§ 118 ZRHO - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Die Zustellungsurkunde (Anlage 1 zu § 1 Nummer 1 der Zustellungsvordruckverordnung vom 12. Februar 2002, BGBl. I S. 671, 1019) ist im internationalen Rechtshilfeverkehr nicht als Zustellungsnachweis zu verwenden.
(2) Ausländische Empfangsbekenntnisse, die einem Zustellungsantrag beiliegen, dürfen grundsätzlich nicht verwendet werden, weil sie vielfach Vermerke enthalten, die nach ausländischem Recht durch die Unterschrift des Empfängers auch als anerkannt gelten und zu Rechtsnachteilen für den Zustellungsempfänger führen können. Die Empfangsbekenntnisse können ausnahmsweise benutzt werden, wenn ihre Verwendung ausdrücklich aus Gründen des ausländischen Rechts erbeten ist (beispielsweise weil Stempelpapier des betreffenden Staates zu benutzen ist). Dies gilt nicht, wenn der Vordruck unzulässige Vermerke enthält.
(3) Der Zustellungsnachweis ist daher, von den in Absatz 2 zugelassenen Ausnahmen abgesehen und vorbehaltlich des § 124, ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen zu fertigen.