Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 29.11.2016, Az.: 2 Ws 238/16

Entscheidung über die Aufrechterhaltung eines dinglichen Arrestes nach Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
29.11.2016
Aktenzeichen
2 Ws 238/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 35034
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2016:1129.2WS238.16.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 10.11.2016 - AZ: 24 KLs 21/15
AG Lüneburg - 29.07.2015 - AZ: 14 Gs 446/15
AG Lüneburg - 01.07.2014 - AZ: 14 Gs 561/14
AG Lüneburg - 30.12.2013 - AZ: 14 Gs 1123/13
AG Lüneburg - 08.01.2013 - AZ: 14 Gs 14/13
AG Lüneburg - 08.01.2013 - AZ: 14 Gs 15/13
AG Lüneburg - 10.12.2012 - AZ: 15 Gs 621/12

Amtlicher Leitsatz

1. Bei der Prüfung des Rechtsmittels gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens und der daran anknüpfend erfolgten Aufhebung einer dinglichen Arrestanordnung ist die Frage, ob die für die Aufrechterhaltung des dinglichen Arrestes nach §§ 111b Abs. 2, 111d Abs. 1 StPO erforderlichen dringenden Gründe i.S. von § 111b Abs. 3 Satz 1 und 3 StPO weiterhin vorliegen, untrennbar mit der Entscheidung über das Rechtsmittel gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens verbunden. Die Aufhebung des dinglichen Arrestes stellt insoweit eine Annexentscheidung zu der Nichteröffnungsentscheidung dar.

2. Wird in einer solchen Konstellation gleichzeitig die Anordnung der Vollzugshemmung der Anordnung zur Aufhebung des dinglichen Arrestes beantragt, kann das Beschwerdegericht regelmäßig über das Vorliegen der dringenden Gründe i.S. von § 111b Abs. 3 Satz 1 und 3 StPO erst in der Hauptsache entscheiden und bis zu dieser Entscheidung den Vollzug des angefochtenen Aufhebungsbeschlusses gemäß § 307 Abs. 2 StPO aussetzen.

3. Für den Fall bestehender dringender Gründe für die Fortdauer einer dinglichen Arrestanordnung nach §§ 111b Abs. 1, 111d Abs. 1 StPO ergibt sich aus § 111b Abs. 3 StPO weder eine zeitliche Begrenzung der Maßnahme noch das Erfordernis der Bestimmung regelmäßiger Überprüfungsfristen. Eine dingliche Arrestanordnung hat deshalb solange Bestand und bedarf keiner förmlichen Verlängerung, wie die dringenden Gründe für ihre Anordnung gegeben sind.

Die Anordnung wird daher auch nach Ablauf der gerichtlich bestimmten "letztmaligen Verlängerung" nicht von selbst unwirksam. Für ihren Wegfall bedarf es vielmehr einer förmlichen Aufhebungsentscheidung.

Tenor:

Der Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 10.11.2016 wird aufgehoben.

Die Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts Lüneburg vom 25.10.2016 (24 KLs 21/15) über die Aufhebung der dinglichen Arrestanordnung des Amtsgerichts Lüneburg vom 10.12.2012 (15 Gs 621/12), geändert durch Beschlüsse des Amtsgerichts Lüneburg vom 08.01.2013 (14 Gs 15/13) und vom 30.12.2013 (14 Gs 1123/13), letztmalig verlängert durch Beschluss des Amtsgerichts Lüneburg vom 29.07.2015 (14 Gs 446/15), sowie über die Aufhebung der Beschlagnahmeanordnungen des Amtsgerichts Lüneburg vom 08.01.2013 (14 Gs 14/13) und 01.07.2014 (Az. 14 Gs 561/14), zuletzt verlängert durch Beschluss des Amtsgerichts Lüneburg vom 29.07.2015 (14 Gs 446/15) wird bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Lüneburg gegen den Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 25.10.2016 ausgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeschuldigte.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Lüneburg wirft dem Angeschuldigten H. mit der am 27.10.2015 vor dem Landgericht Lüneburg gegen ihn erhobenen Anklage vor, im Zeitraum von Juli 2011 bis Dezember 2012 in S. und anderenorts in 712 Fällen gewerbsmäßig gegen das Arzneimittelgesetz verstoßen zu haben. Den beiden Mitangeschuldigten wird zur Last gelegt, dem Angeschuldigten H. dabei durch eine Tat jeweils Hilfe geleistet zu haben und durch eine weitere Tat entgegen § 6a Abs. 2a Satz 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) a.F. Arzneimittel besessen zu haben.

Im vorausgegangenen Ermittlungsverfahren hatte das Amtsgericht Lüneburg mit Beschluss vom 10.12.2013 (Az. 15 Gs 621/13) den dinglichen Arrest in das Vermögen des Angeschuldigten H. i.H. von 30.000 € angeordnet. In mehreren Folgebeschlüssen hatte das Amtsgericht die Arrestsumme abgeändert und zuletzt auf den Betrag von 45.000 € festgesetzt. Mit Beschlüssen vom 08.01.2013 (14 Gs 14713) und 01.07.2014 (14 Gs 561714) hatte das Amtsgericht zudem die Beschlagnahme der bei dem Angeschuldigten bzw. bei den Verfallsbeteiligten sichergestellten Bargeldsummen i.H. von 84.800 € bzw. 1.231,44 € angeordnet.

Nach mehreren vorausgegangenen Verlängerungen hatte das Amtsgericht den dinglichen Arrest sowie die Beschlagnahmeanordnungen durch weiteren Beschluss vom 29.07.2015 (14 Gs 446/15) "letztmalig" bis zum 08.10.2015 verlängert. Eine weitere Verlängerung ist danach nicht mehr erfolgt.

Das Landgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 25.10.2016 (24 KLs 21/15) die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Zur Begründung hat das Landgericht angeführt, dass die Anklage nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 200 StPO entspreche, ihrer Zulassung und der Eröffnung des Hauptverfahrens überdies rechtliche sowie tatsächliche Gründe entgegenstünden und dass ein hinreichender Tatverdacht gegen den Angeschuldigten H. und die beiden Mitangeschuldigten wegen der ihnen jeweils zur Last gelegten Taten nicht gegeben sei. Daran anknüpfend hat das Landgericht den dinglichen Arrest gegen den Angeschuldigten H. und sowie die o.g. Beschlagnahmeanordnungen aufgehoben. Hierzu hat es aufgeführt, die Aufhebung habe lediglich deklaratorische Wirkung, da der vom Amtsgericht in dem o.g. Beschluss vom 29.07.2015 benannte Verlängerungszeitraum für die Fortgeltung des dinglichen Arrestes und der Beschlagnahmeanordnungen bereits abgelaufen gewesen und eine erneute Verlängerung nicht erfolgt sei. Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Beschluss des Landgerichts Rechtsmittel eingelegt.

Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft beantragt, bis zu einer Entscheidung über ihr Rechtsmittel die Vollziehbarkeit des angefochtenen Beschlusses nach § 307 Abs. 2 StPO auszusetzen. Dies hat das Landgericht mit Beschluss vom 10.11.2016 (24 KLs 21/15) abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, vorab über die Beschwerde gegen den vorgenannten Ablehnungsbeschluss des Landgerichts vom 10.11.2016 zu entscheiden, den Beschluss aufzuheben und die Vollzugshemmung hinsichtlich des dortigen Beschlusses vom 25.10.2015 anzuordnen, soweit darin die Aufhebung des dinglichen Arrestes gegen den Angeschuldigten H. sowie der o.g. Beschlagnahmeanordnungen vorgenommen wurde.

II.

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Beschluss des Landgerichts vom 10.11.2016 über die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehbarkeit des dortigen Beschlusses vom 25.10.2015 ist zulässig und führt in der Sache zum Erfolg.

1. Der Senat ist an einer Vorabentscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Vollzugshemmung nicht gehindert.

Die vom Landgericht in dem Beschluss vom 25.10.2015 vorgenommene Aufhebung des dinglichen Arrestes sowie der Beschlagnahmeanordnungen stellt sich als Annexentscheidung zu der im gleichen Beschluss erfolgten Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens dar. Die vom Senat im Rahmen der Überprüfung der angefochtenen Aufhebungsentscheidung zu klärende Frage, ob die für die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nach § 111b Abs. 1 und 2 StPO erforderlichen dringenden Gründe i.S. von § 111b Abs. 3 Satz 3 StPO weiterhin vorliegen, ist untrennbar mit der Entscheidung über das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens verbunden. Wird in einer solchen Konstellation gleichzeitig die Anordnung der Vollzugshemmung der Aufhebungsentscheidung beantragt, ist es dem Beschwerdegericht ermöglicht, über das Vorliegen der dringenden Gründe i.S. von § 111b Abs. 3 Satz 3 StPO erst in der Hauptsache zu entscheiden und bis zu dieser Entscheidung den Vollzug des angefochtenen Aufhebungsbeschlusses gemäß § 307 Abs. 2 StPO auszusetzen (vgl. BGH wistra 2009, 364[BGH 16.06.2009 - StB 19/09]). Anders verhält es sich nur dann, wenn sich das Rechtsmittel gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens und die Aufhebung des dinglichen Arrestes schon bei vorläufiger Prüfung als aller Voraussicht nach unbegründet erweist, so dass es schon aus diesem Grund nicht sachgerecht erscheint, den Vollzug des Nichteröffnungsbeschlusses sowie der daran anknüpfenden Annexentscheidungen auszusetzen (vgl. BGH aaO.).

Letzteres ist hier nicht gegeben. Denn das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts vom 25.10.2016 über die Nichteröffnung des Hauptverfahrens und die Aufhebung des dinglichen Arrestes erscheint nicht von vornherein aussichtslos. Nach vorläufiger Bewertung der vom Landgericht in dieser Entscheidung gegen die Anklageschrift erhobenen Einwände gelangt der Senat zu der Einschätzung, dass die von der Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres gegen den vorgenannten Beschluss eingelegten Rechtsmittels vorgebrachten Erwägungen nicht offensichtlich unbegründet sind. Angesichts der Komplexität des Sachverhalts, des Umfangs der 265seitigen Anklageschrift und der dort erhobenen insgesamt 712 Tatvorwürfe nebst den angeführten zahlreichen Beweismitteln sowie unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts verbundenen Rechtsfragen muss die gebotene umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage der späteren Entscheidung des Senats in der Hauptsache vorbehalten bleiben. Mit dieser Maßgabe ist vorab zu den vom Landgericht gegen die Anklageschrift erhobenen Einwände lediglich folgendes auszuführen:

a) Nach § 200 Abs. 1 und 2 StPO hat die Anklageschrift den Angeschuldigten über den gegen ihn erhobenen Vorwurf in Kenntnis zu setzen (Informationsfunktion) und in persönlicher und sachlicher Hinsicht den Gegenstand, über den das Gericht im Eröffnungsverfahren zu entscheiden hat (Umgrenzungsfunktion), zu bezeichnen. Dabei hat sie die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar ist, welche bestimmte Tat gemeint ist und wodurch sie sich von anderen, gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheidet (BGH, NStZ 1994, 350). Bei der Auslegung der Anklageschrift darf insoweit auch der Inhalt des mitgeteilten wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen berücksichtigt werden (vgl. BGH NJW 2010, 308 [BGH 28.10.2009 - 1 StR 205/09]; NStZ 2001, 656).

Weist die Anklageschrift in dieser Hinsicht Mängel auf, ist im Hinblick auf die sich hieraus ergebenden rechtlichen Folgen zu unterscheiden: Die Ablehnung der Zulassung der Anklage und der Eröffnung des Hauptverfahrens kommt nach der Rechtsprechung nur bei solchen Mängeln in Betracht, die die Umgrenzungsfunktion der Anklage beeinträchtigen. Informationsmängel können dagegen eine Ablehnungsentscheidung i.d.R. nicht rechtfertigen (vgl. LR-Stuckenberg, Rd. 80 zu § 200 mwN; KK-Schneider, Rd. 34 zu § 200; SK-StPO Paeffgen, Rd. 28 zu § 200 mwN.)

Vorliegend betrifft der überwiegende Teil der vom Landgericht zur Begründung seines Nichteröffnungsbeschlusses angeführten Mängel lediglich die Informationsfunktion der Anklage, so z.B. die vom Landgericht bei Ziff. I., 2.-711. der Anklage vermisste Angabe zu den genauen Umständen der dem Angeschuldigten H. angelasteten Lieferungen, ebenso die bei vielen dieser Lieferungen - gemeint dürften solche sein, bei denen der Paketinhalt mit "nicht näher bekannten Anabolika" bezeichnet ist - vermisste Angabe, welche konkreten Substanzen sie enthalten haben. Soweit das Landgericht rügt, in der Anklage seien im abstrakten Anklagesatz die unter Ziff. I. 2. b) und d) genannten Straftatbestände des § 95 Abs. 1 Nr. 2b) und Abs. 3 Nr. 1b) AMG fehlerhaft zitiert worden, handelt es sich offenkundig um einen bloßen Schreibfehler, der ebenfalls lediglich die Informationsfunktion der Anklage berührt. Letzteres gilt gleichermaßen für die Beanstandung des Landgerichts, die Anklage stelle unter Ziff. I. 1. und 712 nicht ausreichend klar, welche Tatbestandsalternative des § 72 Abs. 1 Satz 1 AMG durch den Angeschuldigten H. jeweils verwirklicht worden sei.

Die vorgenannten möglichen Informationsmängel können durch entsprechende Hinweise und Klarstellungen im gerichtlichen Eröffnungsbeschluss oder in der etwaigen nachfolgenden Hauptverhandlung behoben werden (vgl. BGH NStZ 1984, 133; KK-Schneider, Rdnr. 35 zu § 200; SK-StPO Paeffgen, Rd. 29 zu § 200).

Der weitere Einwand des Landgerichts, die Zulässigkeit der Anklage sei auch dadurch beeinträchtigt, dass bei der dem Angeschuldigten Hampe unter Ziff. I. 1. zur Last gelegten Tat ausreichende Angaben zur Tatzeit und zu den konkreten Tathandlungen sowie den eingeführten Stoffen fehlen würden, geht fehl. Denn der konkrete Anklagesatz benennt als maßgeblichen Lebenssachverhalt die am 01.10.2011 an eine Firma des Angeklagten in O. gerichtete und in L. eingelieferte Paketsendung aus S., in der sich 99,2 g des Wirkstoffs Drostanolon Enantat befunden haben sollen.

Auch die vom Landgericht erhobene Beanstandung, die Anklage enthalte zu den Tatvorwürfen unter Ziff. I. 2.-711. keine konkreten Tatsachen und keine Beweisanzeichen, aus denen sich für die betreffenden Fälle eine bedenkliche oder mindere Qualität der vom Angeschuldigten H. hergestellten Substanzen i.S. von §§ 5 Abs. 2, 8 Abs. 1 Nr. 1 AMG ergebe, dürfte angesichts der im konkreten Anklagesatz enthaltenen und der Aufzählung der einzelnen Fälle vorangestellten Ausführungen sowie im Hinblick auf die Wiedergabe des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen (vgl. S. 208 f. der Anklage) unzutreffend sein. Gleiches gilt für die dem Angeschuldigten angelastete Herbeiführung einer für andere bestehenden Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit i.S. von § 95 Abs. 3 Nr. 2 AMG. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen der genannten Bestimmungen bei sämtlichen der unter Ziff. I. 2.-711. aufgeführten Fällen verwirklicht sind, kann im Rahmen der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht abschließend beurteilt werden. Dies muss der etwaigen späteren Hauptverhandlung vorbehalten bleiben.

b) Nach vorläufiger Bewertung erweisen sich auch die von der Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 17.11.2016 (Bd. IV, Bl. 437 ff. d.A.) vorgetragenen Erwägungen gegen die vom Landgericht vertretene Auffassung, die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens sei mit Blick auf die mit dem Inkrafttreten des Anti-Doping-Gesetzes und der damit einhergehenden Neuregelung von Teilen des Arzneimittelgesetzes zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Gesetzeslage aus Rechtsgründen abzulehnen gewesen, als nicht von vornherein fernliegend.

c) Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung der Zulassung der Anklage und der Eröffnung des Hauptverfahrens erscheint schließlich auch bzgl. der den Ausführungen des Landgerichts entgegenstehenden Darlegungen zur Frage des hinreichenden bzw. dringenden Tatverdachts gegen den Angeschuldigten H. und die weiteren Mitangeschuldigten hinsichtlich der Tatvorwürfe der Anklage nicht von vorn vornherein aussichtslos.

Nach vorläufiger Einschätzung des Senats ergeben sich aus dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen hinsichtlich der unter Ziff. I. 1 und 712 sowie bzgl. der unter Ziff. I. 2.-711 genannten Taten zahlreiche Verdachtsmomente gegen den Angeschuldigten Hampe. Bzgl. der unter Ziff. I. 2.-711. aufgeführten Taten gilt dies jedenfalls für die Fälle, bei denen die Sendungsempfänger den von der Staatsanwaltschaft in der Anklage dargestellten Paketinhalt zeugenschaftlich bestätigt haben oder bei denen die Paketsendung nebst Inhalt sichergestellt werden konnte.

Die Beurteilung der übrigen Tatvorwürfe muss der weitergehenden Prüfung durch den Senat im Rahmen der zu treffenden Hauptsacheentscheidung vorbehalten bleiben.

2. Das Rechtsschutzbedürfnis der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die Beschwerde gegen die im Beschluss des Landgerichts vom 10.11.2016 erfolgte Ablehnung der Anordnung der Vollzugshemmung des Nichteröffnungsbeschlusses des Landgerichts vom 25.10.2016 ist gegeben. Denn sie ist durch die Ablehnung der Vollzugshemmung beschwert. An einer Beschwer würde es nur dann fehlen, wenn die in dem Nichteröffnungsbeschluss erfolgte Aufhebung des dinglichen Arrestes gegen den Angeschuldigten Hampe und der o.g. Beschlagnahmeanordnungen keinen eigenen Regelungsgehalt, sondern lediglich deklaratorischen Charakter haben würde. Letzteres ist jedoch nicht der Fall.

Der vom Landgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung vorgetragenen Auffassung, der dingliche Arrest und die o.g. Beschlagnahmeanordnungen seien zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 25.10.2016 bereits gegenstandslos gewesen, da der im letzten Verlängerungsbeschluss des Amtsgerichts vom 29.07.2015 (14 Gs 446/15) genannte und bis zum 08.10.2015 befristete Verlängerungszeitraum abgelaufen gewesen sei, ohne dass zuvor eine erneute Verlängerung angeordnet worden sei, vermag der Senat nicht zu folgen.

a) Soweit das Landgericht in der vom Amtsgericht in dem genannten Verlängerungsbeschluss angegebenen Frist bis zum 08.10.2015 eine Endfrist mit der Maßgabe gesehen hat, dass ohne vorherige erneute Verlängerung nach deren Ablauf die in Rede stehenden Arrest- und Beschlagnahmeanordnungen unwirksam geworden seien, hätte es aus Sicht des Landgerichts konsequenter Weise keines Aufhebungsbeschlusses bedurft. Für die vom Landgericht als erforderlich angesehene Klarstellung hinsichtlich des angenommenen Wegfalls der Anordnungen hätte eine entsprechende Feststellung hierzu im Tenor des Beschlusses des Landgerichts vom 25.10.2016 oder in den zugehörigen Beschlussgründen genügt.

b) Für die Richtigkeit der Ansicht des Landgerichts, dass es sich bei der vom Amtsgericht in dem Beschluss vom 29.07.2015 hinsichtlich der für die erneute Verlängerung des dinglichen Arrestes und der Beschlagnahmeanordnungen festgesetzten Frist bis zum 08.10.2015 um die Bestimmung einer Endfrist mit der Folge des Wegfalls der Wirksamkeit der Anordnungen nach deren Ablauf gehandelt hat, könnte zwar sprechen, dass das Amtsgericht in den Beschlussgründen ausgeführt hat, dass es sich um eine "letztmalige" Verlängerung handele.

Gegen diese Auslegung der vom Amtsgericht vorgenommenen Fristbestimmung sprechen jedoch folgende Erwägungen:

aa) Das Amtsgericht selbst hat die Frist offenbar nicht als Endfrist verstanden.

Ausweislich seiner weiteren Begründung des Beschlusses hat das Amtsgericht die "letztmalige" Verlängerung um weitere drei Monate mit der Fristsetzung bis zum 08.10.2015 darauf gestützt, dass sich die polizeilichen Ermittlungen schwierig gestaltet hätten, jedoch deren Abschluss und die Erhebung der Anklage vor dem Landgericht bevorstünden und mit einem zeitnahen Eingang der Akten beim Landgericht zu rechnen sei. Der dingliche Arrest sei bei fortbestehendem dringenden Tatverdacht zur Sicherung des staatlichen Verfallsanspruchs weiterhin erforderlich und unter Berücksichtigung des gegen den Angeschuldigten H. bestehenden dringenden Tatverdachts auch zulässig.

Diese Ausführungen können nach Ansicht des Senats nur dahin verstanden werden, dass das Amtsgericht lediglich eine erneute Überprüfungsfrist festsetzen und mit der Beschränkung des Verlängerungszeitraums auf drei Monate Polizei und Staatsanwaltschaft zu einem zügigen Abschluss des Ermittlungsverfahrens nebst Anklageerhebung anhalten wollte, in deren Folge die Entscheidung über eine erneute Verlängerung des dinglichen Arrestes dem nach Anklageerhebung zuständigen Landgericht obliegen sollte. Die Annahme, das Amtsgericht habe mit der Fristbestimmung eine "Endfrist" setzen wollen mit der Maßgabe, dass der dingliche Arrest und die Beschlagnahmeanordnungen nach deren Ablauf automatisch beendet sein sollten, käme nur dann in Betracht, wenn das Amtsgericht die Beschränkung des Verlängerungszeitraums auf 3 Monate unmittelbar an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz anknüpfend vorgenommen und darauf abgestellt hätte, dass nach Ablauf des Verlängerungszeitraums eine Fortdauer des dinglichen Arrestes sowie der Beschlagnahmeanordnungen auf jeden Fall unverhältnismäßig sein würde. Dafür, dass das Amtsgericht derartige Erwägungen vorgenommen hat, ergeben sich indes aus dem betreffenden Verlängerungsbeschluss und aus den sonstigen Umständen keine Anhaltspunkte. Dies erscheint auch deshalb fernliegend, weil das Amtsgericht zum Zeitpunkt seiner "letztmaligen" Verlängerungsentscheidung vom 29.07.2015 keine sichere Prognose hinsichtlich der weiteren Entwicklung des laufenden Ermittlungsverfahrens und etwaiger sich hierbei ergebender neuer Schwierigkeiten treffen konnte, die eine erneute Verlängerung auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten hätten rechtfertigen können.

Für die Auslegung der Fristsetzung des Amtsgericht i.S. einer erneuten Überprüfungsfrist ohne unmittelbare Folgen für den Fortbestand des dinglichen Arrestes und der Beschlagnahmeanordnungen nach deren Ablauf spricht auch folgendes: Vor dem in Rede stehenden Verlängerungsbeschluss vom 29.07.2015 hatte das Amtsgericht mehrfach, u.a. mit Beschluss vom 05.05.2015 (14 Gs 507/15) eine Verlängerung dieser Maßnahmen angeordnet. Sowohl zum Zeitpunkt des Erlasses des letztgenannten Beschlusses wie auch bei dem Beschluss vom 29.07.2015 waren die Verlängerungsfristen aus den jeweils vorausgegangenen Verlängerungsbeschlüssen bereits abgelaufen gewesen. Gleichwohl hat das Amtsgericht die jeweils nach Fristablauf von der Staatsanwaltschaft gestellten erneuten Verlängerungsanträge nicht abgelehnt, sondern vielmehr in den Beschlüssen vom 05.05. und 29.07.2015 antragsgemäß jeweils erneut die Verlängerung angeordnet. Gerade dies spricht dagegen, dass das Amtsgericht die im Rahmen der Verlängerungsbeschlüsse und insbesondere in dem hier relevanten Beschluss vom 29.07.2015 für die Dauer des Verlängerungszeitraums festgesetzten Fristen als Endfristen angesehen hat mit der Maßgabe, dass nach deren Ablauf der dingliche Arrest automatisch beendet sein sollte, sofern zuvor keine erneute Verlängerung angeordnet worden sein sollte.

bb) Die Auslegung der im Beschluss des Amtsgerichts vom 29.07.2015 enthaltenen Fristbestimmung der Dauer des Verlängerungszeitraums bis zum 08.10.2015 als Festlegung einer bloßen Überprüfungsfrist ohne unmittelbare Folgen für den Fall ihres Ablaufs steht auch mit der maßgeblichen gesetzlichen Regelung in § 111b Abs. 3 StPO in Einklang.

(1) Der Wortlaut der Vorschrift enthält für den Fall bestehender dringender Gründe für die Fortdauer des dinglichen Arrestes weder eine Regelung zu einer zeitlichen Begrenzung der Maßnahme noch sieht sie regelmäßige Überprüfungsfristen für die Frage des Fortbestehens der dringenden Gründe vor. Vielmehr verpflichtet die Vorschrift in Satz 1 das Gericht lediglich zur Aufhebung der Anordnung, sofern nach 6 Monaten dringende Gründe nicht vorliegen und ermöglicht in Satz 2 die Verlängerung dieses Zeitraums für den Fall besonders schwieriger oder besonders umfangreicher Ermittlungen, wobei dieser Zeitraum nach Satz 3 nicht länger als 12 Monate andauern darf. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass eine dingliche Arrestanordnung solange Bestand hat und keiner gerichtlich angeordneten Verlängerung bedarf, wie dringende Gründe für ihre Anordnung gegeben sind. Eine zeitliche Begrenzung lässt sich der Bestimmung des § 111b Abs. 3 StPO mithin nicht entnehmen. Sie ergibt sich lediglich aus dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und ist jeweils von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig.

(2) Mit dieser Gesetzesauslegung befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der einschlägigen veröffentlichten Rechtsprechung und der Kommentarliteratur.

So ist das OLG Rostock (ZWH 2014, 440) ebenfalls der Auffassung, dass es dann, wenn spätestens bei Ablauf der 6-Monatsfrist ein dringender Tatverdacht gegeben ist, keiner Verlängerung einer dinglichen Arrestanordnung bedürfe und die Maßnahme automatisch und auch über die 12-Monatsfrist des § 111b Abs. 3 Satz 3 StPO hinaus fortgelte, so lange sie nicht unverhältnismäßig werde. Selbst wenn nach sechs Monaten kein dringender Tatverdacht vorliege und auch keine Verlängerung nach § 111b Abs. 3 Satz 2 StPO angeordnet worden sei, werde die dingliche Arrestanordnung nicht unwirksam. Vielmehr bedürfe es einer ausdrücklichen Aufhebungsentscheidung. Denn es sei der Strafprozessordnung fremd, dass gerichtlich angeordnete Eingriffsmaßnahmen allein durch Überschreitung gesetzlicher Fristen gegenstandslos würden. Soweit das OLG Rostock diesen allgemeinen Grundsatz dahin eingeschränkt hat, dass er nur dann gelte, wenn in der Anordnung selbst eine Fristbestimmung nicht getroffen worden sei, ist dies im vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Zwar hat das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 29.07.2015 den dinglichen Arrest und die o.g. Beschlagnahmeanordnungen "letztmalig" bis zum 08.10.2015 verlängert. Diese Fristbestimmung stellte jedoch - wie oben bereits ausgeführt - auch aus Sicht des Amtsgerichts die Festlegung einer erneuten bloßen Überprüfungsfrist dar, nicht aber eine Ablauffrist für den Bestand der dinglichen Arrest- und der Beschlagnahmeanordnungen.

Anknüpfend an die vorgenannte Entscheidung des OLG Rostock wird in der Kommentarliteratur gleichermaßen die Ansicht vertreten, dass der Ablauf des in einem Verlängerungsbeschluss genannten Zeitraums für den Fortbestand der dinglichen Arrestanordnung unschädlich ist, so lange nur ein dringender Tatverdacht gegeben und die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Denn die Vorschrift in § 111b Abs. 3 StPO lege gerade nicht den Wegfall der Anordnung nach dem Ablauf einer Verlängerungsfrist fest. Vielmehr sei eine gerichtliche Aufhebungsentscheidung erforderlich (vgl. LR-Johann, Rdnr. 46 zu § 111b; SSW-Burghart, Rdnr. 12 zu § 111b: SK-StPO/Rogall, Rdnr. 25 zu § 111b).

(3) Aus den Gesetzesmaterialien zur Neufassung der Bestimmung des § 111b Abs. 3 Satz 3 StPO in ihrer derzeit geltenden Fassung (BT-Drs. 13/8651) lässt sich ein der o.g. Auslegung dieser Vorschrift durch den Senat entgegenstehender Wille des Gesetzgebers nicht entnehmen. Vielmehr zeigen sie, dass die Neufassung lediglich darauf abzielte, das bis dahin auch für die erstmalige Anordnung des dinglichen Arrestes geltende Erfordernis eines dringenden Tatverdachts zu beseitigen und im Hinblick auf die gerade in der Anfangsphase eines Ermittlungsverfahrens unzureichend vorhandenen Beweismittel das Vorliegen eines einfachen Tatverdachts genügen zu lassen. Die Festlegung der für das Ausreichen des einfachen Tatverdachts bestimmten zeitlichen Grenze von sechs Monaten einschließlich der Möglichkeit ihrer gerichtlichen Verlängerung bei besonders schwierigen oder besonders umfangreichen Ermittlungen sollte der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dienen. Dafür, dass die Wirksamkeit der Arrestanordnung nach Ablauf der sechsmonatigen Frist oder nach Ablauf eines gerichtlichen Verlängerungsbeschlusses automatisch entfallen sollte, ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien hingegen nichts. Auch sahen sie keine regelmäßigen Überprüfungsfristen oder eine Höchstdauer des dinglichen Arrestes vor.

(4) Für die vom Senat vorgenommene Auslegung der Vorschrift des § 111b Abs. 3 StPO sprechen zudem gesetzessystematische Erwägungen. Während dort - für den Fall fortbestehender dringender Gründe für den dinglichen Arrest - keine Überprüfungsfrist und keine Höchstdauer der Maßnahme enthalten ist, hat der Gesetzeber für andere strafprozessuale Eingriffsmaßnahmen hingegen konkrete Regelungen zu deren Befristung und Wirksamkeitsdauer getroffen.

So endet beispielhaft eine nach § 100a Abs. 1 StPO von der Staatsanwaltschaft wegen Gefahr im Verzug angeordnete Maßnahme der Telekommunikationsüberwachung gemäß § 100b Abs. 1 Satz 3 StPO automatisch, wenn sie nicht binnen drei Tagen von einem Gericht bestätigt wird. Zudem darf die Maßnahme gemäß § 100b Abs. 1 Satz 4 StPO auf höchstens drei Monaten befristet werden, wobei § 100b Abs. 2 Nr. 3 StPO verlangt, dass in der Entscheidungsformel der Anordnung ihr Endzeitpunkt angegeben wird. Zwangsläufige Folge des Ablaufs des Endzeitpunktes ist dabei, dass die Anordnung unwirksam wird, sofern sie nicht zuvor verlängert wurde. Für Maßnahmen der akustischen Wohnraumüberwachung nach § 100d Abs. 1 StPO enthält § 100d Abs. 1 StPO eine insoweit vergleichbare Regelung.

Bei der Anordnung der Verkehrsdatenerhebung nach § 100g Abs. 1 StPO sind gemäß der Verweisung in § 101a Abs. 1 StPO die o.g. Befristungsregelung des § 100b Abs. 1 StPO sowie die Regelung des § 100b Abs. 2 Nr. 3 StPO entsprechend anzuwenden. Schließlich bestimmt § 111n Abs. 1 Satz 3 StPO, dass die wegen Gefahr im Verzug von der Staatsanwaltschaft getroffene Anordnung der Beschlagnahme von Druckwerken außer Kraft tritt, sofern sie nicht binnen drei Tagen durch einen Richter bestätigt wird.

Die aufgezeigten Beispiele zeigen, dass der Gesetzgeber dort, wo er wegen der Eingriffsschwere der strafprozessualen Maßnahme eine Befristung und/oder Höchstdauer von vornherein als erforderlich ansieht, entsprechende Regelungen getroffen hat. Aus dem Umstand, dass solche Regelungen in § 111b Abs. 3 StPO unterblieben sind, schließt der Senat, dass er bei der Anordnung des dinglichen Arrestes die Festlegung einer Befristung oder ihrer Höchstdauer für entbehrlich gehalten hat.

3. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die vom Landgericht abgelehnte Anordnung der Vollzugshemmung des dortigen Beschlusses vom 25.10.2016 bzgl. der darin erfolgten Aufhebung des dinglichen Arrestes gegen den Angeschuldigten H. und der o.g. Beschlagnahmeanordnungen ist auch in der Sache begründet.

Bei der nach § 307 Abs. 2 StPO über die Anordnung der Vollzugshemmung zu treffenden Ermessensentscheidung ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls abzuwägen, ob das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des dinglichen Arrestes und der Beschlagnahme das Interesse des Betroffenen am sofortigen Vollzug der angefochtenen Aufhebungsentscheidung und an der Freigabe seiner Vermögenswerte überwiegt. Dabei ist von Bedeutung, ob durch den Vollzug der Aufhebungsentscheidung oder durch die Aussetzung des Vollzugs irreparable Nachteile entstehen würden (vgl. BGH aaO.).

Diese Abwägung ergibt im vorliegenden Fall, dass die Gründe für eine Aussetzung der Vollziehung der Aufhebungsentscheidung des Landgerichts überwiegen. Würden die nach den bisherigen Ermittlungen dem Angeschuldigten H. zuzurechnenden sichergestellten Geldbeträge und beschlagnahmten Forderungen freigegeben, wäre zu besorgen, dass er die betreffenden Vermögenswerte einem etwaigen späteren erneuten Zugriff durch die Strafverfolgungsbehörden entzieht. Würde der Senat in der nachfolgend zu treffenden Hauptsacheentscheidung dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens sowie gegen die Aufhebung des dinglichen Arrestes und der o.g. Beschlagnahmeanordnungen stattgeben, stünde deshalb zu befürchten, dass bei einer Verurteilung des Angeschuldigten nebst der Anordnung von (Wertersatz)Verfall dessen Vollstreckung mit hoher Wahrscheinlichkeit ins Leere liefe.

Dies schließt der Senat aus folgenden Umständen: Ausweislich der bisherigen Ermittlungen bestehen nachhaltige Anhaltspunkte dafür, dass der Angeschuldigte bei der Begehung der ihm zur Last gelegten Taten seine Vorgehensweise von vornherein auf die Verdunklung der tatsächlichen Verhältnisse und auf Verschleierung der aus seiner strafbaren Handelstätigkeit resultierenden Erträge gerichtet hat. Zur Abwicklung seiner Geschäfte soll er wiederholt Telefonanschlüsse Dritter sowie Aliasnamen existierender und nicht existierender Personen eingesetzt, den Versand der in Rede stehenden Produkte weitgehend anonymisiert über Packstationen abgewickelt und gezielt Maßnahmen gegen etwaige Verfolgungen, wie den Einsatz eines sog. Jammers (Störsenders) ergriffen haben. Auch sprechen die bekannt gewordenen Umstände dafür, dass er seine Kauf- und Verkaufsaktivitäten bewusst in bar oder durch Verwendung sog. Ukash- bzw. PaySafeCards sowie über Drittkonten abgewickelt hat. Vereinnahmte Gelder hat er vermutlich zur Verschleierung ihrer Herkunft und ihres Zahlungszwecks bei Dritten aufbewahrt. So wurde u.a. ein Bargeldbetrag i.H. von 66.500 € in einem Tresor des Verfallsbeteiligten Schultz sichergestellt, der dem Angeschuldigten zuzuordnen sein dürfte. Der Verbleib des überwiegenden Teils der von ihm bei den ihm angelasteten Straftaten erzielten Einnahmen ist bislang ungeklärt. Es besteht daher die Gefahr, dass er bei einer Freigabe der sichergestellten Vermögenswerte selbige umgehend beiseiteschafft. Gleiches gilt für die weiteren, möglicherweise ebenfalls aus den ihm zur Last gelegten Straftaten erlangten, bislang noch nicht sichergestellten Vermögensgegenstände. Dies würde zu einem irreparablen Nachteil für die sich im Falle seiner etwaigen Verurteilung anschließenden Vollstreckungsmaßnahmen führen.

Hingegen ist nicht erkennbar, dass die Anordnung der Vollzugshemmung der vom Landgericht in seiner Entscheidung vom 25.10.2015 beschlossenen Aufhebung des dinglichen Arrestes und der o.g. Beschlagnahmeanordnungen zu gravierenden, unverhältnismäßigen oder irreversiblen Nachteilen bei dem Angeschuldigten und/oder den Verfallsbeteiligten führen könnte. Insbesondere ist bislang weder vorgetragen noch aus den sonstigen Umständen ersichtlich, dass die Finanzierung ihres Lebensunterhalts gefährdet wäre oder dass sie aus anderen objektiven Gründen zwingend auf die Freigabe der gesicherten Vermögenswerte angewiesen wären.

4. Auch unter Berücksichtigung des seit der Arrestanordnung und der Beschlagnahme der betreffenden Vermögenswerte zwischenzeitlich vergangenen Zeitraums erweist sich die Anordnung der Vollzugshemmung nicht als unverhältnismäßig. Dies folgt daraus, dass der Angeschuldigte sowie die Verfallsbeteiligten die Fortdauer der Sicherstellungsmaßnahmen zunächst nur vorläufig und bis zur Entscheidung des Senats in der Hauptsache zu dulden haben. Käme der Senat in der Hauptsacheentscheidung zu dem Ergebnis, dass das Landgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens zu Recht abgelehnt und daran anknüpfend den dinglichen Arrest sowie die o.g. Beschlagnahmeanordnungen zu Recht aufgehoben hat, stünden ihnen für Schäden infolge der vorläufigen Fortdauer der Sicherungsmaßnahmen entsprechende Ersatzansprüche zu. Wegen des absehbar überschaubaren Zeitraums bis zu einer Hauptsacheentscheidung erscheint die Anordnung der Vollzugshemmung nicht als unangemessen.

5. Die vorliegende Entscheidung des Senats ergeht aus Gründen der Eilbedürftigkeit ohne Anhörung des Angeschuldigten und seiner Verteidiger sowie der Verfallsbeteiligten. Ihnen wird nachträgliches Gehör gewährt werden (§ 311a StPO).