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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 SGB VIII-TG-RdErl 2024 - Rechtsgrundlage und Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Hilfen nach den §§ 34 und 35, § 35a Abs. 2 Nr. 4 und § 41 SGB VIII; Festsetzung der monatlichen Barbeträge (Taschengeld)
Redaktionelle Abkürzung
SGB VIII-TG-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

Die in der Anlage abgedruckten monatlichen Barbeträge für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in Einrichtungen über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder sonstigen betreuten Wohnformen sowie bei intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung werden gemäß § 39 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII verbindlich festgesetzt. Die Festsetzung für junge Volljährige berücksichtigt, dass auch diesen gemäß § 41 i. V. m. den §§ 34 und 35, § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII im Einzelfall noch Jugendhilfeleistungen gewährt werden können.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 24. August 2023 (Nds. MBl. S. 651)