Abschnitt 7 SGB VIII-TG-RdErl 2024 - Auszahlungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Hilfen nach den §§ 34 und 35, § 35a Abs. 2 Nr. 4 und § 41 SGB VIII; Festsetzung der monatlichen Barbeträge (Taschengeld)
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB VIII-TG-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21133
7.1 Der Barbetrag soll den jungen Menschen am Monatsanfang ausgezahlt werden. Aus pädagogischen Gründen können jedoch auch kürzere Auszahlungszeiträume für einzelne Jugendliche festgelegt werden. Kindern soll in der Regel der Barbetrag in wöchentlichen Abständen ausgezahlt werden.
7.2 Es sollen gewährt werden bei Eintritt
bis zum 10. eines Monats der volle Betrag,
vom 11. bis zum 20. eines Monats 2/3 des Betrages,
ab dem 21. eines Monats 1/3 des Betrages.
Bei Austritt soll diese Regelung sinngemäß Anwendung finden.
7.3 Bei Beurlaubungen bis zu vier Wochen soll der Barbetrag weiter gewährt werden. Dies gilt auch für Freizeit- und Ferienmaßnahmen.
7.4 Die Auszahlung des Barbetrages ist von der Einrichtung zu dokumentieren.
7.5 Einseitige Kürzungen oder der Entzug des Barbetrages sind nicht zulässig. Der Barbetrag soll nur im Einvernehmen mit dem jungen Menschen für Schadensregulierungen, Geldbußen, Geldstrafen oder sonstige Verpflichtungen verwendet werden. Es soll darauf geachtet werden, dass in diesen Fällen Teilzahlungen erfolgen, damit dem jungen Menschen ein Betrag erhalten bleibt, mit dem er seinen Mindestbedarf decken kann.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 24. August 2023 (Nds. MBl. S. 651)