Amtsgericht Bad Iburg
Urt. v. 08.04.2008, Az.: 4 C 1183/07
Beweisführungspflicht bei Inanspruchnahme als Eltern und Aufsichtspflichtige eines achtjährigen Sohnes betreffend Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls
Bibliographie
- Gericht
- AG Bad Iburg
- Datum
- 08.04.2008
- Aktenzeichen
- 4 C 1183/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 38450
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGBADIB:2008:0408.4C1183.07.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- LG Osnabrück - 02.07.2008 - AZ: 2 S 201/08
Rechtsgrundlagen
- § 448 ZPO
- § 832 Abs. 1 BGB
Verfahrensgegenstand
Schadensersatz
...
hat das Amtsgericht Bad Iburg
auf die mündliche Verhandlung vom 25.03.2008
durch
den Richter am Amtsgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.)
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.)
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
- 3.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht vor der Vollstreckung die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 14.10.2007 geltend. Sie nimmt die Beklagten als Eltern und Aufsichtspflichtige des achtjährigen Sohnes der Beklagten in Anspruch.
Sie behauptet, sie sei am besagten Tag mit Schrittgeschwindigkeit auf der Straße "Zur Sprungmühle" in Bad Rothenfelde gefahren. In einer Kurve sei ihr der achtjährige Sohn der Beklagten auf seinem Fahrrad entgegengekommen. Die Beklagten seien diesem in etwa 200 bis 300 Metern Entfernung gefolgt. Die Klägerin selbst habe ihr Fahrzeug sofort angehalten, als sie das Kind erblickt habe. Gleichwohl sei ... mit dem Fahrzeug der Klägerin kollidiert. Dabei sei ihr Fahrzeug beschädigt worden. Wegen der Schadensberechnung der Klägerin wird auf Bl. 2 der Akte verwiesen. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten hätten ihre Aufsichtspflicht verletzt. Sie hätten ihren Sohn nicht allein auf der Straße fahren lassen dürfen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.484,52 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.10.2007 zu zahlen sowie der Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 186,24 € zu erstatten.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten zunächst, dass ihr Sohn überhaupt rechtswidrig eine unerlaubte Handlung begangen habe. Ungeachtet dessen sei eine Aufsichtspflichtverletzung nicht gegeben. Ihr Sohn sei in die Verkehrsregeln eingewiesen worden und fahre schon seit drei Jahren Fahrrad.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird verwiesen auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. §832 Abs. 1 BGB.
Die Klägerin ist hier beweisfällig dafür geblieben, dass der Sohn der Beklagten eine rechtswidrige, unerlaubte Handlung begangen hat; mithin in ihr Fahrzeug hineingefahren ist und dieses beschädigt hat. Die Voraussetzungen einer Parteivernehmung der Klägerin gem. §448 ZPO liegen nicht vor. Zwar wird man feststellen können, dass die Klägerin sich hier in Beweisnot befindet; dies allein reicht jedoch nicht aus, um sie als Partei zu vernehmen. Weitere Voraussetzung des §448 ZPO ist, dass die behauptete Tatsache zumindest "anbewiesen" ist. Das heißt, dass eine gewisse, nicht hohe Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung spricht (vgl. Zoeller, §448 ZPO, Rn. 4). Dieses ist vorliegend nicht gegeben, da es im Übrigen überhaupt keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich der Unfall so zugetragen hat; hier also der Sohn der Beklagten in das Fahrzeug der Klägerin hereingefahren ist. Genau so gut denkbar wäre es, dass die Klägerin ursächlich für den Unfall war. Bei einer solchen Situation kommt eine Parteivernehmung der beweisbelasteten Partei nicht in Betracht.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.