsaufträge. Deren genaue Anzahl, sowie ihre mündliche oder schriftliche Beauftragung ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie der Umstand, ob die Klägerinnen hierfür jeweils einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung gemäß § 2 Nr. 6 VOB/B angemeldet haben. Überdies ist zwischen den Parteien streitig, ob die Beklagte bzw. die Stadt Salzgitter nachträglich die Änderung der ursprünglich vorgesehenen Planung gewünscht oder insoweit nur Vorgaben zur Konkretisierung der ursprünglichen Planung gemacht haben.
Die Beklagte nahm die Arbeiten der Klägerinnen am 01.08.1996 zu Los 1, am 18.07.1996 zu Los 3 und am 26.11.1996 zu den Losen 2 und 4 ab. Die dabei festgestellten Mängel wurden beseitigt, so dass die am 19.06.1997 durchgeführte Nachabnahme die Erledigung der Mängel ergab.
Die Klägerinnen erteilten am 04.04.1997 die Schlussrechnung, die nach Abzug erbrachter Abschlagszahlungen mit einem noch zu zahlenden Betrag von brutto 3.858.018,40 DM endete (Ablichtung K 5).
Mit dieser Schlussrechnung verlangten die Klägerinnen u.a. Vergütung für insgesamt 142 Zusatzaufträge.
Darin war die Vergütung für den Nachtrag N 45 a "Mehrkosten aus Bauzeitverlängerung" gemäß Gutachten des Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. ... in Höhe von netto 2.452.045,00 DM enthalten (allein dieser Betrag zuzüglich MWSt ist im Berufungsrechtszug noch streitig).
Mit einer weiteren Schlussrechnung vom 07.04.1997 (Ablichtung Bl. 32 d.A.) verlangten die Klägerinnen Vergütung für weitere Zusatzarbeiten in Höhe von 31.510,00 DM brutto. Darauf zahlte die Beklagte 14.950,00 DM vor Klagerhebung und am 18.09.1998 weitere 9.386,59 DM. Hinsichtlich der danach noch verbleibenden restlichen 7.173,41 DM erkannten die Klägerinnen die von der Beklagten durchgeführte Prüfung dieser Rechnung an.
Die Klägerinnen haben daher
den Rechtsstreit in Höhe von 16.560,00 DM in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Beklagte
hat der Erledigungserklärung in Höhe von 7.173,41 DM widersprochen, insoweit jedoch einer darin liegenden Klagrücknahme zugestimmt.
Mit der Klage haben die Klägerinnen zunächst - von dem Zusatzauftrag 45 a abgesehen - noch restlichen Werklohn von 290.849,27 DM geltend gemacht Sie haben dazu die Ansicht vertreten, die Beklagte sei jetzt mit Einwendungen gegen die Schlussrechnung vom 04.04.1997 ausgeschlossen, weil sie diese nicht gemäß § 16 Nr. 3 VOB/B in der Frist von zwei Monaten überprüft habe. Nach der letzten Zahlung vom 27.10.1997 auf die Schlussrechnung vom 04.04.1997 habe die Beklagte die beauftragten Nachträge auf noch 454.839,08 DM (Aufstellung Bl. 252 f. d.A.) gekürzt und damit als berechtigt anerkannt, gleichwohl aber nicht gezahlt.
Die Klägerinnen haben zu den Mehrkosten gem. Zusatzauftrag 45 a gemeint, die Verlängerung der Bauzeit um 15 Monate gegenüber dem Gesamtterminplan vom 07.09.1994 (K 6-8.1) beruhe allein auf von der Beklagten zu vertretenden Gründen. Sie haben dazu behauptet, die Beklagte habe die in dem Gesamtterminplan vom 07.09.1994 enthaltenen Fristen nicht eingehalten, sondern die von den Klägerinnen benötigten Pläne sehr viel später als nach diesem Gesamtterminplan vorgegeben übersandt bzw. zur Ausführung freigegeben (Planeingangslisten und Planfreigabe, K 6-10.1 bis 10.4) - und das obwohl sie die Klägerinnen - wiederholt zwischen dem 20.09.1994 und dem 13.02.1995 auf die fehlenden Pläne bzw. die fehlende Freigabe hingewiesen und Behinderungsanzeigen übersandt hätten. Sie hätten für Schalpläne einen Vorlauf von 4-6 Wochen, für Bewehrungspläne von 3- 4 Wochen und für Ausführungszeichnungen für den Stahlbau von 10-12 Wochen vor Ausführungsbeginn benötigt, um die vorgesehenen Arbeiten rechtzeitig beginnen zu können. Die Klägerinnen haben gemeint, die Beklagte habe nach Nr. 10.2 BVB und § 3 Nr. 1 VOB/B die Pläne zur Verfügung stellen müssen. Ohne von der Beklagten freigegebene Pläne hätten sie nicht anfangen dürfen. Die Verzögerung der Vorlage der einzelnen Pläne bzw. deren Freigabe habe sich gegenüber dem Gesamtterminplan je nach Los und Art des Planes zwischen 3 Kalenderwochen und 31,4 Kalenderwochen verzögert.
Die Klägerinnen haben weiter behauptet, die ihnen übergebenen Ausführungspläne seien teilweise unstimmig und teilweise nicht ausgereift gewesen, so dass die Pläne mehrfach hätten geändert werden müssen. Beispielsweise hätten Höhenangaben in Plänen gefehlt, statt des ursprünglich vorgesehenen F 30 - Brandschutzes sei später ein F 90 - Brandschutz gefordert worden, wodurch u.a. Änderungen erforderlich geworden seien; das Brandschutzkonzept für Los 3 sei schlicht vergessen worden. Die geplante Fußpunktverankerung für die Stahlkonstruktion des Betriebsgebäudes habe nicht mit der geplanten und ausgeführten Stahlbetonkonstruktion übereingestimmt, so dass die Stahlfußpunktkonstruktion habe überarbeitet werden müssen. Im Bereich der Fassade habe die Beklagte bei allen Losen Änderungswünsche gehabt; allein in dem Leistungsbereich Fassade/Dach/Türen und Tore seien 68 Einzelnachträge erstellt worden.
Dadurch habe sich der Arbeitsbeginn verzögert bzw. die Arbeit habe unterbrochen werden müssen, weil Personal und Material vorhanden gewesen seien, die erforderlichen Pläne aber gefehlt hätten.
Die Stadt Salzgitter bzw. die Beklagte hätten den Klägerinnen zahlreiche Zusatzaufträge mündlich und schriftlich erteilt. Sie - die Klägerinnen - hätten dazu stets gemäß § 2 Nr. 6 VOB/B auf die besondere Vergütung hingewiesen und der Stadt Salzgitter bzw. der Beklagten Nachtragsangebote vor Ausführung der Arbeiten zugeleitet. Durch die Zusatzaufträge seien erhebliche Umstellungen im Bauablauf und Beschleunigungsmaßnahmen durch Erweiterungen der Kapazitäten erforderlich geworden.
Durch diese allein der Beklagten bzw. der Stadt Salzgitter anzulastenden Umstände habe sich die Ausführung der Arbeiten zeitlich sehr verzögert. Die Arbeiten seien daher nicht vor Beginn des Winters 1995/96 beendet worden. Dadurch hätten sich die Arbeiten in die schlechte Jahreszeit verschoben, in der allein 41 Schlechtwettertage angefallen seien, was gegenüber dem Mittel der vorangegangenen Winter außergewöhnlich sei. Dadurch seien erhebliche Mehrkosten angefallen, weil im Winter die Produktivität sinke und der Krankenstand der Arbeitnehmer steige.
Die Klägerinnen haben behauptet, bei der Kalkulation der Gemeinkosten dieses Auftrages seien sie von der Einhaltung der vorgegebenen Ausführungszeiten ausgegangen. Entsprechend sei auch der Material- und Personaleinsatz kalkuliert worden. Der durch die Verlängerung der Bauzeit entstandene Mehraufwand sei nicht einkalkuliert gewesen und auch nicht durch die Vergütung für die Nachträge abgegolten. Durch die vorgenannten Umstände hätten Lose zeitlich nicht parallel ausgeführt werden können, wie es in der ursprünglichen Kalkulation vorgesehen gewesen sei; die einkalkulierten Kostenvorteile seien somit nicht eingetreten.
Durch die Bauzeitverlängerung hätten sieh gegenüber der ursprünglichen Kalkulation in erheblichem Umfang Mehrkosten ergeben. Diese seien durch den längeren Einsatz eines Poliers, der Bauleitung und kaufmännischen Leitung angefallen, ebenso durch Büro- und Postkosten für den längeren Zeitraum. Die Klägerinnen hätten zusätzlich einen Bauleiter sowie Geräteführer für einen Hochbaukran und einen Teleskopstapler für die längere Bauzeit abstellen müssen. Ebenso hätten sie die Baustelleneinrichtungen für längere Zeiträume als kalkuliert vorhalten müssen. Infolge der Behinderungen und Planänderungen habe sich für die Arbeitsvorbereitung ein erhöhter Aufwand ergeben. Für die Dokumentation der Mehrkosten aus der Bauzeitverlängerung seien erhebliche Mehrkosten angefallen, weil für vier Monate ein Bauleiter mit seiner vollen Arbeitskraft zusätzlich habe hinzugezogen werden müssen. Infolge der Änderungen hätten die Arbeiten nicht im Rahmen der tariflichen Arbeitszeit erledigt werden können, die Arbeitskräfte hätten nicht mehr gleichmäßig eingesetzt werden können, sondern in erheblichem Umfang Überstunden leisten müssen, um verlorene Zeit wieder einzuholen. Infolge der Änderungswünsche der Beklagten hätten die Klägerinnen die der ursprünglichen Kalkulation zugrundeliegenden Einsparungsmöglichkeiten wie etwa die Wiederverwendung von Schalmaterial und den mit der Wiederholung gleichartiger Tätigkeiten durch die Arbeitnehmer verbundenen Einarbeitungseffekt nicht ausnutzen können. Bei ihrer Kalkulation hätten die Klägerinnen zudem die infolge der Bauzeitverlängerung eingetretene Tariferhöhung und Steigerung der Materialkosten noch nicht berücksichtigten können. Die den Klägerinnen so entstandenen Mehrkosten beliefen sich einschließlich des Generalunternehmerzuschlags auf 2.819.851,75 DM brutto, wie sie in dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. Lemmer vom November 1996 (K 6) sowie in seiner ergänzenden Stellungnahme vom Dezember 1998 (K 22, Bl. 125 ff. d.A.) errechnet seien.
Unstreitig verlangten die Klägerinnen mit Nachtragsangebot N 45 vom 14.12.1995 erstmals Mehrkosten für die Bauzeitverlängerung.
Mit Schreiben vom 19.12.1996 (K 6) übersandten die Klägerinnen mit dem Gutachten des Prof. Lemmer vom Dezember 1996 das Nachtragsangebot N 45 a, das das Nachtragsangebot N 45 ersetzt hat, und machten eine Nachtragsforderung in der vorgenannten Höhe geltend.
Die Klägerinnen haben die Ansicht vertreten, die Beklagte habe ihnen diese Mehrkosten gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B zu vergüten, weil die Beklagte ihre in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Vorgaben in zeitlicher und technischer Hinsicht geändert und dadurch der von den Klägerinnen vorgenommenen Kalkulation, die Grundlage ihres Angebotes gewesen sei (K 6- 19.1.), die Grundlage entzogen habe. Durch den zeitlichen Ablauf betreffende Anordnungen habe die Beklagte "andere Anordnungen" im Sinne von § 2 Nr. 5 VOB/B getroffen, was auch stillschweigend möglich sei.
Unabhängig davon seien den Klägerinnen diese Mehrkosten gemäß § 6 Nr. 6 VOB/B zu ersetzen, weil es sich dabei auch um Behinderungen in der Bauausführung handele.
Die Klägerinnen haben im ersten Rechtszug zuletzt (neben der oben erwähnten Erledigung) beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger 3.110.701,02 DM nebst 5 % Zinsen darauf seit dem 07.05.1997 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, sie bemühe sich seit Jahren um die Prüfung der Zusatzaufträge, und hat insoweit die Schlussrechnung für nicht prüffähig gehalten. Bei der von den Klägerinnen vorgelegten Aufstellung (Bl. 252 f. d.A.) handele es sich lediglich um eine Aufstellung der in Auftrag gegebenen Nachträge, die die Beklagte jedoch nicht anerkannt habe.
Die Beklagte hat behauptet, die Klägerinnen hätten sich weder auf die Bauzeitbeschreibung des Leistungsverzeichnisses noch auf den von ihnen am 03.06.1994 übersandten Terminplan eingestellt.
Die Beklagte hat gemeint, das Ingenieurbüro Preußner sei nicht befugt gewesen, für die Beklagte bzw. die Stadt Salzgitter vertragliche Pflichten zu begründen, so dass dieses Ingenieurbüro mit verbindlicher Wirkung den Terminplan der Klägerinnen vom 21.06.1994 nicht habe anerkennen können. Aus demselben Grund habe der von dem Ingenieurbüro ... erstellte Gesamtterminplan vom 07.09.1994 keine vertraglich bindende Wirkung haben können. Sie - die Beklagte - sei zur Lieferung von Plänen nicht verpflichtet gewesen und habe diese demgemäß auch nicht "verspätet" vorgelegt. Die Beklagte hat behauptet, für die Vorlage der Pläne genüge in der Regel ein Vorlauf von 2-3 Tagen vor Beginn der Ausführung. Durch die angeblich verspätete Vorlage und Freigabe der Baupläne sei es zu keiner Verzögerung der Bauausführung gekommen. Die Ausführung der von den Klägerinnen beispielhaft angeführten Stahlfußpunktkonstruktion habe im Belieben der Klägerinnen gestanden. Ursachen für die Verzögerung der Bauzeit seien ungenügende Kapazitäten der Klägerin, mangelhafte Logistik und interne Organisation der Klägerinnen sowie unzureichende Abstimmung zwischen den Klägerinnen und ihren Subunternehmern und die zu späte Beauftragung der Subunternehmer gewesen. Zudem hätten die Klägerinnen die Baustelle nur unzureichend besetzt. Demgemäß bestehe kein Zusammenhang zwischen den angeblich verspätet gelieferten und freigegebenen Plänen und einer angeblichen Behinderung der Klägerinnen. Nach der von den Klägerinnen vorgelegten Planeingangsliste sei eine Arbeit parallel in mehren Losen möglich gewesen. Die Beklagte hat gemeint, die von der Klägerin zwischen dem 20.09.1994 und dem 13.02.1995 übersandten Schreiben (K 16-9) enthielten überwiegend keine Behinderungsanzeigen, sondern die bloße Bitte um Übersendung von Plänen.
Die Beklagte hat behauptet, den Klägerinnen sei der mit den Nachtragsaufträgen entstandene Mehraufwand durch die zusätzliche Vergütung abgegolten, der Gemeinkostendeckungsfaktor habe sich damit erhöht.
Die Klägerinnen hätten die Baustelle ab Oktober 1995 "einschlafen" lassen. Aus dem von den Klägerinnen vorgelegten Personaleinsatzdiagramm (K 6-16) ergebe sich, dass die meist eigene Rohbauleistung von den Klägerinnen bis November 1995 erbracht gewesen sei.
Die Beklagte hat die von den Klägerinnen geltend gemachten Mehrkosten wegen Bauzeitüberschreitung der Höhe nach bestritten und die Ansicht vertreten, die Klägerinnen hätten einen Anspruch aus § 2 Nr. 5 VOB/B nicht schlüssig dargetan. Für die dazu notwendige Anordnung sei eine Änderung des Bausolls nötig, die nicht dargetan sei; soweit es Anordnungen über Zusatzleistungen und Änderungen gegeben habe, seien diese vergütet worden, soweit die Klägerinnen die Leistungen erbracht hätten.
Die Klägerinnen hätten ebenso wenig die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 6 Nr. 6 VOB/B dargetan; für eine Behinderung, das Verschulden der Beklagten dafür, die dadurch eingetretene Verzögerung und einen darauf zurückzuführenden Schaden sei nichts dargetan. So legten die Klägerinnen weder Anfang noch Ende der Behinderung dar, noch trügen sie vor, welche Verzögerung durch welche Behinderung entstanden sei. Hinsichtlich der Ursächlichkeit fehle es an jeder nachvollziehbaren Darlegung, was ebenso für den Schaden gelte.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 07.07.1999 (Bl. 269 ff. d.A.) die Beklagte verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger 290.849,27 DM nebst Zinsen zu zahlen, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des im Berufungsrechtszug allein noch streitigen Nachtrages N 45 a hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerinnen verfolgten keinen Anspruch nach § 6 Nr. 6 VOB/B; die Voraussetzungen für einen Mehrvergütungsanspruch nach § 2 Nr. 5 VOB/B seien nicht dargetan.
Gegen dieses den Klägerinnen am 19.07.1999 zugestellte Urteil (Empfangsbekenntnis Bl. 286 d.A.) haben sie mit am 19.08.1999 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz (Bl. 298 f.d.A.) Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.11.1999 (Verfügung der Vorsitzenden Bl. 307 d.A.) mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz (Bl. 308 ff. d.A.) begründet.
Die Klägerinnen wiederholen den erstinstanzlichen Vortrag und meinen weiter, das Landgericht habe zu Unrecht den Sachverhalt nur unter dem Gesichtspunkt des § 2 Nr. 5 VOB/B geprüft und einen Anspruch aus § 6 Nr. 6 VOB/B nicht erwogen. Wenn die Klägerinnen sich im ersten Rechtszug ausdrücklich nur mit § 2 Nr. 5 VOB/O befasst hätten, hätten sie damit keineswegs erklärt, ihren Anspruch auf § 6 Nr. 6 VOB/B nicht stützen zu wollen. Überdies könnten Ansprüche aus § 2 Nr. 5 VOB/B und § 6 Nr. 6 VOB/B nebeneinander bestehen, so dass das Landgericht beide Anspruchsgrundlagen habe prüfen müssen. Das Landgericht habe den Begriff der "Anordnung" im Sinne von § 2 Nr. 5 VOB/B zu eng gesehen. Darunter fielen auch Änderungen der Bauzeit, die zudem stillschweigend erfolgen könnten. Dafür reiche es, wenn sich die Parteien auf eine tatsächliche Situation einstellten und wenn die Änderung des Bauablaufs durch Umstände ausgelöst werde, die zum Verantwortungsbereich der Beklagten gehörten. Die klagbegründenden Tatsachen seien im ersten Rechtszug umfangreich dargelegt und durch das Gutachten des Prof. ... belegt worden. Sie - die Klägerinnen - hätten damit rechnen dürfen, dass die bauseits zu stellenden Pläne pünktlich vor Beginn des Gewerkes ausführungsreif vorgelegt worden wären. Die Klägerinnen behaupten, Grundlage ihrer Kalkulation seien die in der Ausschreibung vorgegebenen Ausführungszeiten gewesen, die sich in den vier Losen zwischen 11 und 20 Monaten verlängert hätten, was nach ihrer Ansicht aus allein von der Beklagten zu vertretenden Gründen geschehen sei.
Nach Nr. 3.3 BVB seien die Einzelfristen des Bauzeitenplanes der Beklagten Vertragsfristen. Die Beklagte sei nach § 3 Nr. 1 VOB/B verpflichtet gewesen, den Klägerinnen rechtzeitig die für das Bauvorhaben benötigten Unterlagen zu übergeben und freizugeben. Sie - die Klägerinnen - hätten dargelegt, dass die Beklagte diese Fristen nicht eingehalten habe und dass diese verspätete Planübergabe für die Bauzeitverzögerung ursächlich sei. Damit hätten sie die objektive Pflichtverletzung durch die Beklagte für einen Anspruch aus § 6 Nr. 6 VOB/B dargelegt. Es sei nunmehr Sache der Beklagten, sich hinsichtlich eines Verschuldens zu entlasten.
Die Klägerinnen beantragen,
unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen weitere 2.819.851,75 DM nebst 5 % Zinsen darauf seit dem 07.05.1999 zu zahlen (soweit die Klägerinnen "2.819.851,75 Mio. DM" geschrieben haben, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler).
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Sie meint weiter, Ansprüche aus § 2 Nr. 5 VOB/B und aus § 6 Nr. 6 VOB/B könnten nicht nebeneinander bestehen, vielmehr schlössen sich diese Anspruchsgrundlagen aus.
Als einzige Anspruchsgrundlage komme § 6 Nr. 6 VOB/B in Betracht, die eine durch die Beklagte zu vertretende Behinderung, eine dadurch eingetretene Verzögerung sowie einen dadurch konkret verursachten Schaden voraussetze. Es fehle an der Darlegung nahezu aller Merkmale. Insbesondere müsse nicht sie - die Beklagte - darlegen und beweisen, dass sie eine Behinderung nicht zu vertreten habe, vielmehr müssten die Klägerinnen ein Verschulden der Beklagten an der angeblichen Behinderung darlegen und beweisen. Die allgemeinen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Lemmer füllten diese Tatbestandsmerkmale nicht aus.
Überdies fehle es an Behinderungsanzeigen. Die dazu von den Klägerinnen vorgelegten Schreiben, die sie zwischen dem 20.09.1994 und dem 13.02.1995 (K 6-9) der Beklagten bzw. der Stadt Salzgitter (unstreitig) übersandt haben, genügten dafür nicht, weil Behinderungsanzeigen alles enthalten müssten, was der Beklagten die Gründe der Behinderung vor Augen führe; diese Schreiben ließen allenfalls den Anfang, nicht aber ein Ende der Behinderung und ebenso wenig deren konkrete Auswirkungen erkennen. Schließlich hätten die Klägerinnen keinen Anspruch aus § 642 BGB gegen die Beklagte. Diese Anspruchsgrundlage werde zwar nicht durch die des § 6 Nr. 6 VOB/B verdrängt, der dazu erforderliche Annahmeverzug setze aber voraus, dass die Klägerinnen hätten leisten dürfen, dazu bereit und in der Lage gewesen seien und ihre Leistung angeboten hätten. Dafür werde nichts vorgetragen. Überdies könne die Übergabe der Pläne nur dann verspätet gewesen sein, wenn der Baufortschritt tatsächlich soweit gewesen sei, dass es auf einen bestimmten Plan angekommen sei. Das werde wiederum nicht dargetan.
Für eine Bauverzögerung seien zahlreiche Ursachen - wie Fehleinschätzung des Aufwandes, unzureichende Kapazitäten an Personal und Material, ungenügende Logistik, Witterung unzureichende Klärung des Vertragsinhaltes, verzögerte Baugenehmigungen und Entscheidungen und Beistellung von Plänen - denkbar. Die Klägerinnen müssten daher im Einzelnen darlegen, dass aus der Vielzahl dieser in Betracht kommenden Ursachen ausschließlich die der Beklagten anzulastenden in Betracht kämen. Dazu sei auf den konkreten Bauablauf, nicht aber auf den Terminplan abzustellen.
Die Kosten einer Behinderung, die auf einer Änderungsanordnung nach § 1 Nr. 3 VOB/B oder auf zusätzlichen Leistungen nach § 1 Nr. 4 VOB/B beruhten, seien schon Bestandteil der den Klägerinnen nach § 2 Nr. 5 VOB/B oder § 2 Nr. 6 VOB/B zustehenden und auch gezahlten Vergütung und nicht Gegenstand eines Schadensersatzanspruchs nach § 6 Nr. 6 VOB/B.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die vorgenannten Aktenstellen sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Die zulässige Berufung der Klägerinnen ist unbegründet. Die Klägerinnen haben weder aus § 2 Nrn. 5 oder 6 VOB/B noch aus § 6 Nr. 6 VOB/B noch aus § 642 BGB einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der nach ihrer Behauptung durch die Bauzeitverzögerung entstandenen Mehrkosten. Sie haben die Voraussetzungen für keine dieser Anspruchsgrundlagen dargetan.
Dazu im Einzelnen:
I.
Der Senat hat zur Klarstellung die Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache in Höhe von 9.386,59 DM ausgesprochen.
Die Klägerinnen haben den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 16.560,00 DM für erledigt erklärt (Schriftsatz vom 15.12.1998, S. 4, Bl. 110 d.A.), nachdem die Beklagte nach Rechtshängigkeit auf den aus der Schlussrechnung der Klägerinnen vom 07.04.1997 über 31.510,00 DM (Ablichtung Bl. 32 d.A.) noch offenen Betrag von 16.560,00 DM weitere 9.386,59 DM gezahlt hatte; in Höhe des aus dieser Rechnung danach noch offenen Betrages von 7.173,41 DM haben die Klägerinnen die von der Beklagten nach der Prüfung der Rechnung vorgenommene Kürzung anerkannt. Die Erledigung der Hauptsache war jedoch lediglich in Höhe von 9.386,59 DM auszusprechen, weil nur in dieser Höhe durch die Zahlung der Beklagten nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis vorliegt. Dass die Klägerinnen die Kürzung dieser Rechnung durch die Beklagte in Höhe von 7.173,41 DM anerkannt haben, führt dagegen nicht zu einer Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache. Denn der Umstand, dass die Klägerinnen die Berechtigung der Kürzung durch die Beklagte anerkennen, ist kein erledigendes Ereignis. Insoweit musste es daher bei der vom Landgericht im Übrigen ausgesprochenen Klagabweisung verbleiben.
Dafür, dass die Klägerinnen in Höhe von 7.173,41 DM die Klage zurückgenommen haben, ist den Schriftsätzen und den Sitzungsniederschriften nichts zu entnehmen. Woraus das Landgericht die teilweise Rücknahme der Klage ableitet, ist nicht ersichtlich.
Soweit die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 19.05.1999 (Sitzungsniederschrift Bl. 224 d.A.) lediglich in Höhe von 7.173,41 DM die Hauptsache für erledigt erklärt haben, sieht der Senat das - nach den Ausführungen der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - lediglich als Ergänzung zu der zuvor mit Schriftsatz vom 15.12.1998 erklärten Erledigung der Hauptsache an. Insoweit muss es mangels erledigenden Ereignisses jedoch bei der Klagabweisung durch das Landgericht bleiben.
II.
1.
Die Klägerinnen haben weder nach § 2 Nrn. 5 oder 6 VOB/B noch nach § 6 Nr. 6 VOB/B noch nach § 642 BGB gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vergütung der in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Mehrkosten.
a.
Dem Vertragsverhältnis zwischen den Klägerinnen und der Stadt Salzgitter, in das später die Beklagte unter Übernahme aller Rechte und Pflichten mit Zustimmung der Klägerinnen eingetreten ist, liegt die VOB/B zugrunde. Das ergibt sich aus Nr. 2.4 des Angebotes der Klägerinnen (K 1). Dieses Angebot ist wiederum durch den Auftrag vom 26.05.1994 (Ablichtung Bl. 26 f.d.A.) Vertragsbestandteil geworden. Dieser bloße Hinweis auf die Geltung der VOB/B genügt, um die Vorschriften der VOB/B in den Vertrag einzubeziehen, weil die Klägerinnen Unternehmen der Baubranche sind und die Stadt Salzgitter zur öffentlichen Hand gehört und überdies schon bei Vertragsschluss durch Ingenieurbüros beraten worden ist (vgl. dazu Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl., Rdnr. 1010).
Dadurch, dass die Beklagte in den von den Klägerinnen mit der Stadt Salzgitter abgeschlossenen Vertrag ohne irgendwelche Änderungen des Vertragsinhaltes eingetreten ist, ergibt sich nichts anderes für die rechtlichen Beziehungen der Parteien.
b.
Grundsätzlich kann ein Anspruch aus § 2 Nr. 5 VOB/B neben einem solchen aus § 6 Nr. 6 VOB/B bestehen.
Der Schadensersatzanspruch nach § 6 Nr. 6 VOB/B beschränkt sich nicht auf Rechte, die sich in ihrer Grundlage aus § 6 VOB/B ergeben. Vielmehr hat § 6 Nr. 6 VOB/B für den Fall der Aufrechterhaltung des Bauvertrages eine selbständige Bedeutung innerhalb der die Ausführungsfrist und die Folgen einer Verzögerung der Ausführung insgesamt regelnden Vorschriften der §§ 5, 6 VOB/B und darüber hinaus auch dann, wenn dem Auftragnehmer der Auftrag nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B entzogen worden ist, sofern nicht die Voraussetzungen des umfassenden Schadensersatzanspruchs nach § 8 Nr. 3 Abs. 2 S. 2 VOB/B gegeben sind. § 6 Nr. 6 VOB/B ist daher zunächst im Sinn einer Anspruchsgrundlage ein Auffangtatbestand für alle Fälle der Leistungsverzögerung, die sowohl vom Auftragnehmer als auch vom Auftraggeber als auch von beiden herbeigeführt worden sein können. Diese Regelung erfaßt sowohl Behinderungen als auch Unterbrechungen der Ausführung (vgl. Ingenstau/Korbion, VOB, 13. Aufl., § 6 VOB/B Rdnr. 116). Der Schadensersatzanspruch nach § 6 Nr. 6 VOB/B tritt an die Stelle von anderen gesetzlichen Ansprüchen, sofern diese ihre Grundlage in einer Leistungsverzögerung haben, wobei es aber Ausnahmen gibt. Allerdings regelt § 6 Nr. 6 VOB/B insofern nur die Haftungsfolgen. Die eigentlichen Haftungsgrundlagen, also die Voraussetzungen der Haftung ergeben sich dagegen aus anderen Bestimmungen. Insoweit kommen Schuldner -, Gläubigerverzug oder positive Vertragsverletzung in Betracht (so Ingenstau/Korbion, a.a.O., § 6 Rdnr. 124 anders BGHZ 48, 78, 81 [BGH 08.06.1967 - VII ZR 16/65], wonach § 6 Nr. 6 VOB/B offenbar eine eigenständige Anspruchsgrundlage ist).
Dagegen bleiben andere vertragliche Ansprüche, die nicht oder nicht nur dem Bereich des Schadensersatzanspruches zugeordnet werden können, unberührt. Diese Ansprüche können daher nach wie vor selbständig geltend gemacht werden. Das folgt daraus, dass § 6 Nr. 6 VOB/B die Funktion eines Auffangtatbestandes hat (so Ingenstau/Korbion, a.a.O., § 6 VOB/B Rdnr. 125). Demgemäß verdrängt § 6 Nr. 6 VOB/B die vertraglichen Vergütungsansprüche nach §§ 2 Nr. 5, 2 Nr. 6 und 2 Nr. 8 VOB/B nicht (so Motzke in Beck'scher VOB - Kommentar, Teil B § 6 Nr. 6 Rdnr. 26; BGH NJW 1968, 1234, 1235 [BGH 21.03.1968 - VII ZR 84/67] = BGHZ 50, 25 ff.; BGH BauR 1971, 202, 203; BGH NJW 1985, 2475, 2476 [BGH 27.06.1985 - VII ZR 23/84] = BGHZ 95, 125 ff. [BGH 27.06.1985 - VII ZB 16/84]). Diese Vorschriften schließen sich wegen des völlig unterschiedlichen Regelungsgegenstandes nicht gegenseitig verdrängend aus. Die Ansprüche aus § 2 Nr. 5 VOB/B und § 2 Nr. 6 VOB/B sind auf der Grundlage der Ausgangskalkulation zu ermitteln, wogegen für § 6 Nr. 6 VOB/B der dem Auftragnehmer entstandene Schaden gemäß § 249 BGB durch Vermögensvergleich festzustellen ist. Ein Zahlungsbegehren, das an den fehlenden Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch nach § 2 Nr. 5 VOB/B scheitert, kann demgemäß noch unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten nach § 6 Nr. 6 VOB/B bei Erfüllung der hierfür erforderlichen Tatbestandsmerkmale erfolgreich sein - auch wenn neben einem vertraglichen Vergütungsanspruch für Schadensersatzansprüche nach § 6 Nr. 6 VOB/B kaum noch Raum sein wird (so Motzke, a.a.O., § 6 Nr. 6 Rdnr. 26). Ob Anordnungen und Eingriffsmaßnahmen des Auftraggebers, die durch Befugnisvorschriften der VOB/B gedeckt sind, selbst bei hindernder Wirkung mit Schadensfolgen zu einem Anspruch nach § 6 Nr. 6 VOB/B fuhren können, kann fraglich sein. Denn dann fehlt es an einem Grundhaftungstatbestand (Schuldnerverzug, Gläubigerverzug oder positive Vertragsverletzung), an den die Vorschrift bestätigend anknüpfen könnte. Regelmäßig löst eine vertraglich legitimierende Befugnis mangels eines Störungstatbestandes keine Schadensersatzansprüche aus. Kapellmann/Schiffers, (Vergütung, Nachträge und Behinderungsfolgen beim Bauvertrag, Bd. 1, Rdnr. 850, 853) stellen daher zutreffend auch darauf ab, dass ein Schadensersatzanspruch Rechtswidrigkeit (besser: Vertragswidrigkeit) voraussetzt, die bei einem durch die VOB/B gedeckten Verhalten des Auftraggebers nicht gegeben ist (so Motzke, a.a.O., § 6 Nr. 6 Rdnr. 56). Dagegen hält der BGH (BGHZ 48, 78, 81) [BGH 08.06.1967 - VII ZR 16/65] einen Anspruch aus § 6 Nr. 6 VOB/B auch bei einem rechtmäßigen Verhalten für möglich, so dass danach § 6 Nr. 6 VOB/B eine eigenständige Anspruchsgrundlage wäre, die insoweit nicht an Schuldner-, Gläubigerverzug oder positive Vertragsverletzung anknüpfte.
Die Frage, ob ein Anspruch aus § 6 Nr. 6 VOB/B auch bei vertragsgemäßem Verhalten des Auftraggebers gegeben sein kann und daher ohne weiteres neben dem aus § 2 Nr. 5 VOB/B (oder § 2 Nr. 6 VOB/B) bestehen kann, oder ob für einen Anspruch aus § 6 Nr. 6 VOB/B Schuldner-, Gläubigerverzug oder positive Vertragsverletzung und demgemäß ein vertragswidriges Verhalten vorliegen muss, braucht hier letztlich nicht entschieden zu werden. Selbst wenn man § 6 Nr. 6 VOB/B als eigenständige Anspruchsgrundlage ansähe, führte das nicht zum Erfolg, weil die Klägerinnen die Voraussetzungen für keine dieser Anspruchsgrundlagen dargetan haben.
Ebenso wenig wird der Anspruch aus § 642 BGB bei einem aufrecht erhaltenen Vertrag durch den aus § 6 Nr. 6 VOB/B verdrängt, weil § 6 Nr. 6 VOB/B keine abschließende Regelung von Leistungsstörungen, die zu Verzögerungen führen, enthält. § 642 BGB regelt einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch bei Gläubigerverzug. Dieser Anspruch knüpft an eine Obliegenheit des Auftraggebers an, bei der Herstellung des Werkes mitzuwirken. Unterläßt der Auftraggeber diese Mitwirkung, die in weitem Sinne zu verstehen ist und sowohl in einem Tun als auch in einem Unterlassen bestehen kann, und gerät er in Gläubigerverzug (§§ 293 ff. BGB) kann dem Auftragnehmer über den Ersatz für Mehraufwendungen gemäß § 304 BGB hinaus ein Anspruch auf angemessene Entschädigung zustehen. Der Anspruch aus § 642 BGB umfasst im Unterschied zu dem aus § 286 Abs. 1 BGB aber nicht entgangenen Gewinn und Wagnis. Denn der Anspruch aus § 642 BGB besteht wegen Gläubigerverzuges des Auftraggebers und nicht wegen einer Verletzung seiner Schuldnerpflicht (so BGHZ 143, 32, 39 f. [BGH 21.10.1999 - VII ZR 185/98] = NJW 2000, 1336 ff.; anderer Ansicht Ingenstau/Korbion, a.a.O., § 6 VOB/B Rdnr. 6 - wobei die vorgenannte Entscheidung des BGH Ingenstau/Korbion bei Erscheinen der letzten Auflage noch nicht bekannt war).
Demgemäß ist auch diese Anspruchsgrundlage zu prüfen. Indes lassen sich auch deren Voraussetzungen nicht feststellen.
2.
Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Mehrkosten wegen der Verlängerung der Bauzeit gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B. Denn die Klägerinnen haben nicht dargetan, dass die Beklagte bzw. die Stadt ... den Bauentwurf geändert oder andere Anordnungen erteilt hat, durch die die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert worden sind.
a.
Die Beklagte hat den Bauentwurf nicht geändert.
Die Änderung des Bauentwurfs erfordert, dass die im Vertrag vorgesehenen Leistungen als solche anders als zunächst beabsichtigt und vereinbart ausgeführt worden sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn eine Leistung durch eine andere ersetzt wird, an die Stelle einer bislang vorgesehenen Leistung also eine andere tritt. Die von § 2 Nr. 5 VOB/B erfassten Änderungen des Bauentwurfs betreffen vor allem die durch die Planung und Ausführung vorgesehene Art und Weise der Ausführung. Diese können das Material, die Ausführungsweise als solche und Änderungen der vertraglich vorgesehenen Bauzeit betreffen, insbesondere also die zeitliche Verschiebung der Ausführung durch Änderung des Zeitpunktes für Beginn, Fortgang und Ende der Leistungen (so Jagenburg in Beck'scher VOB - Kommentar, Teil B, § 2 Nr. 5 Rdnr. 24 ff.) unter Änderung des Bauentwurfes gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B ist dasselbe wie in § 1 Nr. 3 VOB/B zu verstehen (so Jagenburg a.a.O., § 2 Nr. 5 VOB/B Rdnr. 68). Damit ist nicht nur der eigentliche planerische Bereich im Sinne der zeichnerischen Darstellung der Bauaufgabe, also der Entwurf, gemeint, sondern die gesamte bautechnische Leistung, wie sie - vor allem textlich - durch die Leistungsbeschreibung bestimmt und umrissen ist (so Jagenburg, a.a.O., § 1 Nr. 3 VOB/B Rdnr. 9).
Ob § 2 Nr. 5 VOB/B noch anwendbar ist, wenn Leistungsteile oder (Teil-)Leistungen lediglich wegfallen, ohne durch andere ersetzt zu werden, ist allerdings streitig (vgl. dazu Jagenburg, a.a.O., § 2 Nr. 5 VOB/B Rdnr. 28 f.).
Diese Voraussetzungen haben die Klägerinnen nicht dargetan. Denn sie stützen ihre Ansprüche vor allem darauf, dass die Beklagte bzw. die Stadt Salzgitter die von den Klägerinnen für die Ausführung benötigten Pläne entgegen den vertraglichen Vereinbarungen den Klägerinnen verspätet übergeben oder die Pläne verspätet freigegeben habe. Daneben haben die Klägerinnen noch geltend gemacht, die ihnen übergebenen Pläne seien unstimmig und fehlerhaft gewesen, zudem seien zahlreiche Nachtragsaufträge hinzugekommen. Dadurch insgesamt habe sich die Bauzeit gegenüber der ursprünglichen Planung erheblich verlängert.
Diese Umstände stellen nach dem Vorgesagten keine Änderung des Bauentwurfes dar. An der im Vertrag vorgesehenen Leistung hat sich insoweit nichts geändert. Diese ist vielmehr allenfalls geringfügig geändert oder konkretisiert worden.
b.
Ebenso wenig haben die Klägerinnen dargetan, dass durch "andere Anordnungen" der Beklagten die Grundlagen des Preises für die im Vertrag vorgesehenen Leistungen geändert worden sind.
Darunter fallen alle zu Leistungsänderungen führenden Anordnungen des Auftraggebers, die kerne Änderung des Bauentwurfes darstellen, sei es, dass sie, ohne die Planungs- und Leistungsbeschreibung zu ändern, lediglich die Art und Weise der Bauausführung betreffen, oder sich ohne gleichzeitige konzeptionelle Änderung als isolierte Anordnungen in Bezug auf die Bauzeit, d.h. Beginn, Fortgang und Fertigstellung der Bauarbeiten, darstellen. Ein Anspruch auf Anpassung der Vergütung nach § 2 Nr. 5 VOB/B ist danach auch dann gegeben, wenn der Auftraggeber die Verschiebung der vorgegebenen Bauzeit, insbesondere des Baubeginns, anordnet. Voraussetzung ist aber, dass diese Verschiebung der Bauzeit auf einer Anordnung des Auftraggebers beruht und dass die Gründe für diese Anordnung in seinem Risikobereich liegen. § 2 Nr. 5 VOB/B ist also nicht auf den Anwendungsbereich des § 1 Nr. 3 VOB/B beschränkt, sondern kommt weitergehend auch dann in Betracht, wenn der Auftraggeber Änderungen anordnet, zu denen er nach § 1 Nr. 3 VOB/B nicht berechtigt ist. Nur ist der Auftragnehmer in diesen Fällen nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber verlangten Änderungen zu akzeptieren und auszuführen (so Jagenburg a.a.O., § 2 Nr. 5 VOB/B Rdnr. 73; OLG Düsseldorf BauR 1995, 706, 707 f [OLG Düsseldorf 25.04.1995 - 21 U 192/94]ür die Verschiebung der Bauzeit aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen; OLG Düsseldorf NJW - RR 1996, 730, 731) [OLG Düsseldorf 27.06.1995 - 21 U 219/94].
"Als Anordnung in diesem Sinne kommt nur eine Erklärung in Frage, die die vertragliche Leistungspflicht erweitert, die also eine neue Verbindlichkeit des Auftragnehmers begründen soll. § 2 Nr. 5 VOB/B ist deshalb nicht anzuwenden, wenn eine Leistungsänderung bereits vom vertraglichen Leistungsumfang umfasst ist ..." (so BGH NJW - RR 1992, 1046).
Weder für die Änderung des Bauentwurfes noch für die anderen Anordnungen des Auftraggebers ist eine bestimmte Form vorgeschrieben, so dass diese sowohl stillschweigend als auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen können (so Jagenburg a.a.O., § 2 Nr. 5 VOB/B Rdnr. 74; BGH NJW 1985, 2475, 2476 [BGH 27.06.1985 - VII ZR 23/84] = BGHZ 95, 128 ff.). Dabei darf es sich aber nicht nur um bloß unverbindliche Wünsche des Auftraggebers handeln, die den Auftragnehmer nur zur Überprüfung seines Verfahrens veranlassen sollen. Vielmehr muss auch hier eine im Ergebnis eindeutige Aufforderung des Auftraggebers oder seines Vertreters (Architekten) vorliegen. Diese muss, weil sie formlos und auch stillschweigend erfolgen kann, nicht in dem Sinne zwingend sein, dass sie absolute Befolgung verlangt und dem Auftragnehmer keine andere Wahl lässt, was die Erbringung der geänderten Leistung und die Erfüllung des Vertrages angeht. Denn es genügt, wenn die Parteien sich in Kenntnis der maßgeblichen Umstände auf die geänderte Situation einstellen und wenn der Auftraggeber eindeutig will, dass die geänderte Leistung ausgeführt wird. Da sich aus einer Anordnung nach § 2 Nr. 5 VOB/B für den Auftragnehmer zusätzliche vertragliche Leistungspflichten ergeben, müssen solche Anordnungen für ihn aber eindeutig als Vertragserklärungen des Auftraggebers verpflichtend sein; es muss sich eindeutig um eine die Befolgung durch den Auftragnehmer erheischende Anordnung des Auftraggebers, eine Baumaßnahme in bestimmter Weise durchzuführen, handeln (so OLG Düsseldorf, NJW - RR 1996, 730, 731) [OLG Düsseldorf 27.06.1995 - 21 U 219/94]. Daran fehlt es, wenn die (geänderte) Leistung bereits vom bestehenden vertraglichen Leistungsumfang umfasst, also ohnehin geschuldet ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn der vertraglich geschuldete Erfolg nicht ohne die Leistungsänderung zu erreichen ist (so Jagenburg, a.a.O., § 2 Nr. 5 VOB/B Rdnr. 74; BGH NJW - RR 1992, 1046). Notwendig ist mithin eine Erklärung, die die vertragliche Leistungspflicht erweitert, also eine heue Verbindlichkeit des Auftragnehmers begründen soll. Daher genügen solche Erklärungen nicht, die gemäß § 4 Nr. 1 Abs. 3 VOB/B nur eine schon bestehende Leistungspflicht konkretisieren oder nur eine vertragsgemäße Ausführung gewährleisten sollen (so BGH NJW - RR 1992, 1046).
Bloße Unterlassungen des Auftraggebers durch Nichterfüllung oder nicht rechtzeitige Erfüllung von Bereitstellungs- und Mitwirkungspflichten fallen grundsätzlich nicht unter § 2 Nr. 5 VOB/B, weil darin - etwa in der verspäteten Planbeistellung oder ähnlichen Unterlassungen - allein noch keine Änderung des Bauentwurfes oder eine andere Anordnung des Auftraggebers liegt. Deshalb stellt die fehlende Mitwirkung des Bauherrn bei der zügigen Genehmigung der Pläne keine Anordnung i.S.v. § 2 Nr. 5 VOB/B dar (so OLG Celle, BauR 1995, 552 [OLG Celle 06.10.1994 - 22 U 234/92]). Das gilt jedoch nur insoweit, als sich die Folgen solcher Unterlassungen des Auftraggebers auf eine Behinderung oder Unterbrechung der Bauausführung beschränken, d.h. für Ausfall und Stillstandskosten, die nur nach § 6 Nr. 6 VOB/B ersetzt verlangt werden können (so Jagenburg, a.a.O., § 2 Nr. 5 VOB/B Rdnr. 75). Wird der Auftragnehmer dagegen durch solche Unterlassungen des Auftraggebers zu Leistungsänderungen i.S.v. § 2 Nr. 5 VOB/B oder Zusatzleistungen nach § 2 Nr. 6 VOB/B veranlaßt oder gar gezwungen und nimmt der Auftraggeber dieses sehenden Auges hin, so liegt zwar nicht in der bloßen Unterlassung, wohl aber darin, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer unter derart geänderten Bedingungen weiter bauen lässt, eine stillschweigende oder konkludente Änderungsanordnung des Auftraggebers durch schlüssiges Verhalten (so Jagenburg, a.a.O., § 2 Nr. 5 VOB/B Rdnr. 76). Zu denken ist etwa an die Fälle, dass der Auftragnehmer wegen der Unterlassungen des Auftraggebers selbst tätig wird, wegen fehlender Bodengutachten beispielsweise selbst eine Baugrunduntersuchung vornimmt, fehlende Pläne, die zur termingerechten Weiterarbeit erforderlich sind, selbst erstellt, oder zusätzliches Personal und Gerät einstellt, um die hierdurch verzögerte Bauzeit einzuhalten. Werden solche Mehraufwendungen für Leistungsänderungen und Zusatzleistungen mit Wissen und Willen des Auftraggebers getätigt, liegt es näher, in der Duldung des Auftragnehmers eine stillschweigende Anordnung nach § 2 Nr. 5 oder Nr. 6 VOB/B zu sehen als einen Schadensersatzanspruch nach § 6 Nr. 6 VOB/B (so Jagenburg, a.a.O., § 2 Nr. 5 Rdnr. 77).
Dem Vortrag der Klägerinnen ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte derartige Anordnungen getroffen hat, durch die sich die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert haben könnten.
Soweit die Klägerinnen behaupten, die Beklagte habe abweichend von dem von dem Ingenieurbüro ... übersandten Gesamtterminplan vom 07.09.1994 (K 6-8) die Pläne, die die Klägerinnen für die Ausführung ihrer Arbeit benötigt haben, verspätet übersandt oder freigegeben, liegt darin keine Anordnung. Denn die etwaige Nicht- oder nicht rechtzeitige Erfüllung von Bereitstellungs- und Mitwirkungspflichten ist keine eine Befolgung durch den Auftragnehmer erheischende Anordnung des Auftraggebers, eine Baumaßnahme in bestimmter Weise auszuführen. Das sind lediglich - die Darstellung der Klägerinnen über die verspätete Planübersendung bzw. - freigabe als richtig unterstellt - Unzulänglichkeiten oder Nachlässigkeiten der Beklagten, mit denen sie die Art und Weise der Bauausführung nicht ändern will. Die nach den Plänen zu erbringenden Leistungen waren bereits von dem vertraglichen Leistungsumfang erfasst, die Beklagte hat diese - nach Darstellung der Klägerinnen - allenfalls nicht rechtzeitig durch die vorzulegenden Pläne konkretisiert. Selbst wenn der Beklagten bewusst gewesen sein sollte, dass sie die Pläne verspätet übergeben oder freigegeben haben sollte und dass sich deswegen die Bauausführung verzögert haben sollte, läge darin keine Anordnung im Sinne von § 2 Nr. 5 VOB/B, weil dadurch die vertragliche Leistungspflicht der Klägerinnen nicht erweitert, also keine neuen Verbindlichkeiten gegenüber den Klägerinnen begründet worden sind (vgl. BGH NJW - RR 1992, 1046; OLG Celle BauR 1995, 552, 554) [OLG Celle 06.10.1994 - 22 U 234/92].
Ebenso wenig liegt eine Anordnung in dem oben beschriebenen Sinn darin, dass die den Klägerinnen von der Beklagten übergebenen Pläne Unstimmigkeiten und Fehler aufwiesen, etwa fehlende Höhenangaben, falsche Anschlüsse der Bewehrung für die Stahlstützen usw.. Denn die Klägerinnen haben diese Pläne selbst als fehlerhaft und/oder unvollständig erkannt und darin keine sie bindende Anweisung gesehen, sondern diese Pläne vervollständigen bzw. berichtigen lassen.
Überdies ist nicht ersichtlich, dass durch diese Pläne neue vertragliche Pflichten begründet worden sind. Vielmehr ist dadurch nur das Bausoll, das bereits Vertragsgegenstand war, erläutert und konkretisiert worden.
Schließlich ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die Beklagte mit den Zusatz- oder Nachtragsaufträgen Anordnungen i.S.v. § 2 Nr. 5 VOB/B erteilt hat. Zwar ist unstreitig, dass die Beklagte in erheblichem Umfang Zusatz- und Nachtragsaufträge erteilt hat; die Schlussrechnung der Klägerinnen vom 04.04.1997 weist immerhin 142 Nachträge auf (K 5). Aber die Klägerinnen tragen nicht vor, welche dieser Zusatz- oder Nachtragsaufträge auf eine Anordnung der Beklagten i.S.v. § 2 Nr. 5 VOB/B zurückzuführen sein sollen, durch die also eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert worden ist. Einerseits stützen sie den Anspruch auf Mehrvergütung wegen der Verlängerung der Bauzeit auf § 2 Nr. 5 VOB/B (zuletzt Schriftsatz der Klägerinnen vom 15.08.2000, S. 1, 7 f., Bl. 351, 357 f. d.A.). Andererseits tragen sie dazu vor, vor allen zusätzlich angefallenen Arbeiten darauf hingewiesen zu haben, dass die Ausführung der zusätzlichen Arbeiten einen Anspruch auf besondere Vergütung nach § 2 Nr. 6 VOB/B nach sich ziehe (u.a. Klageschrift vom 08.05.1998, S. 7, Bl. 7 d.A.). Welche Zusatz- oder Nachtragsaufträge eine Mehrvergütung nach § 2 Nr. 5 VOB/B und welche eine besondere Vergütung nach § 2 Nr. 6 VOB/B nach sich ziehen sollen, ist weder ersichtlich noch dargetan. Das wäre aber unerläßlich, weil ein Anspruch aus § 2 Nr. 5 VOB/B sich sowohl hinsichtlich seiner Voraussetzungen als auch hinsichtlich der Folgen ganz wesentlich von dem Anspruch aus § 2 Nr. 6 VOB/B unterscheidet. Während der Anspruch auf eine Mehrvergütung nach § 2 Nr. 5 VOB/B bei Leistungsänderungen die Änderung einer bereits im Vertrag vorgesehenen Leistung erfordert, setzt der Anspruch auf eine besondere Vergütung bei Zusatzleistungen nach § 2 Nr. 6 VOB/B gerade das Gegenteil voraus, nämlich dass es sich hierbei um eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung handelt. Wie bei § 2 Nr. 5 VOB/B zur Ermittlung dessen, was Gegenstand einer Leistungsänderung sein kann, ist deshalb auch für die Anwendung von § 2 Nr. 6 VOB/B - hier allerdings umgekehrt zur Abgrenzung dessen, was nicht unter den Vertrag fällt - zunächst zu klären, was alles zu der bereits im Vertrag vorgesehenen Leistung gehört und damit Gegenstand der Vertragsleistung ist. Alles dieses scheidet von vornherein als Zusatzleistung für den Anwendungsbereich des § 2 Nr. 6 VOB/B aus (vgl. Jagenburg, a.a.O., § 2 Nr. 6 VOB/B Rdnr. 5). Überdies hat der Bauunternehmer nach § 2 Nr. 5 VOB/B einen Anspruch auf Vereinbarung eines neuen Preises unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten, während er nach § 2 Nr. 6 VOB/B einen Anspruch auf eine besondere Vergütung hat, die sich lediglich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung bestimmt.
Dazu, welche Zusatz- und Nachtragsaufträge nach § 2 Nr. 5 VOB/B und welche nach § 2 Nr. 6 VOB/B zu beurteilen sein sollen, gibt es keinen Vortrag. Ob sich das möglicherweise aus einem Vergleich zwischen den mit der Schlussrechnung vom 04.04.1997 (K 5) verlangten Nachträgen mit der Leistungsbeschreibung (K 1) ganz oder teilweise ermitteln ließe, kann dahingestellt bleiben. Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, sich hierzu die Einzelheiten aus den eingereichten Unterlagen zusammenzusuchen.
Irgendwelche weiteren Umstände oder Handlungen, die als Anordnungen i.S.v. § 2 Nr. 5 VOB/B aufzufassen sein könnten, sind weder ersichtlich noch dargetan. Das gilt insbesondere für Umstände, die zu einer Verlängerung der Bauzeit geführt haben.
c.
Überdies scheitert dieser Anspruch daran, dass die Klägerinnen nicht dargelegt haben, welche Änderungen des Bauentwurfes oder andere Anordnungen sich ursächlich auf die Preisgrundlagen ausgewirkt haben könnten. Denn nur diese sind erheblich (so Jagenburg, a.a.O., § 2 Nr. 5 VOB/B Rdnr. 79).
Durch eine Änderung des Bauentwurfes oder andere Anordnungen des Auftraggebers muss die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert werden. Die Änderung der Leistung muss aber gleichzeitig auch eine Änderung der Preisgrundlage bewirken und dazu führen, dass die bei der Preisberechnung zu Grunde liegenden Umstände sich verändern (so Jagenburg, a.a.O., § 2 Nr. 5 VOB/B Rdnr. 79). Der in § 2 Nr. 5 VOB/B verwendete Begriff "Grundlagen des Preises" wird im Allgemeinen im Sinne der Preisermittlungsgrundlagen verstanden. Dieser Begriff ist weit zu fassen und umfasst alle Kosten, die Bestandteil der Preisermittlungen sind und diese beeinflussen (so Jagenburg, a.a.O., § 2 Nr. 5 VOB/B Rdnr. 80). Dazu zählen sowohl die leistungsunabhängigen Kosten als auch alle leistungsabhängigen Kosten wie die konkreten Baustellenverhältnisse, die Boden- und Grundwasserverhältnisse, die Bauzeit und die Zweckbestimmung der Bauleistung (so Jagenburg, a.a.O., § 2 Nr. 5 Rdnr. 81).
Auch diese Voraussetzung ist von den Klägerinnen nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.
Die Klägerinnen unterscheiden hinsichtlich der Ursachen, die nach ihrer Vorstellung für die Verzögerung der Bauzeit verantwortlich sein sollen, nicht danach, durch welche nach ihrer Ansicht eine im Vertrag vorgesehene oder nicht vorgesehene Leistung geändert worden sein soll und erst recht nicht, welche Anordnung sich auf weiche Weise auf die Preisgrundlagen ausgewirkt haben soll. Dazu genügt es nicht, alle nach Ansicht der. Klägerinnen für die Verlängerung der Bauzeit verantwortlichen Umstände zusammenzufassen und aus diesen allgemein den Schluss zu ziehen zu versuchen, dass sich dadurch die Bauzeit verlängert habe, was sich wiederum auf die Preisgestaltung ausgewirkt habe. Vielmehr hätten die Klägerinnen im Einzelnen darlegen müssen, welche Anordnungen - so es denn solche überhaupt gegeben hat - wie und zu welchem Teil zu der Bauzeitverzögerung geführt haben.
3.
Die Klägerinnen können ihr Verlangen auf Erstattung der - nach ihrer Behauptung - durch die Verlängerung der Bauzeit entstandenen Mehrkosten nicht auf §2 Nr. 6 VOB/B stützen, weil dessen Voraussetzungen wiederum nicht dargetan sind.
Als im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen, die die Beklagte bzw. die Stadt ... gefordert haben könnte, kommen ohnehin nur die Zusatz- oder Nachtragsaufträge in Betracht. Alle anderen von den Klägerinnen für die Begründung ihrer Forderung herangezogenen Umstände scheiden insoweit aus.
Indes haben die Klägerinnen nicht dargetan, welche Zusatz- oder Nachtragsaufträge nur eine Änderung der im Vertrag bereits vorgesehenen Leistung beinhalten sollen - und damit nach § 2 Nr. 5 VOB/B zu beurteilen sind - und welche sich auf im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen beziehen sollen und einen Anspruch aus § 2 Nr. 6 VOB/B begründen können. Insoweit wird auf das oben A II 2 b Gesagte verwiesen.
4.
Ebenso wenig haben die Klägerinnen aus § 6 Nr. 6 VOB/B einen Anspruch auf Ersatz der in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Mehrkosten für die Verlängerung der Bauzeit.
a.
Ob es sich bei § 6 Nr. 6 VOB/B um eine eigenständige Anspruchsgrundlage handelt (so wohl BGH NJW 1985, 2475, 2476) [BGH 27.06.1985 - VII ZR 23/84] oder ob § 6 Nr. 6 VOB/B nur die Haftungsfolgen regelt, dagegen die eigentlichen Haftungsgrundlagen, also Schuldner-, Gläubigerverzug oder positive Vertragsverletzung, voraussetzt (so Ingenstau/Korbion a.a.O., § 6 VOB/B Rdnr. 124; Jagenburg a.a.O., § 6 Nr. 6 VOB/B Rdnr. 36) und ob ein Anspruch aus § 6 Nr. 6 VOB/B nur bei vertragswidrigem oder auch bei vertragsgemäßem Verhalten gegeben sein kann, ist umstritten (siehe auch oben A II 1 b). Dieses kann aber letztlich dahingestellt bleiben.
b.
Erforderlich sind für diesen Anspruch jedenfalls zunächst "hindernde Umstände". Darunter sind alle Störungen zu verstehen, die auf die Ausführung der Leistung hindernd einwirken. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sie von außen kommen oder ob der Vertragsteil selbst, der auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, die Ursache dafür gesetzt hat. In der Überschrift ist demgemäß auch nur ganz allgemein von einer "Behinderung der Ausführung" die Rede. Auch der Schuldner - sowie der Gläubigerverzug können deshalb unter diese hindernden Umstände fallen (so Motzke a.a.O., § 6 Nr. 6 VOB/B Rdnr. 44).
Grundsätzlich sind von Seiten des Auftraggebers Ausführungspläne rechtzeitig vorzulegen, vereinbarte Planlieferfristen sind einzuhalten. Fehlt es an solchen vereinbarten Planlieferfristen, sind Pläne unter Beachtung technisch gebotener Vorlauffristen so zu liefern, dass der Auftragnehmer entsprechend dem Bauzeitenplan mit der Leistung beginnen, diese fördern und vollenden kann. Sind Planlieferfristen mit dem Auftragnehmer nicht vereinbart, setzt eine - hindernde - Obliegenheitsverletzung des Auftraggebers durch unterlassene oder verspätete Planbeistellung nach § 295 S. 2 BGB regelmäßig die schriftliche Plananforderung durch den Auftragnehmer voraus (so Motzke a.a.O., § 6 Nr. 6 VOB/B Rdnr. 51).
Derartige Behinderungen können darin liegen, dass die Beklagte - nach Darstellung der Klägerinnen - die zur Ausführung erforderlichen Pläne verspätet und mit Fehlern behaftet den Klägerinnen übergeben bzw. freigegeben hat und dass die Beklagte Zusatz- und Nachtragsaufträge sowie Änderungen in Auftrag gegeben hat.
Ob die Parteien verbindliche Fristen für die Vorlage von freigegebenen Plänen durch die Beklagte vereinbart haben, ist zwischen den Parteien streitig.
In dem von dem Ingenieurbüro ... mit Schreiben vom 19.09.1994 (K 6-8.2) übersandten Gesamtterminplan vom 07.09.1994 (K 6-8.1) sind immerhin in einem Balkenzeitplan Termine für die Vorlage von Plänen eingetragen. Entgegen der Ansicht der Beklagten dürfte das nach § 1 BVB (K 1) von der Stadt Salzgitter bzw. der Beklagten mit der Objekt- und Bauüberwachung beauftragte Ingenieurbüro ... auch bevollmächtigt gewesen sein, für die Beklagte solche Termine verbindlich zu vereinbaren. Denn diese Architekten, die die Beklagte mit der Erledigung dieser Aufgaben beauftragt hatte, sind insoweit die Erfüllungsgehilfen der Beklagten, so dass die Beklagte für deren Verschulden einzustehen hat (so BGH NJW 1985, 2475; vgl. auch Werner/Pastor, a.a.O., Rdnr. 1072 ff., 1077 f., 1084). Indes kann dieses letztlich auf sich beruhen.
Im Widerspruch dazu, dass die Pläne entsprechend dem Gesamtterminplan des Ingenieurbüros Preussner vom 07.09.1994 vorzulegen gewesen sein sollen und dass es sich schön dabei um die Beklagte vertraglich bindende Fristen gehandelt haben soll, steht die Regelung in Nr. 9 ZVB (K 1), wonach die Klägerinnen als Auftragnehmer der Beklagten bzw. der Stadt Salzgitter der Auftraggeberin die Zeitpunkte für die Vorlage der Pläne möglichst frühzeitig anzugeben hatte. Ob diese Verpflichtung der Klägerinnen bereits durch den Gesamtterminplan vom 07.09.1994, den das Ingenieurbüro ... für die Beklagte bzw. die Stadt Salzgitter erstellt und den Klägerinnen am 19.09.1994 übersandt hatte, einvernehmlich dahingehend abgeändert worden ist, dass die Klägerinnen der Beklagten die Zeitpunkte für die Vorlage von Plänen nicht mehr anzugeben hatte, erscheint mehr als fraglich. Denn der von den Klägerinnen beauftragte Sachverständige Prof. ... führt dazu in seinem Gutachten vom Dezember 1996 (K 6 S. 14 f.) aus: "Im Zuge der Baumaßnahmen ist der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Angabe des Zeitpunktes über die Planlieferung umfangreich nachgekommen, indem in den Jour-fix-Terminen regelmäßig auf fehlende Unterlagen hingewiesen und darüber hinaus beginnend ab 20.09.1994 - Vorlage des Terminplan IP am 20.07.1994 - fehlende Ausführungsunterlagen beim Ingenieurbüro Preussner mit Durchschrift zum Auftraggeber angefordert worden sind". Nimmt man diese Ausführungen des von den Klägerinnen beauftragten Sachverständigen Prof. Lemmer als Parteivortrag der Klägerinnen, wie es die Klägerinnen wünschen (Klagebegründung vom 08.05.1998, S. 8, Bl. 8 d.A.), gehen die Klägerinnen offenbar selbst davon aus, dass sie verpflichtet waren, den Beklagten jeweils die Zeitpunkte für die Planlieferung rechtzeitig mitzuteilen.
Indes ist dieser vorstehend wiedergegebene Vortrag unbeachtlich, weil er nicht einmal ansatzweise erkennen läßt, wann die Klägerinnen der ihnen obliegenden Pflicht nachgekommen sein wollen, der Beklagten die Zeitpunkte für die Vorlage von Plänen mitzuteilen bzw. diese Pläne rechtzeitig abzufordern. Dabei geht insbesondere der Hinweis auf die von den Klägerinnen zwischen dem 20.09.1994 und dem 13.02.1995 an die Beklagte übersandten Schreiben (K 6-9) fehl, weil diese Schreiben mit "Behinderungsanzeige" überschrieben sind bzw. weil mit diesen Schreiben der Beklagten mitgeteilt worden ist, welche Pläne noch fehlen. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Klägerinnen ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, der Beklagten rechtzeitig mitzuteilen, wann welche Pläne benötigt werden.
Ob überdies die von den Klägerinnen zwischen dem 20.09.1994 und dem 13.02.1995 (K 6-9) der Beklagten übersandten Schreiben als Behinderungsanzeige im Sinne von § 6 Nr. 1 VOB/B ausreichen, erscheint mehr als fraglich.
Denn die Behinderungsanzeige nach § 6 Nr. 1 VOB/B muss alle Tatsachen enthalten, aus denen sich für den Auftraggeber mit hinreichender Klarheit die Gründe der Behinderung ergeben. Der Auftragnehmer hat dazu Angaben zu machen, ob und wann seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssten, nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können. Diese Behinderungsanzeige dient dem Schutz des Auftraggebers und seiner Information über die Störung. Er soll dadurch gewarnt werden. Ihm soll ferner die Möglichkeit eröffnet werden, Behinderungen abzustellen. Zugleich soll er vor unberechtigten Behinderungsansprüchen geschützt werden. Die rechtzeitige und korrekte Behinderungsanzeige erlaubt ihm nämlich, Beweise für eine in Wahrheit nicht oder nicht in dem geltend gemachten Umfang bestehende Behinderung zu sichern. Nur wenn die Informations-, Warn- und Schutzfunktion im Einzelfall keine Anzeige erfordert, ist diese wegen Offenkundigkeit entbehrlich (so BGHZ 143, 33, 35 f [BGH 21.10.1999 - VII ZR 185/98] = BGH NJW 2000, 1336 ff.; vgl. auch BGH BauR 1990, 210).
Den vorgenannten Schreiben der Klägerinnen ist jedoch kaum zu entnehmen, bei der Ausführung welcher Arbeiten die Klägerinnen sich durch die fehlenden Pläne gehindert sehen.
Insgesamt lässt sich nach dem Vorgesagten dem Vortrag der Klägerinnen nicht entnehmen, dass und in welchem Umfang sie durch die angeblich nicht rechtzeitig übergebenen oder freigegebenen Pläne bei der Ausführung welcher Arbeiten behindert worden sein wollen.
Das gilt um so mehr für die von den Klägerinnen beispielhaft angeführten Fehler und Unstimmigkeiten in den Plänen.
Dazu genügt es nicht, alle - angeblich eingetretenen - Behinderungen aus verspäteten Vorlagen und Freigaben von Plänen zusammenzufassen und diesen die gesamte Verlängerung der Bauzeit gegenüberzustellen.
c.
Letztlich scheitert der auf § 6 Nr. 6 VOB/B gestützte Anspruch daran, dass die Klägerinnen nicht dargelegt haben, welche - angeblichen - Behinderungen zu welcher Verzögerung und Verlängerung der Bauzeit geführt haben und welcher Schaden den Klägerinnen dadurch entstanden sein soll.
Der Auftragnehmer muss seinen Verzögerungsschaden im jeweiligen Einzelfall grundsätzlich konkret darlegen und ggfs. beweisen. Das gilt auch für Großbaustellen, zumal dort die Kontrollmöglichkeiten bei einer ordnungsgemäßen Aufsicht über die Baustelle unter Umständen noch zuverlässiger gegeben sind. Derartiges ist auch nicht unzumutbar, weil etwaige Mehrkosten durch das Festhalten des Schadens in den Schadensersatzanspruch einbezogen werden können (so Ingenstau/Korbion, a.a.O., § 6 VOB/B Rdnr. 146). Das Erfordernis des ganz konkreten Nachweises gilt auch dann, wenn der Schaden des Auftragnehmers nicht darin besteht, dass er wegen der Bauzeitverlängerung Mehrkosten hat, sondern wenn er zwar die Bauzeit einhält, dieses aber nur durch im Vergleich zu seiner zur Vertragsgrundlage gewordenen Kalkulation entstehende Mehraufwendungen wie verstärkten Personaleinsatz usw. erreicht. Auch dann lässt sich ein Soll - Ist - Vergleich durch Gegenüberstellung der kalkulierten und der tatsächlich gehabten Kosten erreichen (so Ingenstau/Korbion, a.a.O., § 6 VOB/B Rdnr. 147). Die Ermittlung des Schadens hat daher nach der im Zivilrecht gemäß § 249 BGB maßgeblichen Differenzhypothese zu erfolgen (so Motzke, a.a.O., § 6 Nr. 6 VOB/B Rdnr. 94). Bei dieser Schadensberechnung muss der Geschädigte daher im Einzelnen darlegen, welche Schäden ihm konkret durch die Behinderung entstanden sind. Eine abstrakte Berechnung ist damit ausgeschlossen, soweit nicht bei Vorliegen der Voraussetzungen hinsichtlich des ersetzungsfähigen Gewinnes die Regem des § 252 BGB eingreifen. Ein pauschaler Ansatz des Verzögerungsschadens z.B. in Höhe von 7 % der Vergütung ist damit unzulässig (so Motzke, a.a.O., § 6 Nr. 6 VOB/B Rdnr. 109). Schon der Wortlaut der Vorschrift spricht mithin für eine Schadensberechnung, bei der der Geschädigte im Einzelnen darlegen muss, welche konkreten Mehrkosten ihm durch die Behinderung tatsächlich entstanden sind. - Auch der Umstand, dass der entgangene Gewinn (grundsätzlich) nicht zu ersetzen ist, legt diese Auslegung nahe. Zwar soll für Verzögerungsschäden an sich gehaftet werden; das Risiko des Ersatzpflichtigen soll jedoch in überschaubaren Grenzen gehalten werden (... BGHZ 65, 372 [376] = NJW 1976, 517). Hiermit lässt sich eine Schadensberechnung nur schwer vereinbaren, die einen von dem jeweiligen Fall weitgehend losgelösten, letztlich nur an allgemeinen Erfahrungssätzen orientierten und mithin unter Umständen gar nicht eingetretenen Schaden ermittelt. Zu ersetzen ist vielmehr nur der dem Geschädigten wirklich entstandene Schaden. Dementsprechend haben auch der Senat und das Schrifttum bisher immer gefordert, dass der Schaden im Einzelnen dargelegt und unter Beweis gestellt werden muss ... Auch die Verhältnisse auf Großbaustellen machen es nicht von vornherein unmöglich, einen Behinderungsschaden konkret darzulegen. Im Rahmen der dort ohnehin üblichen Dokumentation des Bauablaufs in Form von Tagesberichten und dergleichen können die Behinderungen und die sich hieraus ergebenden Folgen, wie etwa "Leerarbeit" und "Leerkosten" mit festgehalten werden. Etwaige hierdurch entstehende Mehrkosten sind als Teil des Schadens vom Schädiger zu ersetzen. Gerade auf Großbaustellen kommt hinzu, dass dort häufig noch andere Einsatzmöglichkeiten für Personal und Gerät bestehen, weshalb nicht jede Behinderung zwangsläufig zu entsprechenden Produktivitätseinbußen führen muss. - Schließlich erleichtert auch die Vorschrift des § 287 ZPO die Darlegungslast des Geschädigten. Denn danach darf die Klage nicht wegen lückenhaften Vorbringens abgewiesen werden, wenn der Haftungsgrund ... unstreitig oder bewiesen, ein Schadenseintritt zumindest wahrscheinlich ist "und greifbare Anhaltspunkte für eine richterliche Schadensschätzung vorhanden sind" (so BGH NJW 1986, 1684, 1685) [BGH 20.02.1986 - VII ZR 286/84].
An derartigen konkreten Anhaltspunkten, die Grundlage einer Schadensschätzung sein könnten, fehlt es.
Die Klägerinnen haben nicht hinreichend dargetan, welche der Stadt Salzgitter bzw. der Beklagten angelastete Behinderung in welchem Umfang zu einer Verzögerung welcher einzelnen Arbeiten und letztlich zu welcher Verlängerung der Gesamtbauzeit geführt hat. Die Klägerinnen haben dazu lediglich geltend gemacht, durch die Behinderung sei es zu einer erheblichen Bauzeitverlängerung gekommen (Berufungsbegründung vom 22.11.1999, S. 7 ff. Bl. 314 ff.d.A., und Schriftsatz vom 15.08.2000, S. 5 ff., Bl. 355 ff. d.A.). Nur zu den - nach ihrer Darstellung verspätet - vorgelegten Pläne haben die Klägerinnen überhaupt etwas vorgetragen. Sie haben dazu unter Angabe der einzelnen Lose die - nach ihrer Ansicht - verzögerte Vorlage der Pläne dargelegt und damit die Verzögerung in Wochen angegeben, um die die Pläne verspätet eingereicht worden sein sollen. Das genügt jedoch nicht, um die eingetretene Verlängerung der Bauzeit darzulegen. Vielmehr müssten die Klägerinnen dazu im Einzelnen vortragen, welche einzelnen von ihnen beabsichtigten Arbeitsschritte dadurch, dass ihnen die Pläne - nach ihrer Ansicht - nicht rechtzeitig zugegangen oder nicht rechtzeitig freigegeben worden sind, zu dem vorgesehenen Zeitpunkt unmöglich geworden sind und deshalb verschoben werden mussten oder erschwert worden sind. Mit der bloßen Errechnung der Zeiträume, um die die Pläne verspätet vorgelegt oder freigegeben worden sein sollen und der Darlegung der sich allgemein auf einer Baustelle ergebenden Verzögerung (Gutachten des von den Klägerinnen beauftragten Sachverständigen Prof. ..., [K 6 S. 14 ff. insbes. 16 ff.]) ist es nicht getan. Diese allgemeinen Darlegungen über die sich bei einem Bauvorhaben allgemein aus einer verspäteten Planübergabe ergebenden Verzögerungen sind lediglich theoretischer Art, lassen aber keinen Bezug zu dem hier zu beurteilenden Sachverhalt erkennen. Erforderlich wäre vielmehr gewesen, dass die Klägerinnen ganz genau auf die hier in Rede stehende Kläranlage bezogen darlegen, weshalb sich welche wann von ihnen beabsichtigten Arbeiten durch die verzögerte Vorlage oder Freigabe der Pläne um welche Zeitspanne verschoben haben sollen. Die Klägerinnen wollen offensichtlich aus der verspäteten Übergabe und Freigabe der Pläne auf die entsprechend eingetretene Verlängerung der Bauzeit schließen (unter anderem Schriftsatz vom 15.08.2000, S. 6 ff., Bl. 356 ff. d.A.). Dieser Schluss ist jedoch nicht zulässig, weil "größere Objekte einer genauen Zeitplanung häufig nur schwer zugänglich sind" (so BGH NJW 1983, 385, 387 und NJW - RR 1989, 527 - für die Höhe einer formularmäßig vereinbarten Vertragsstrafe) und die Ursachen für eine Verzögerung der Bauzeit gegenüber der ursprünglichen Planung vielfältig sein können. Nicht zu Unrecht verweist die Beklagte demgemäß darauf, dass ungenügende Material- und Personal-Kapazitäten des Auftragnehmers, mangelnde Logistik und fehlerhafte interne Organisation des Auftragnehmers sowie mangelhafte Abstimmung des Auftragnehmers mit Subunternehmern und die zu späte Beauftragung von Subunternehmern zu Verlängerungen der Bauzeit gegenüber der ursprünglichen Planung führen können. Dazu, dass ausschließlich die - nach Darstellung der Klägerinnen - verspätete Planübergabe und -freigabe sowie die Unstimmigkeiten in den Plänen zu der Bauzeitverzögerung geführt haben, dass sich dagegen die Vorgenannten Umstände nicht ausgewirkt haben, tragen die Klägerinnen nichts vor. Ihr bloßer Hinweis, auf der Grundlage der ursprünglichen Bauzeit ausreichend Personal und Material bereitgestellt zu haben, um die übernommenen vertraglichen Verpflichtungen innerhalb der vertraglich vorgesehenen Zeit zu erfüllen (Schriftsatz vom 23.03.2000, S. 3, Bl. 342 d.A.) genügt dafür naturgemäß nicht. Mangels hinreichend vereinzelten Vortrags liefe die Vernehmung des dazu von den Klägerinnen benannten Zeugen ... auf eine unzulässige Ausforschung hinaus.
Soweit die Klägerinnen die Verzögerung der Bauzeit neben der nach ihrer Ansicht verspäteten Übergabe oder Freigabe der erforderlichen Pläne auf eine mangelhafte Planung der Beklagten bzw. des von ihr beauftragten Ingenieurs zurückführen, weil zahlreiche Nachtragsaufträge erteilt worden seien, die zu Berichtigungen der Baupläne geführt hätten, gebricht es dem Vortrag der Klägerinnen ebenso an jeglicher Darstellung dazu, welche Änderung der Baupläne zu welchem Zusatz- oder Nachtragsauftrag geführt haben soll und wie sich das auf die Verlängerung der Bauzeit ausgewirkt hat. Die Ausführungen in den Gutachten Prof. ... vom Dezember 1996 (K 6 S. 20 ff. zu Planungsunstimmigkeiten und deren Auswirkungen und S. 23 f. zu geänderten und zusätzlichen Leistungen) genügen wiederum nicht, weil sie nur theoretischer Art sind. Soweit einzelne Beispiele angeführt sind (K S. 22 zu Planungsunstimmigkeiten), ist nicht dargelegt, welche zusätzliche Arbeiten im Einzelnen angefallen sein sollen. Dass sich das möglicherweise aus Anlagen zu dem Gutachten Prof. ... vom Dezember 1996 (K 6 mit Anlagen 1-19) herauslesen lässt, ist unerheblich. Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, sich die nicht vorgetragenen Einzelheiten aus den Anlagen zusammenzusuchen. Das gilt um so mehr, als beispielsweise der durch die Änderung der Fußpunktbildung angefallene Aufwand überhaupt nicht geltend gemacht wird (jedenfalls ist dafür wiederum nichts ersichtlich oder dargetan).
Zwar ist ohne weiteres vorstellbar, dass sich die nach Darstellung der Klägerinnen - verspätete Übergabe bzw. Freigabe von Plänen hindernd auf die Ausführung der Bauarbeiten ausgewirkt und demgemäß zu einer Bauzeitverzögerung geführt hat. Indes fehlt es nach dem Vorgesagten an einer ausreichenden Grundlage, um auch nur gemäß § 287 ZPO etwa einen den Klägerinnen dadurch entstandenen Mindestschaden schätzen zu können. So kann nicht etwa von der von den Klägerinnen dargelegten Verspätung der Übergabe bzw. Freigabe von Plänen um Kalenderwochen darauf geschlossen werden, dass sich die Bauzeit zwangsläufig um diesen Zeitraum verlängert haben muss. Dazu sind angesichts des Umfanges des den Klägerinnen übertragenen Teils dieses Bauvorhabens die Gründe, aus denen sich eine Bauausführung verzögert und damit die Bauzeit verlängert haben kann, zu vielfältig. Das gilt auch für die Vorhaltekosten der Baustelleneinrichtung, weil sich auch auf den Zeitraum, für den die Baustelleneinrichtung erforderlich war, alle übrigen Umstände aus dem Bereich der Klägerinnen ausgewirkt haben können.
Der Senat verkennt nicht, dass es für die Klägerinnen sehr schwierig ist, diese Voraussetzungen im Einzelnen darzulegen. Das kann jedoch nicht dazu führen, sie von der Darlegung dieser Anspruchsvoraussetzungen freizustellen.
4.
Schließlich steht den Klägerinnen kein Anspruch aus § 642 BGB zu.
Wie oben bereits ausgeführt, kann dieser Anspruch neben einem solchen aus § 6 Nr. 6 VOB/B gegeben sein. Indes haben die Klägerinnen auch diese Voraussetzungen nicht vorgetragen - abgesehen davon, dass sie offensichtlich ihr Begehren hierauf nicht stützen wollen.
Erforderlich wäre dafür gewesen, dass die Klägerinnen der Beklagten die Leistung in der gehörigen Form angeboten haben, dass die Beklagte gleichwohl diese nicht angenommen hat. Zu diesem Angebot gehört nach § 6 Nr. 1 VOB/B auch, dass der Auftragnehmer anzeigt, wenn er wegen hindernder Umstände zur Erbringung seiner Leistung nicht in der Lage ist (so BGHZ 143, 32, 40 f.) [BGH 21.10.1999 - VII ZR 185/98].
Abgesehen davon, dass die Klägerinnen die Voraussetzungen des Annahmeverzuges nicht im Einzelnen dargelegt und insbesondere nicht vorgetragen haben, dass sie ihrerseits zur vertragsgerechten Leistung bereit und in der Lage waren, fehlt es auch hierfür an der Darlegung der Dauer des Verzugs der Beklagten, die gemäß § 642 Abs. 2 BGB für die Bemessung der Entschädigung (nicht des Schadensersatzes) erforderlich gewesen wäre. Insoweit gilt bereits das oben zu der fehlenden Darlegung der Ursächlichkeit der Behinderung für die Verzögerung Gesagte entsprechend.
III.
Den Klägerinnen war keine Gelegenheit mehr zu geben, ihren nach dem Vorgesagten unzureichenden Vortrag zu ergänzen. Denn die Beklagte hat stets auf die Unzulänglichkeiten im Vortrag der Klägerinnen hingewiesen, so dass es eines Hinweises des Gerichtes dazu nicht mehr bedurfte.
B.
Die Berufung der Klägerinnen war danach mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO, die über den Wert der Beschwer aus § 546 Abs. 2 S. 1 ZPO.
Der den Klägerinnen nicht nachgelassene Schriftsatz vom 24.10.2000 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Daraus, dass das Ingenieurbüro Preussner in seinem Schreiben vom 21.01.1997 (K 21 - Ablichtung Bl. 124 d.A.) den Nachtrag N 45 a als Erfüllung der Vereinbarung, die Forderungen nachvollziehbar und prüffähig zu belegen, angesehen hat, folgt nichts für die Berechtigung dieser Nachtragsforderung.
Streitwertbeschluss:
Wert der Beschwer der Klägerinnen: je 2.819.851,75 DM.