Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 29.11.2016, Az.: 2 Ss 124/16

Berücksichtigung künftig zu erwartender Bagatellstraftaten bei der Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
29.11.2016
Aktenzeichen
2 Ss 124/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 33187
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2016:1129.2SS124.16.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 05.08.2016 - AZ: 39 Ns 64/16

Amtlicher Leitsatz

1. Bei der nach § 56 Abs. 1 StGB zu treffenden Prognoseentscheidung, ob ein Verurteilter sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen werde und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, sind grundsätzlich alle künftig noch zu erwartenden Straftaten zu berücksichtigen, auch solche aus dem Bereich der sogenannten Bagatellkriminalität.

2. Nur ausnahmsweise kann sich bei der Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten die Notwendigkeit einer Differenzierung bei den vom Verurteilten künftig noch zu erwartenden Straftaten ergeben. Bei Verurteilten, die bereits mehrfach wegen desselben Bagatelldelikts oder Delikten aus derselben Deliktsgruppe bestraft wurden, muss die Wiederholungsgefahr jedoch unbeschadet des Bagatellcharakters der noch zu erwartenden Straftaten zu einer Verneinung der für die Strafaussetzung notwendigen günstigen Prognose führen können.

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Soltau - Schöffengericht - hat den Angeklagten mit Urteil vom 3. März 2016 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die dagegen gerichteten Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hob das Landgericht Lüneburg das amtsgerichtliche Urteil unter Verwerfung der Berufung der Staatsanwaltschaft und teilweiser Verwerfung der Berufung des Angeklagten teilweise auf und fasste es insgesamt dahingehend neu, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.

II.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts zur Person und den persönlichen Verhältnissen des 31-jährigen Angeklagten geht dieser zurzeit keiner Erwerbstätigkeit nach. Er lebt im Haushalt seiner Mutter und bezieht Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 404,00 Euro. Zuletzt war er bis zum Sommer 2015 als Lagerarbeiter beschäftigt. Der Angeklagte plant, nach B. zu ziehen, um dort wieder als Lagerarbeiter tätig zu werden.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

- Am 4. Februar 2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Soltau wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

- Am 20. April 2010 erfolgte eine Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Soltau wegen einer Entziehung elektrischer Energie zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu jeweils 10,00 Euro.

- Am 7. Oktober 2010 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Soltau wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 36 Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Hierbei wurde einbezogen die Strafe aus der vorgenannten Entscheidung vom 4. Februar 2010. Nach Verlängerung der Bewährungszeit wurde die Strafe mit Wirkung vom 17. April 2014 erlassen.

- Am 13. November 2014 verurteilte das Amtsgericht Bremen den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und verhängte eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu jeweils 10,00 Euro.

2. Zur Sache hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte regelmäßig Marihuana konsumierte. Da er in S. nicht seinen Ansprüchen genügendes Marihuana erwerben konnte, ihm zudem die dortigen Verkaufspreise zu hoch waren, entschloss er sich, nach B. zu fahren, um sich dort zu bevorraten. Er beabsichtigte, für 100,00 Euro Marihuana zu erwerben. Zudem erhielt er von zwei Bekannten, deren Namen er nicht mitteilen wollte, jeweils 100,00 Euro ausgehändigt, weil er diesen ebenfalls Marihuana mitbringen sollte. Am 19. März 2015 war der Angeklagte dann nach B. gefahren und hatte dort insgesamt 47,18 Gramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von 17,6 Prozent, also einer Wirkstoffmenge von 8,30 Gramm THC, gekauft. Bei dem Kauf hatte er das Marihuana getestet und aufgrund seiner langjährigen Erfahrung auf einen THC-Gehalt von 19 Prozent geschätzt. Die ungeteilte Marihuanamenge führte er mit sich, als er kurz nach Mitternacht am 20. März 2015 von der Polizei kontrolliert wurde. Dem Angeklagten war zumindest aufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst, dass er eine nicht geringe Menge Marihuana in Besitz hatte. Eine Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zum Besitz des Marihuanas hatte er nicht, was ihm auch bewusst war.

3. Die Feststellungen des Landgerichts beruhen auf einem Geständnis des Angeklagten. Dieser habe sich wie festgestellt zur Sache geäußert. Zur Menge und zum Wirkstoffgehalt des tatbetroffenen Marihuanas ist in der Berufungsverhandlung ein Gutachten des Landeskriminalamts verlesen worden, wonach es sich um 47,18 Gramm Marihuana mit einem THC-Anteil von 17,6 Prozent, also 8,3 Gramm THC, gehandelt habe. Danach habe der Angeklagte sich strafbar gemacht wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG.

Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte mit dem in seinem Besitz befindlichen Marihuana Handel treiben wollte, hat das Landgericht außer dem Umstand, dass er knapp 50 Gramm Marihuana im Besitz hatte, nicht feststellen können. Die Einlassung des Angeklagten, wonach zwei Drittel der Menge für zwei Bekannte bestimmt waren, sei ihm nicht zu widerlegen. Dem Landgericht sei aus anderen Verfahren bekannt, dass es unter Marihuanakonsumenten nicht unüblich sei, gemeinschaftlich einzukaufen, um zum Einen einen günstigen Einkaufspreis zu erzielen und zum Anderen den Aufwand für den Erwerb gering zu halten. Auch sei es in diesen Kreisen nicht unüblich, sich einen größeren Vorrat anzulegen, um nicht andauernd zum Drogenkauf fahren zu müssen. Dabei werde, weil die Prohibitionspolitik bezüglich Marihuana als unsinnig angesehen werde, sogar eine erhebliche Bestrafung in Kauf genommen. Vom Landgericht werde nicht verkannt, dass der Angeklagte bereits in der Vergangenheit wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Diese Verurteilung liege aber bereits längere Zeit zurück. Der Angeklagte habe auch offen zugegeben, dass er Marihuana weiter konsumiert habe und weiter konsumieren wolle, allerdings es nur noch in Mengen besitzen werde, bei denen eine Strafverfolgung nicht drohe. In der Zeit seit der letzten Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln habe der Angeklagte gearbeitet. Auch wenn er seit einem Jahr arbeitslos gewesen sei, habe er dennoch um die 1.000,00 Euro Arbeitslosengeld bezogen, was ihm ausgereicht habe, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und - so seine Worte - "Geld zu haben, um Party zu machen". Bei einer Gesamtschau dieser Umstände könne nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte mit dem von ihm erworbenen Marihuana Handel treiben wollte.

4. Das Landgericht hat das Tatgeschehen als minder schweren Fall des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angesehen und den Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht. Bei der für die Prüfung der Annahme eines minder schweren Falls angestellten Gesamtschau hat das Landgericht berücksichtigt, dass der Grenzwert einer nicht geringen Menge THC von 7,5 Gramm nur geringfügig überschritten worden sei, es sich bei Marihuana um eine weiche Droge handele und die beim Angeklagten sichergestellte Menge nicht in den Verkehr gelangt sei. Zudem habe der Angeklagte ein Geständnis abgelegt und auf die Herausgabe sichergestellter Betäubungsmittelutensilien verzichtet. Andererseits sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Angeklagte bereits einschlägig in Erscheinung getreten ist, wenn auch die schwerwiegenden Taten bereits lange zurückliegen. Zuletzt ist er jedoch noch am 13. November 2014 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Bei der Strafzumessung innerhalb des gemilderten Strafrahmens hat das Landgericht unter erneuter Abwägung der genannten Umstände als tat- und schuldangemessen eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten verhängt.

5. Die Vollstreckung dieser Strafe hat das Landgericht gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Dem Angeklagten könne die erforderliche günstige Prognose gestellt werden. Zwar habe er vor, weiter Marihuana zu konsumieren. Hierzu habe er angegeben, auch deshalb nach B. ziehen zu wollen, weil er dort eine liberale Strafverfolgungspraxis bezüglich des Konsums von Marihuana erwarte. Auch könne er sich dort einfacher Marihuana in guter Qualität besorgen, ohne die Grenze überschreiten zu müssen, ab der eine Strafverfolgung drohe. Der Angeklagte habe nach seiner Verurteilung im Jahre 2010 zu einer Bewährungsstrafe die Bewährungszeit im Wesentlichen unbeanstandet durchgestanden. Das Landgericht hat keine Zweifel daran, dass der aktuell noch arbeitslose Angeklagte bald wieder ein ausreichend gutes Einkommen erzielen werde, so dass er nicht, um seinen Konsum finanzieren zu können, mit Marihuana Handel treiben müsse, sondern er es nur noch in Mengen besitzen werde, bei denen üblicherweise Strafverfahren eingestellt werden. Weil der Angeklagte erstmals im Alter von 25 Jahren strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, seien keine Anzeichen für dissoziale Persönlichkeitsanteile oder sonstige auf eine kriminelle Einstellung hindeutende Umstände gegeben. Das Landgericht ist danach insgesamt davon überzeugt, dass die Verurteilung allein zur Freiheitsstrafe ausreicht, um den Angeklagten künftig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Der Angeklagte, der nicht abhängig sei, sondern bewusst konsumiere, werde voraussichtlich weiter Betäubungsmittel erwerben, allerdings in Mengen, bei denen Strafverfahren gemäß §§ 29 Abs. 5, 31a Abs. 1 BtMG eingestellt werden können bzw. von der Verfolgung abgesehen werden soll. Ein solcher zu erwartender Erwerb und Besitz kleiner Mengen Marihuana könne nicht als bewährungsrelevant im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB angesehen werden, zumal der Angeklagte in den letzten Jahren kein Handel mit Betäubungsmitteln mehr getrieben habe und sich bislang im Bereich der Beschaffungskriminalität nicht betätigt habe.

III.

Mit ihrer Revision begehrt die Staatsanwaltschaft die Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen. Gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts, das landgerichtliche Urteil könne einer revisionsrechtlichen Überprüfung wegen fehlerhafter Erwägungen bei der Aussetzung der Strafe nicht standhalten.

1. Den Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil nach habe der Angeklagte offen zugegeben, dass er Marihuana weiter konsumiert habe und weiter konsumieren werde. Aus den Urteilsgründen ergebe sich damit, dass der Angeklagte beabsichtige, auch in Zukunft Straftaten des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zu begehen. Damit sei gerade das Gegenteil dessen festgestellt, was nach § 56 Abs. 1 StGB Voraussetzung für die Aussetzung einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr sei, nämlich die Erwartung, dass ein Angeklagter auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werde. Soweit in den Urteilsgründen dargelegt wird, der Angeklagte werde künftig Betäubungsmittel in solch kleinen Mengen erwerben, bei denen gemäß §§ 29 Abs. 5, 31a Abs. 1 BtMG Strafverfahren eingestellt werden können bzw. von der Strafverfolgung abgesehen werden soll, gehe dies fehl. Ob und wie künftige Straftaten, deren Umfang derzeit nicht feststeht, sanktioniert werden, obliege der Entscheidung der Strafverfolgungsbehörden in dem dann zu beurteilenden Einzelfall. Eine Einstellung eines Verfahrens nach § 31a Abs. 1 Satz 1 BtMG könne - müsse jedoch nicht - erfolgen, wenn ein Täter Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge erwerbe oder besitze. Von der Möglichkeit der Einstellung nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StGB werde jedoch nur bei Erstvergehen, nicht aber bei Wiederholungstätern Gebrauch gemacht. Auch ein Absehen von der Bestrafung nach § 29 Abs. 5 BtMG komme für Dauerkonsumenten oder einschlägig Verurteilte nur ausnahmsweise in Betracht. Es sei auch nicht nachvollziehbar, auf welcher Tatsachengrundlage das Landgericht zu der Annahme gelangt sei, dass sich die Straftaten des Angeklagten in der Zukunft nur auf Kleinstmengen an Betäubungsmitteln beziehen werden. Immerhin habe der Angeklagte auch vorliegend den getroffenen Feststellungen nach Betäubungsmittel allein zum Eigenkonsum erworben, hierbei jedoch sogar die Grenze einer nicht geringen Menge an Marihuana nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG überschritten.

2. Die Generalstaatsanwaltschaft tritt der Revision der Staatsanwaltschaft Lüneburg bei. Die Urteilsgründe seien widersprüchlich. Der Angeklagte habe angekündigt, weiter Straftaten begehen zu wollen. Er habe sich als Person dargestellt, die nicht bereit ist, irgendwelche Erwartungen zu erfüllen. Warum dann allein die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, die nicht vollstreckt werden soll, eine günstige Sozialprognose begründen und ausreichen soll, den Angeklagten künftig von der Begehung von weiteren Straftaten abzuhalten, erschließe sich nicht.

IV.

Die nach § 333 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Lüneburg.

1. Die Beschränkung des Rechtsmittelangriffs dahingehend, dass das Urteil allein im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben werden soll, erweist sich als wirksam. Eine Beschränkung eines Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch ist dann wirksam, wenn die tatrichterlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils den Schuldspruch tragen und eine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bieten (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 344 Rn. 7, § 318 Rn. 16 m. w. N.). Dies ist vorliegend der Fall, die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zur Sache tragen den Schuldspruch wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Marihuana) in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG.

2. Der Rechtsfolgenausspruch, namentlich die Ausführungen des Landgerichts zur Strafaussetzung zur Bewährung, hält demgegenüber einer sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Zwar ist die Strafzumessung Aufgabe des Tatrichters, der innerhalb des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums die Wertungen nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu treffen hat. Das Revisionsgericht kann die tatrichterliche Entscheidung nur daraufhin überprüfen, ob unrichtige Argumente zugrunde liegen und ob sie sich auch sonst im durch die getroffenen Feststellungen gesteckten Rahmen bewegt. Im Zweifelsfall ist die Bewertung des Tatrichters zu respektieren ist (vgl. BGH NStZ 1982, 114 [BGH 19.11.1981 - 3 StR 566/81]; StraFo 2006, 383; Senat, Urteil vom 28. Juni 2016, 2 Ss 70/16). Insbesondere auch bei der Entscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB, ob ein Angeklagter auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, steht dem Tatrichter ein weiter Bewertungsspielraum zu, innerhalb dessen das Revisionsgericht jede Entscheidung bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen hat. Der Tatrichter muss jedoch deutlich machen, dass er die gebotene umfassende Prüfung der Umstände vorgenommen hat, die einen Schluss auf die Persönlichkeit des Täters und die Wirkung der Strafaussetzung auf ihn zulassen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn das Tatgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, also unzutreffende Maßstäbe angelegt, nahe liegende Umstände übersehen oder festgestellte Umstände falsch gewichtet hat (vgl. BGH NStZ 2002, 312 [BGH 17.01.2002 - 4 StR 509/01]; Senat, Beschluss vom 25. Januar 2016, 2 Ss 1/16; KG, Beschluss vom 19. Oktober 2015, (3) 161 Ss 195/15 (107/15); Fischer, StGB, 63. Auflage, § 56 Rn. 11).

Danach hält vorliegend die Aussetzung der Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB unzutreffende Maßstäbe angelegt. Nach § 56 Abs. 1 StGB setzt das Gericht bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lasse und künftig ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Die danach vom Tatgericht zu treffende Prognoseentscheidung erfasst grundsätzlich alle Arten von Straftaten, es muss sich weder um einschlägige, noch um ähnlich gewichtige Straftaten handeln (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 16 [BGH 28.06.2000 - 3 StR 156/00]; BayObLG NStZ-RR 2003, 105 [BGH 03.12.2002 - 4 StR 442/02]; OLG Hamm, Beschluss vom 30. Juni 2009; 2 Ss 200/09; LK-Hubrach, 12. Auflage, § 56 Rn. 15; MüKoStGB/Groß, 3. Auflage, § 56 Rn. 18; Sch/Sch-Stree/Kinzig, 29. Auflage, § 56 Rn. 16; Fischer a. a. O., § 56 Rn. 4).

Umstritten ist allerdings, ob allein von einem Verurteilten noch zu erwartende Delikte aus dem Bereich der sogenannten Bagatellkriminalität bei ansonsten guter Prognose der Aussetzung der Vollstreckung einer Strafe zur Bewährung entgegenstehen können. Hierzu wird einerseits vertreten, dass auch bloße Bagatelldelikte zu berücksichtigen sein sollen, wobei Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit keine Rolle spielen würden und der Wille des Gesetzgebers, auch die vermeintlichen Bagatellen als Straftaten mit Kriminalstrafe zu bedrohen, akzeptiert werden müsse (vgl. Mosbacher in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, 1. Auflage, § 56 Rn. 27). Nach anderer Auffassung soll die Erwartung allein künftiger Bagatellstraftaten, wie sie auch in sozial anerkannten Kreisen der Gesellschaft weit verbreitet sind, der Annahme einer günstigen Legalprognose nach § 56 Abs. 1 StGB gerade nicht entgegenstehen (vgl. SK-StGB/Schall, 8. Auflage, § 56 Rn. 13). Die Erwartung bloßer Bagatelldelikte könne aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für die Verneinung einer positiven Legalprognose nicht genügen (vgl. Sch/Sch-Stree/Kinzig, § 56 Rn. 16; Lackner/Kühl-Heger, StGB, 28. Auflage, § 56 Rn. 8).

Hierbei wird jedoch verkannt, dass der Wortlaut des § 56 Abs. 1 StGB eine solche Einschränkung gerade nicht enthält. Anders als zum Beispiel in den §§ 63, 64, 66 StGB, wo die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung an die Erwartung künftiger erheblicher rechtswidriger Taten geknüpft wird, enthält der durch das zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts (2. StrRG) vom 4. Juli 1969 (BGBl. I 1969 S. 717) eingefügte § 56 Abs. 1 StGB eine solche Einschränkung nicht. Zwar sind mit ihm im Verhältnis zur früheren Gesetzesfassung (§ 23 Abs. 2), wonach eine Strafaussetzung noch an die Erwartung eines künftig nicht nur gesetzmäßigen, sondern auch geordneten Lebens mit regelmäßiger Arbeit, geordneten Wohn- und Familienverhältnissen und einer sittlich nicht anstößigen Lebensführung geknüpft worden war, die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung erweitert und allein noch an die Annahme, ein Verurteilter werde künftig keine Straftaten mehr begehen, geknüpft worden (vgl. LK-Hubrach, § 56 Rn. 13). Weitergehende Einschränkungen enthält der Gesetzestext jedoch gerade nicht (vgl. Mosbacher a. a. O., § 56 Rn. 27). Eine - in § 56 Abs. 1 StGB ausdrücklich nicht enthaltene - Differenzierung bei der Schwere der im Rahmen von Prognoseentscheidungen zu erwartenden Straftaten ist dem Strafgesetzbuch indes an anderen Stellen durchaus nicht fremd. So ist die weitere Vollstreckung der Unterbringung im Maßregelvollzug nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB zur Bewährung auszusetzen, wenn außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr zu erwarten sind. Der Nichteintritt der Führungsaufsicht nach der Entlassung aus der Unterbringung wird demgegenüber in § 67d Abs. 6 Satz 5 StGB an die Erwartung geknüpft, dass keine Straftaten mehr begangen werden. Zudem ist anerkannt, dass auch Delikte aus dem Bagatellbereich, zum Beispiel Diebstähle mit einem sehr geringen Wert der Beute, die Verhängung von zumindest kurzen Freiheitsstrafen gebieten können, gerade bei mehrfach einschlägig vorbelasteten Tätern (vgl. Senat NStZ-RR 2004, 142; OLG Düsseldorf NStZ 1986, 512, vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 1994, 2 BvR 710/94). Die Verhängung solcher Strafen mit dem Zweck, dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat nachdrücklich vor Augen zu halten und ihn dadurch zu einer Verhaltensänderung zu bringen, würde jedoch letztlich in Fällen der Bagatellkriminalität dann ins Leere laufen, wenn zu erwartende gleichgelagerte Taten gerade wegen ihres Bagatellcharakters bei der neben der Verhängung der Strafe nach § 56 Abs. 1 StGB zu treffenden Prognoseentscheidung außer Betracht bleiben müssten und solche Freiheitsstrafen alle zur Bewährung ausgesetzt werden müssten.

Einem Verständnis des § 56 Abs. 1 StGB, wonach im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung bloße Bagatellstraftaten keine Berücksichtigung finden sollen, stehen danach sowohl die Entstehungsgeschichte, aber auch der Gesetzeswortlaut, die Gesetzessystematik sowie der eigentliche Zweck der Verhängung von Freiheitsstrafe entgegen.

Gleichwohl kann sich im Einzelfall die Notwendigkeit einer Differenzierung bei der Anwendung des § 56 Abs. 1 StGB unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ergeben. So kann es als unverhältnismäßig anzusehen sein, einem zum Beispiel wegen Diebstahls Verurteilten, für den ansonsten keine Rückfallgefahr besteht, allein deshalb die Aussetzung der Strafe zu verweigern, weil er zum Jähzorn neigt und deshalb künftig noch Beleidigungsdelikte von ihm zu erwarten sind (vgl. MüKoStGB/Groß, § 56 Rn. 18). Etwas anderes muss jedoch für einen Verurteilten gelten, der schon mehrfach wegen desselben Bagatelldelikts oder Delikten aus derselben Deliktsgruppe bestraft wurde. Hier muss die Wiederholungsgefahr zu einer Verneinung der für die Strafaussetzung notwendigen günstigen Prognose führen können (vgl. MüKoStGB/Groß, § 56 Rn. 18), zumal anderenfalls - wie vorstehend ausgeführt - die Möglichkeit der Verhängung von zumindest kurzer Freiheitsstrafe im Sinne des § 47 Abs.1 StGB auch wegen sogenannter Bagatelldelikte letztlich sinnentleert würde.

Hieran gemessen kann die vorliegend vom Landgericht getroffene Entscheidung, dem Angeklagten eine positive Legalprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB zuzubilligen und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, keinen Bestand haben. Zwar handelt es sich bei dem vom Landgericht für die Zukunft noch erwarteten Erwerb und Besitz kleinerer Mengen an Marihuana zum eigenen Gebrauch des Angeklagten um noch dem Bereich der Bagatellkriminalität zuzuordnende Straftaten. Es kann jedoch nicht außer Betracht bleiben, dass der Angeklagte bereits mehrfach und auch vorliegend wegen demselben Deliktsbereich zuzuordnenden Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz bestraft worden ist. Für ihn musste zudem bereits mehrfach auf schon höhere Freiheitsstrafen erkannt werden. Zuletzt wurde eine wegen unter anderem unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verhängte Freiheitsstrafe erst nach Verlängerung der Bewährungszeit mit Wirkung vom 17. April 2014 erlassen. Anschließend wurde er am 13. November 2014 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt. Die vorliegend zu beurteilende Tat hat der Angeklagte nur wenige Monate später im März 2015 begangen, wobei eine zwar größere, aber letztlich ausdrücklich für den Eigenbedarf des Angeklagten und seiner nicht namhaft gemachten Bekannten bestimmte Menge an Marihuana tatbetroffen war.

Wenn das Landgericht vor diesem Hintergrund und auf der Grundlage einer eigenen Ankündigung des Angeklagten in der Berufungsverhandlung zu der Einschätzung gelangt, der Angeklagte werde auch künftig - wenngleich in nur noch kleinen Mengen - unerlaubt Marihuana für seinen Eigenbedarf erwerben und besitzen, kann dies unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Maßstäbe im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB, namentlich zur Frage einer günstigen Sozialprognose, nicht unberücksichtigt bleiben und zu einer Strafaussetzung zur Bewährung führen. Das Landgericht hat insofern unzutreffende Maßstäbe angelegt und sich nicht mehr in dem Bereich bewegt, in dem sich ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit die Notwendigkeit einer Differenzierung zwischen den bei der Prognose im Rahmen der Prüfung des § 56 Abs. 1 StGB zu erwartenden Straftaten ergeben kann.

Soweit das Landgericht im angefochtenen Urteil darauf abstellt, dass bereits keine Bestrafung des Angeklagten wegen der noch zu begehenden Rauschmitteldelikte zu erwarten sei, weil der Angeklagte nur Marihuana in solchen Mengen besitzen und erwerben werde, bei denen üblicherweise Staatsanwaltschaften nach § 31a Abs. 1 BtMG von einer Verfolgung absehen und Gerichte nach § 31a Abs. 2 BtMG Verfahren einstellen bzw. nach § 29 Abs. 5 BtMG von einer Bestrafung absehen, verkennt das Landgericht die Reichweite der Prognoseentscheidung des § 56 Abs. 1 StGB. Die Entscheidung, ob von einer Verfolgung abgesehen wird, Verfahren eingestellt werden oder von einer Bestrafung abgesehen wird, liegt jeweils im Ermessen der zuständigen Strafverfolgungsbehörden (vgl. Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Auflage, § 29, Teil 29 Rn. 69, § 31a Rn. 129, 139), ohne dass der Täter einen Anspruch auf eine solche Verfahrensweise hätte (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 152; OLG Koblenz StV 2006, 531). In diese Ermessensausübungen anderer Gerichte und Staatsanwaltschaften kann nicht das Landgericht - die fremde Ermessensausübung quasi antizipierend - im Rahmen seiner Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB eingreifen. Vielmehr können bei den in der Zukunft zu treffenden Ermessensentscheidungen nach den §§ 29 Abs. 5, 31a Abs. 1, Abs. 2 BtMG gerade auch Gesichtspunkte wie die - insbesondere einschlägigen - strafrechtlichen Vorbelastungen oder laufende Bewährungen des Täters eine Rolle spielen, aber auch spezialpräventive Erwägungen (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 152; BayObLG NJW 2003, 1681 [BayObLG 20.01.2003 - 4 St RR 133/02]; Körner/Patzak/Volkmer a. a. O., § 29, Teil 29 Rn. 75, § 31a Rn. 33). Jedenfalls für Dauerkonsumenten illegaler Rauschmittel ohne diesbezügliches Problembewusstsein soll ein Absehen von der Bestrafung nach § 29 Abs. 5 BtMG regelmäßig nicht in Betracht kommen (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2010, 24 [OLG Hamm 17.03.2009 - 3 Ss 15/09]; 2014, 345; Körner/Patzak/Volkmer a. a. O., § 29, Teil 29 Rn. 72, 79). Zudem ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass in § 56 Abs. 1 StGB ohne jede Einschränkung von Straftaten die Rede ist, ohne dass das Gesetz danach differenziert, ob es sich um verfolgbare Taten handelt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft muss danach wegen der dargestellten Rechtsfehler des Landgerichts bei der Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Strafe zur Bewährung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch führen.

3. Hierbei kann auch die vom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe von der Urteilsaufhebung nicht ausgenommen bleiben. Zwar soll eine Wechselwirkung zwischen der Höhe einer verhängten Freiheitsstrafe und der Frage, ob deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden kann, nicht bestehen, wenn sich die Frage der Aussetzung von der Strafzumessung trennen lässt (vgl. OLG Nürnberg StraFo 2007, 339 [OLG Nürnberg 24.01.2007 - 2 St OLG Ss 280/06]; Fischer a. a. O., § 56 Rn. 27). Hieran fehlt es jedoch, wenn ein Rechtsfehler Gesichtspunkte bei der Aussetzungsentscheidung betrifft, die auch eine Rolle bei der Zumessung der Strafe spielen, also ein erkennbarer Zusammenhang zwischen den Erwägungen zur Strafzumessung und zur Strafaussetzung besteht (vgl. BayObLG NStZ-RR 2003, 105; Fischer a. a. O., § 56 Rn. 27). Hiervon ist vorliegend auszugehen, weil die vom Landgericht bei der Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung - im Ergebnis rechtsfehlerhaft - gewürdigten Gesichtspunkte, namentlich zur Frage der Legalprognose des Angeklagten, auch Einfluss auf die Höhe der als tat- und schuldangemessen zu verhängenden Strafe haben können.