Amtsgericht Gifhorn
Urt. v. 29.10.2003, Az.: 33 C 1197/03 (VII)

Anspruch auf Zahlung aus einem geschlossenen anwaltlichen Beratungsvertrag; Vorliegen einer Doppelvertretung durch eine Vertretung der Ehefrau und des Ehemannes bei der Besprechung einer Ehescheidungsfolgenvereinbarung

Bibliographie

Gericht
AG Gifhorn
Datum
29.10.2003
Aktenzeichen
33 C 1197/03 (VII)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 31685
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGGIFHO:2003:1029.33C1197.03VII.0A

Fundstellen

  • FPR 2004, 161-162
  • JurBüro 2004, 342 (Kurzinformation)
  • NJW 2003, XII Heft 51 (Kurzinformation)

Das Amtsgericht Gifhorn hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 08.10.2003
durch
die Richterin am Amtsgericht Dr. Kieler
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.)

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1 183,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 10,45 % hierauf seitdem 03.05.2003 zu zahlen.

  2. 2.)

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  3. 3.)

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitgegenstandswert für das Verfahren wird auf 1.183,20 EUR festgesetzt.

Tatbestand

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Die Beklagte trug sich zusammen mit ihrem damaligen Ehemann in Scheidungsabsichten und suchte deshalb mit diesem gemeinsam den Kläger auf, um bei diesem eine Ehescheidungsfolgenvereinbarung zu besprechen und für eine Beurkundung bei einem Notar vorbereiten zu lassen. Die Kosten der Vorbereitung des Vertrages sollten zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann geteilt werden. Die Beklagte wurde gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann von dem Kläger dahingehend beraten und betreut, dass dieser eine Ehescheidungsfolgenvereinbarung zur späteren Vorlage und Beurkundung beim Notar für die Beklagte und ihren Ehemann vorbereitete, darüber hinaus ein Schuldanerkenntnis, eine Verpflichtungserklärung sowie einen Kaufvertrag für ein Grundstück der Beklagten und ihres damaligen Ehemannes. Insgesamt bereitete der Kläger für die Beklagte und ihren Ehemann vier Schriftstücke vor. Dabei wies der Kläger die Beklagte und ihren Ehemann darauf hin, dass er für beide die entsprechenden Vereinbarungen nur fertigen könne, wenn dies einvernehmlich und ohne Bevorzugung einer Seite erfolge. Die einzelnen Schriftstücke sind dann später in teilweiser Abwandlung des ursprünglichen Entwurfes des Klägers bei einem Notar beurkundet worden. Unter anderem ist auf Grund der später beurkundeten Vertragskonstellationen die Beklagte trotz Veräußerung des damals gemeinsamen Grundstückes an ihren Ehemann aus der diesbezüglichen Haftung nicht entlassen worden. Die Banken lehnen insoweit auch eine Haftungsfreigabe der Beklagten ab. Unter Zugrundelegung von ihm ermittelter Streitgegenstandswerte für die einzelnen Tätigkeitsbereiche stellte der Kläger sodann die ihm zustehende Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von insgesamt 9 757,92 EUR zusammen. Der Kläger einigte sich mit der Beklagten und ihrem Ehemann jedoch darauf, lediglich 1 000,00 EUR zuzüglich MWSt und Schreibauslagen und damit insgesamt 1 183,20 EUR geltend zu machen. Auf Grund einer besonders angespannten finanziellen Lage des Ehemannes der Beklagten nimmt der Kläger daher lediglich die Beklagte auf die diesbezügliche Zahlung in Anspruch.

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Der Kläger hat zunächst behauptet, Bankkredit in einer die Klagforderung übersteigenden Höhe mit einem Zinssatz von 11,25 % in Anspruch zu nehmen, diesen Vortrag durch Vorlage einer Zinsbescheinigung jedoch nachträglich dahingehend korrigiert, dass er lediglich einen Zinssatz von 10,45 % zu tragen habe. Weiterhin behauptet der Kläger, dass die für die Beklagte nachteilige Situation eines Verlustes des Grundstückes nach Veräußerung bei fortbestehender Haftung nur deshalb entstanden sei, weil die von ihm im ursprünglichen Vertragsentwurf vorgesehenen Sicherungsmechanismen für die Beklagte wie etwa einer Absicherung durch eine Lebensversicherung etc. einseitig durch die Beklagte und ihren Ehemann nachträglich bei der endgültigen Beurkundung des Vertrages gestrichen wurde.

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Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1 183,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 10,45 % seit dem 03.05.2003 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger schon deshalb nicht berechtigt sei, von ihr eine Bezahlung zu verlangen, da er mit der Beratung und Betreuung sowohl von ihr als auch ihrem Ehemann gegen das Gebot der unzulässigen Doppelvertretung gemäß § 43 a Abs. 4 BRAGO verstoßen habe, da es sich insoweit um die Wahrnehmung widerstreitender Interessen handele. Bei in Scheidung befindlichen Eheleuten handele es sich bei jedem einzelnen Ehepartner zwangsläufig um ein widerstreitendes Interesse im Verhältnis zum anderen. Darüber hinaus behauptet die Beklagte, dass ihr ein Schaden dadurch entstanden sei, dass sie von der Bank nicht aus der Haftung für das ehemalige gemeinsame Hausgrundstück entlassen werde, obwohl sie auf Grund des Kaufvertrages nunmehr das Eigentum an diesem verloren habe. Sie ist insoweit der Auffassung, dass der Kläger hier diesbezüglich seine Aufklärungs- und Fürsorgepflichten gegenüber der Beklagten verletzt habe und sich ihr gegenüber deshalb schadensersatzpflichtig gemacht habe. Im Hinblick auf diesen vermeintlichen Schadensersatzanspruch erklärt die Beklagte insoweit die Aufrechnung.

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Soweit der Kläger ursprünglich Zinsen in Höhe von 11,25 % begehrt und nunmehr lediglich noch in Höhe von 10,45 % geltend macht, hat er die weiter gehende Klage zurückgenommen.

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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und im Umfange des jetzt noch geltend gemachten Anspruches auch begründet.

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Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1 183,20 EUR aus dem zwischen den Parteien geschlossenen anwaltlichen Beratungsvertrag. Unstreitig hat die Beklagte den Kläger mit der Erstellung einer Ehescheidungsfolgenvereinbarung, einer Verpflichtungserklärung, eines Schuldanerkenntnisses und eines Kaufvertrages gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann beauftragt. Insoweit ist zwischen den Parteien ein diesbezüglicher anwaltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag zu Stande gekommen, den der Kläger mit der Erstellung der insgesamt vier Vertragsentwürfe auch erfüllt hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelte es sich bei der diesbezüglichen Geschäftsbesorgung des Klägers auch trotz des Umstandes, dass dieser sowohl für die Beklagte als auch für ihren Ehemann tätig wurde, nicht um eine unzulässige Doppelvertretung. Ein Verstoß gegen § 43 a Abs. 4 BRAGO auf Grund Wahrnehmung widerstreitender Interessen liegt gerade nicht vor. Die Auffassung der Beklagten, dass Eheleute nie gemeinsam von einem Anwalt beraten und betreut werden könnten, weil Eheleute per se immer widerstreitende Interessen haben, ist rechtlich so nicht haltbar. Die vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünschte Möglichkeit einer einvernehmlichen Scheidung, die gerade darin besteht, dass die Parteien sich nicht zwingend jeweils einen isolierten Anwalt nehmen und streitig die Scheidungsfolgen vor Gericht verhandeln, sondern sich gemeinsam eines Anwaltes ihres Vertrauens bedienen und ohne zwingende Regelung durch das Gericht alleine im notariellen Wege ihre Scheidungsfolgen regeln, widerspricht der Auffassung der Beklagten. Die vom Gesetzgeber gerade gewünschte und ermöglichte Form einer einvernehmlichen Scheidung dadurch, dass die Parteien sich selbst über die Folgen der Scheidung verständigen und diesbezüglich einen notariellen Vertrag erstellen lassen, macht bereits hinreichend deutlich, dass selbst der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Eheleute sich im Hinblick auf eine Scheidung nicht unbedingt und zwangsläufig mit widerstreitenden Interessen beschäftigen, sondern die übereinstimmende und gemeinsame Regelung der Folgen der Ehescheidung durchaus auch gemeinsame und nicht widerstreitende Interessen sein können. Insoweit ist der Gesetzgeber selbstverständlich davon ausgegangen, dass bei einer notariellen Beurkundung der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen die Eheleute sich jeweils einem neutralen und unabhängigen Notar gegenübersehen, der per se bereits gehindert ist, einseitige Interessen wahrzunehmen. Dies bedeutet aber auch, dass der Gesetzgeber es für möglich erachtet hat, dass ein Notar als Jurist in der Lage ist, einen Sachverhalt auch dann objektiv und ohne Bevorzugung einer Partei zu beurteilen, wenn er im Ergebnis einen Vertrag beurkundet, bei dem sich die beiden Vertragsparteien mit den für sie maßgeblichen Folgen über die Scheidung auseinander setzen. Auch ein Notar ist insoweit

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gehalten, sämtliche Vertragsparteien auch über die einzelnen inhaltlichen Regelungen aufzuklären. Auch hier hat der Gesetzgeber also offensichtlich bereits die Auffassung vertreten, dass ein Jurist in der Form eines Notars ohne weiteres in der Lage ist, sachlich und unabhängig zwei Personen gleichzeitig und objektiv über den Inhalt einer von ihnen geplanten Vereinbarung aufzuklären. Auch dies macht bereits deutlich, dass der Gesetzgeber gerade nicht die Auffassung der Beklagten geteilt hat, dass ein Jurist generell nicht in der Lage sein könnte, zwei Vertragsparteien, die jeweils primär ihre eigenen Interessen befolgen, gleichzeitig zu beraten, ohne dabei eine Seite zu begünstigen. Eine gleich lautende Situation besteht im Übrigen nahezu bei jedem Vertrag, den ein Notar beurkunden muss, weil auch im Rahmen beispielsweise eines Kaufvertrages Käufer und Verkäufer primär ihre eigenen Interessen verfolgen. Auch insoweit ist ein Notar zur Beratung und Aufklärung beider Vertragsbeteiligter verpflichtet, ohne dass in Zweifel gezogen würde, dass dies auch objektiv und neutral möglich wäre. Im Ergebnis hat deshalb der Gesetzgeber konsequent die notarielle Beurkundung einer Scheidungsfolgenvereinbarung zweier Eheleute durch einen Notar für möglich erachtet. Wenn aber ein Notar nach diesem Grundsatz durchaus in der Lage ist, zwei Personen eines Vertrages ohne Bevorzugung einer Seite aufzuklären, dann kann im Ergebnis auch nichts anderes für einen Anwalt gelten. Auch ein Rechtsanwalt ist ein Jurist und gehalten, die reine Rechtslage ohne Bevorzugung einer Partei zum Gegenstand der Beratung zu machen. Die generelle Auffassung der Beklagten, dass ein Rechtsanwalt niemals in der Lage sein dürfte, bei in Scheidungsabsicht befindlichen Eheleuten diese objektiv und ohne Bevorzugung einer Seite über eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu beraten, ist aus den vorgenannten Gründen deshalb nicht haltbar. Die generelle Annahme, dass in Scheidung befindliche Ehepartner zwangsläufig immer widerstreitende Interessen haben und deshalb jede gemeinsame Vertretung von scheidungswilligen Eheleuten immer ein Verstoß gegen § 43 a Abs. 4 BRAGO bedeute, ist aus den vorgenannten Gründen deshalb nicht tragbar. In dieser Konsequenz liegt auch die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 19.09.2002, NJW 2002, 3561, mit der sich der Aufsatz von Dr. Wolfgang Härtung befasst, den die Beklagte zur Begründung ihrer Auffassung heranzuziehen suchte. Bereits das OLG Karlsruhe hat insoweit anklingen lassen, dass ein so genannter Parteiverrat nämlich nur dann in Betracht komme, wenn tatsächlich eine einseitige Begünstigung einer Vertragspartei und damit eine Vernachlässigung und Schlechtvertretung der Interessen der anderen Vertragspartei erfolgt. Erst dann, wenn ein Rechtsanwalt scheidungswillige Eheleute gemeinsame berät und seine Beratung nicht mehr objektiv und neutral gestaltet, sondern zumindest schon objektiv erkennbar eine Seite begünstigt, kann überhaupt von einem objektiven Parteiverrat gesprochen werden. Auch dies impliziert im Ergebnis die Folgerung, dass nicht schon die gemeinsame Beratung scheidungswilliger Eheleute eine unzulässige Doppelvertretung darstellt, sondern erst die Verletzung der gebotenen Neutralität bei der Beratung beider Eheleute sich als Wahrnehmung solcher widerstreitender Interessen und ggf. sogar als strafrechtlicher Parteiverrat darstellt. Solange die Eheleute offenkundig an einer einvernehmlichen Scheidung interessiert sind und sich auch im Wesentlichen einvernehmlich einig sind, ist ein Anwalt daher nicht gehindert, sie gemeinsam zu beraten. Erst dann, wenn offenkundig wird, dass sich die Parteien nicht einig werden können und einseitig Vorteile zu Lasten des anderen beabsichtigen, ist ein Anwalt gehalten, von der weiter gehenden gemeinsamen Vertretung der Parteien abzusehen, weil die gebotene Neutralität nicht mehr möglich ist und widerstreitende Interessen deutlich werden. Vorliegend hat der Kläger unstreitig die Parteien beide darauf hingewiesen, dass er die gemeinsame Vertretung und Beratung in dem Augenblick abbrechen würde, da er erkennen würde, dass sie keine einheitliche Lösung mehr anstreben, sondern sich in wesentlichen Punkten uneinig sind. Er hat somit hinreichend deutlich gemacht, dass er die Beratung beider Eheleute deshalb durchführt und solange durchführt, wie er sichergestellt sieht, dass sie beide das identische Interesse an einer harmonischen Regelung der Folgen der Scheidung haben und sich über die Folgenvereinbarung im Wesentlichen auch unproblematisch einig werden. Die Beklagte hat insoweit keinerlei Vortrag dahingehend geleistet bzw. Beweis dafür angeboten, dass eine einvernehmliche Scheidung der Parteien zu irgendeinem Zeitpunkt nicht mehr gewünscht war bzw. die Parteien sich zu irgendeinem Zeitpunkt insoweit nicht mehr einig waren. Konkrete Anhaltspunkte für ein Vorliegen widerstreitender Interessen und damit eine Objekte Wahrnehmung widerstreitender Interessen, ist gerade nicht vorgetragen. Insbesondere hat die Beklagte insoweit auch nicht vorgetragen, dass der Kläger etwa gezielt eine von beiden Seiten begünstigt habe. Eine unzulässige Doppelvertretung liegt daher nicht vor.

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Der Kläger hat deshalb gegenüber der Beklagten auf Grund des wirksamen Geschäftsbesorgungsvertrages auch Anspruch auf Zahlung der entsprechenden Vergütung. Ob die ursprünglich von Klägerseite erstellte Rechnung über die ihm grundsätzlich zustehenden Gebühren ihrem gesamten Umfange nach richtig war, kann hier dahingestellt bleiben, da der Kläger im Ergebnis seine Forderung auf pauschal 1 000,00 EUR reduzierte und diese Forderung bereits offenkundig unterhalb dessen liegt, was der Kläger prinzipiell von der Beklagten zu fordern berechtigt gewesen wäre. Denn

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insoweit hat der Kläger auf der Grundlage entsprechender Streitgegenstandswerte die einzelnen gefertigten Urkunden und Beratungsleistungen abzurechnen. Selbst wenn er insoweit nur eine Besprechungsgebühr von der Beklagten hätte fordern dürfen, wäre unzweifelhaft ein Betrag von mindestens 1 000,00 EUR zu ermitteln gewesen. Die Geltendmachung von Schreibauslagen nach § 40 BRAGO sowie der üblichen MWST ist ebenfalls zulässig und deshalb die jetzt geltend gemachte Gesamtforderung ihrem Umfange nach auch zutreffend.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieser klägerische Anspruch auch nicht etwa im Wege der Aufrechnung untergegangen. Eine Aufrechnung der Beklagten hat unabhängig von der Frage, ob überhaupt Schadensersatzansprüche dem Grunde nach entstehen konnten, schon deshalb augenblicklich keine Wirksamkeit, weil eine Aufrechnungslage noch nicht gegeben ist. Aktuell ist der Beklagten unstreitig ein Schaden noch nicht entstanden, weil die Banken sie noch nicht auf Zahlung in Anspruch genommen haben. Ihr wurde lediglich mitgeteilt, dass sie aus der Haftung nicht entlassen würde und die Banken sich die Option offen halten, sie ggf. in Regress zu nehmen. Aktuell ist sie jedoch zu keinerlei Zahlung aufgefordert oder herangezogen worden, so dass ein konkreter Schaden der Beklagten noch gar nicht entstanden ist. Daher mangelt es bereits an einer Aufrechnungslage. Auf die Frage, ob der Kläger sich insoweit überhaupt dem Grunde nach schadensersatzpflichtig gemacht habe, kam es deshalb nicht an.

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Die Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB.

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Die Beklagte ist seitens des Klägers mit Fristsetzung zum 02.05.2003 vergeblich zur Zahlung der geschuldeten Leistung aufgefordert worden, so dass die Beklagte gemäß § 286 BGB den ab dem 03.05.2003 entstehenden Verzugsschaden zu ersetzen hat, der nach § 288 BGB in Verzugszinsen besteht. Der Kläger hat insoweit nachgewiesen, dass er selbst Bankkredit in die Klageforderung übersteigender Höhe mit einem Zinssatz von 10,45 % in Anspruch nehme, so dass in entsprechender Zinssatzhöhe die Beklagte auch Verzugszins zu leisten hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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Die Nebenforderungen sind grundsätzlich bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen wäre der Umfang der Klagerücknahme insoweit derart gering, dass nach Heranziehung des Grundsatzes des § 92 Abs. 2 ZPO die volle Kostenpflicht der Beklagten nach wie vor Bestand hätte.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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[...]

Streitwertbeschluss:

Der Streitgegenstandswert für das Verfahren wird auf 1.183,20 EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 12 Abs. 1 GKG in Verb, mit § 3 ZPO.

Dr. Kieler