Amtsgericht Gifhorn
Urt. v. 28.09.2004, Az.: 2 C 655/04 VI
Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Reisevertrag wegen Landung auf einem anderen als dem vorgesehenen Zielflughafen und Weiterbeförderung zum eigentlichen Zielflughafen mit einem Bus; Entbehrlichkeit der Mängelanzeige bei Unmöglichkeit der Mangelbeseitigung; Pflicht zur Anzeige einer Thrombose-Gefährdung gegenüber dem Reiseveranstalter vor Antritt einer Busfahrt vom Ausweichflughafen zum Zielflughafen; Berücksichtigung des Mitverschuldens des Geschädigten bei der Bemessung des Schmerzengseldes
Bibliographie
- Gericht
- AG Gifhorn
- Datum
- 28.09.2004
- Aktenzeichen
- 2 C 655/04 VI
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 34278
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGGIFHO:2004:0928.2C655.04VI.0A
Rechtsgrundlagen
- § 651c Abs. 1 BGB
- § 651d Abs. 1 BGB
- § 651d Abs. 2 BGB
- § 651g Abs.1 S. 1 BGB
- § 253 Abs. 2 BGB
- § 254 Abs. 1 BGB
- § 32 ZPO
Fundstellen
- RRa 2005, 69-70 (Volltext mit amtl. LS)
- ZAP 2005, 646 (Kurzinformation)
- ZAP EN-Nr. 427/2005
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Wer in Kenntnis seiner Thrombose-Gefährdung bei einer Pauschalreise die Rückfahrt vom Ausweichflughafen zum Zielflughafen mit einem Bus antritt, ohne dem Reiseveranstalter die gesundheitlichen Probleme anzuzeigen, kann auf Grund seines überwiegenden Mitverschuldens kein Schmerzensgeld für einen Athrose-Schub beanspruchen.
- 2.
Eine Landung auf einem anderen als dem vorgesehenen Zielflughafen und eine Weiterbeförderung zum eigentlichen Zielflughafen mit einem Bus stellt einen Reisemangel dar.