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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 SGB VIII-TG-RdErl 2024 - Erhöhung der Barbeträge

Bibliographie

Titel
Hilfen nach den §§ 34 und 35, § 35a Abs. 2 Nr. 4 und § 41 SGB VIII; Festsetzung der monatlichen Barbeträge (Taschengeld)
Redaktionelle Abkürzung
SGB VIII-TG-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

6.1 Minderjährige, die den neunten Schuljahrgang durchlaufen haben oder das Berufsvorbereitungsjahr mit zusätzlichem handlungsorientierten Förderkonzept zum Erwerb des Hauptschulabschlusses durchlaufen haben und

  • die Schule weiter besuchen, um einen Schulabschluss oder einen weiterführenden Schulabschluss zu erwerben,

  • eine Berufseinstiegsschule besuchen oder an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teilnehmen

    oder

  • ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis aufgenommen haben,

erhalten einen Barbetrag in Höhe des 1,5-fachen des für die jeweilige Altersstufe geltenden Barbetrages.

6.2 Junge Volljährige, die eine der in Nummer 6.1 genannten Maßnahmen besuchen, erhalten eine monatliche Zulage von 10,- EUR.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 24. August 2023 (Nds. MBl. S. 651)