Amtsgericht Bad Iburg
Urt. v. 19.12.2008, Az.: 4 C 972/08 (7)

Bibliographie

Gericht
AG Bad Iburg
Datum
19.12.2008
Aktenzeichen
4 C 972/08 (7)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 55023
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den Pferdepass bezüglich des Pferdes Max 3275, Geschlecht Wallach, Lebensnummer DE 3…, Farbe: Fuchs, Geburtsdatum 1998, herauszugeben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 300,00 vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist Eigentümerin des im Tenor näher bezeichneten Pferdes. Sie hatte dieses Pferd auf dem Hof der Beklagten in einer von dieser angemieteten Pferdebox untergestellt. Der zu dem Pferd gehörende Pferdepass befindet sich im Besitz der Beklagten, wobei die Umstände, wie der Pass in den Besitz der Beklagten gelangt ist, streitig sind.

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Am 07.10.2008 holte die Klägerin das Pferd vom Hof der Beklagten ab. Die Beklagte verweigert die Herausgabe des Pferdepasses.

3

Die Klägerin behauptet, sie habe den Pferdepass nur deswegen der Beklagten übergeben, damit diese die erforderlichen Impfungen für das Tier vornehmen lassen kann, ohne dass die Klägerin vor Ort sein muss. Ein Recht zum Besitz stünde der Beklagten, nachdem die Klägerin das Pferd vom Hof geholt habe, nicht mehr zu. Die Klägerin sei auf den Pferdepass dringend angewiesen, da ohne den Pass das Pferd nicht transportiert und geimpft werden könne.

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Sie beantragt daher,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie den Pferdepass bezüglich des Pferdes Max 3275, Geschlecht Wallach, Lebensnummer DE 3…, Farbe: Fuchs, Geburtsdatum 1998, herauszugeben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, dass ihr ein Zurückbehaltungsrecht oder jedenfalls ein Vermieterpfandrecht an dem Pferdepass zusteht. Der Pferdepass sei seinerzeit übergeben worden, weil die Beklagte der Klägerin Geld für den Kauf eines Pferdes darlehensweise überlassen habe. Zur Sicherheit dieser Forderung habe sie sich den Pferdepass geben lassen. Zwar sei nun das Geld zurückgezahlt - was insoweit unstreitig ist - jedoch wolle sie den Pferdepass deswegen nicht herausgeben, weil ihr u.a. aus den zwischen den Parteien bestehenden Miet- und Pachtverträgen über Pferdeboxen und Lagerräume noch erhebliche Forderungen gegen die Klägerin zustünden. Bei Herausgabe des Passes müsse sie befürchten, dass die Klägerin das Pferd an Dritte veräußert und ihr damit die Möglichkeit einer Verwertung des Pferdes genommen ist, so dass sie ihre Forderungen nicht realisieren könne.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

I.

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Die Klägerin kann als Eigentümerin von der Beklagten gem. § 985 BGB Herausgabe des Pferdepasses verlangen. Der Beklagten steht kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB zu. Sie kann sich nicht auf ein Vermieterpfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht berufen.

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Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagten der Pferdepass - wie die Klägerin behauptet - im Zusammenhang mit einer tierärztlichen Behandlung übergeben wurde oder - wie die Beklagte behauptet - als Sicherheit für das der Klägerin gewährte Darlehen. Selbst wenn man den Vortrag der Beklagten - die sich auf ein Recht zum Besitz beruft - als wahr unterstellt, stünde ihr kein Recht zum Besitz zu, so dass eine Beweisaufnahme entbehrlich ist.

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1. Zwar hätte der Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag ein Recht zum Besitz an dem Pferdepass ursprünglich zugestanden, da der Pass zum Zwecke der Sicherung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs an die Beklagte übergeben worden sein soll. Unstreitig ist das Darlehen jedoch zurückgezahlt, so dass dieser Sicherungszweck jedenfalls entfallen ist. Auf diesen Sicherungszweck beruft sich die Beklagte auch nicht mehr, sondern trägt vor, dass sie den Pferdepass nunmehr als Sicherheit für die behaupteten Forderungen aus Miet- und Pachtverträgen zurückbehält. Insoweit behauptet jedoch auch die Beklagte nicht, dass eine entsprechende Sicherungsabrede zwischen den Parteien bestehen würde.

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2. Der Beklagten steht auch kein Vermieterpfandrecht an dem Pferdepass zu. Zwar bestand zwischen den Parteien ein Mietvertrag über die Anmietung von Pferdeboxen. Ein Vermieterpfandrecht besteht jedoch nur an vom Mieter eingebrachten Sachen, §§ 578 Abs. 2, Abs. 1, 562 BGB. Eingebracht sind solche Sachen, die während der Mietzeit von dem Mieter gewollt in die Mieträume hineingeschafft worden sind (vgl. Palandt, BGB, 67. Aufl., § 562, Rn. 6). Dass der Pferdepass in die von der Klägerin angemietete Pferdebox von der Klägerin hineingeschafft wurde, wird von der Beklagten nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

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Nach den Angaben der Klägerin wurde der Pferdepass - wenn überhaupt - allenfalls vorübergehend in die Mietsache eingebracht und zwar zum Zwecke der tierärztlichen Versorgung des Pferdes. Eine nur vorübergehende Einbringung reicht zur Begründung eines gesetzlichen Pfandrechts jedoch nicht aus (vgl. Palandt, a.a.O.).

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Erst recht besteht kein Vermieterpfandrecht an dem Pferdepass, wenn der Vortrag der Beklagten zutreffend sein sollte, dass der Pferdepass als Sicherheit für ein der Klägerin gewährtes Darlehen übergeben wurde. Es handelt sich dabei um ein vom Pferdeboxen-Mietvertrag unabhängiges Rechtsverhältnis, so dass bereits aus diesem Grunde der Pferdepass in das Mietverhältnis nicht eingebracht wurde. Der Pferdepass wurde - nach dem Vortrag der Beklagten - ihr im Zusammenhang mit einem anderen rechtlichen Verhältnis als dem Mietvertrag übergeben und daher nicht von der Klägerin in die Mietsache hineingeschafft.

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3. Ein vertragliches Pfandrecht wurde an dem Pferdepass ebenfalls nicht begründet. In dem Mietvertrag zwischen den Parteien wurden nur vereinbart, dass für Forderungen aus dem Pferdeboxen-Mietvertrag ein Pfandrecht an den vom Mieter eingestellten Pferden besteht (vgl. § 6 des Mietvertrages, Bl. 29 d.A.). Dieses Pfandrecht am Pferd bezieht sich jedoch nicht auf den Pferdepass. Weitere (vertragliche) Pfandrechte wurden nicht bestellt.

17

4. Der Beklagten steht an dem Pferdepass auch kein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB zu. Selbst wenn der Beklagten - wie sie behauptet - noch Forderungen aus dem Pferdeboxenmietvertrag und dem Pachtvertrag über die Lagerräume sowie dem Vertrag über die Nutzung der Reithalle zustehen sollten, so begründen diese Forderungen kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Herausgabeanspruchs der Klägerin.

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Der von der Beklagten behauptete Anspruch beruht nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis wie der Herausgabeanspruch der Klägerin im Sinne von § 273 BGB. Nach dem Vortrag der Beklagten wurde ihr der Pferdepass im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag als Sicherheit übergeben, wobei der Sicherungszweck zwischenzeitlich durch die Rückzahlung des Darlehens entfallen ist. Die behaupteten Forderungen der Beklagten stammen jedoch aus Miet- und Pachtverträgen. Zwar setzt das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts gem. § 273 BGB nicht zwingend voraus, dass Anspruch und Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragverhältnis resultieren müssen. Jedoch soll der Schuldner eine Leistung nicht wegen eines jeden beliebigen Gegenanspruchs zurückhalten dürfen, sondern nur dann, wenn die gegenseitigen Ansprüche einem innerlich zusammenhängenden einheitlichen Lebensverhältnis entspringen, wenn sie also in einem natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, so dass es gegen Treu und Glauben verstieße, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und verwirklicht werden könnte. An diesem Zusammenhang fehlt es hier. Zwar stehen der Herausgabeanspruch und die behaupteten Miet- und Pachtzinsansprüche beide im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Klägerin auf dem Hof der Beklagten. Dies stellt jedoch lediglich einen rein faktischen Zusammenhang dar. Beide Ansprüche haben eine verschiedene Grundlage: Der Herausgabeanspruch steht - jedenfalls nach dem Vortrag der sich auf das Zurückbehaltungsrecht berufenden Beklagten - im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag, bei dem die Beklagte der Klägerin für den Kauf eines Pferdes Geld zur Verfügung gestellt hat. Die Miet- und Pachtzinsforderungen der Beklagten stehen demgegenüber im Zusammenhang mit der Miete von Pferdeboxen sowie der Nutzung eines Lagerraums und der Reithalle.

19

Auch Treu und Glauben rechtfertigen es nicht, der Beklagten nach § 273 Abs. 1 BGB ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Herausgabeanspruch der Klägerin zuzubilligen, um angebliche Nachteile bei der Vollstreckung der von ihr behaupteten Forderung zu vermeiden. Es ist schon nicht schlüssig dargelegt, dass solche Nachteile überhaupt zu besorgen sind, dass also die Klägerin nicht in der Lage sein wird, ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, wenn sie rechtskräftig verurteilt werden sollte.

20

Es kann jedoch letztlich dahinstehen, ob der von der Beklagten behauptete Anspruch auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht wie der Herausgabeanspruch der Klägerin im Sinne von § 273 BGB. Denn entscheidend ist, dass jedenfalls die Zweckbestimmung des Pferdepasses als Legitimationspapier der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gem. § 242 BGB entgegensteht (vgl. Palandt, a.a.O., Rn. 15).

21

Der Pferdepass ist der „Personalausweis“ des Pferdes und gibt Auskunft über die persönlichen Daten des Pferdes. Darüber hinaus werden im Pferdepass alle Impfungen sowie Gesundheits- und Dopingkontrollen eingetragen. Der Pferdepass gehört zum Pferd wie der Kfz-Brief zum Auto und muss bei einem Besitzwechsel mitgegeben werden. Beim Transport des Pferdes ist der Pferdepass mitzuführen. Gem. §§ 44, 46 ViehVerkV iVm § 76 Abs. 2 Nr. 2 TierSG begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer ein Pferd ohne den Pferdepass verbringt oder abgibt. Die Klägerin würde durch das Verhalten der Beklagten deshalb in diesen Fällen veranlasst, Ordnungswidrigkeiten im Sinne der ViehVerkV zu begehen sowie in ihrer Verfügungsbefugnis als Eigentümerin erheblich eingeschränkt werden. All dies führt dazu, dass, ähnlich wie bei einem Führerschein oder einem Pass (vgl. LG Baden-Baden, NJW 1978, 1750 [LG Baden-Baden 09.08.1977 - 1 T 76/77]; LG Limburg, NJWRR 1990, 1079), gem. § 242 BGB kein Zurückbehaltungsrecht an einem Pferdepass geltend gemacht werden kann.

II.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO. Die Höhe der Sicherheit bemisst sich nach den Kosten des Rechtsstreits sowie den mit der Herausgabe vermutlich im Zusammenhang stehenden Kosten.