Amtsgericht Stade
Beschl. v. 16.06.2022, Az.: 72 M 2/22

Zurückweisung der Erinnerung der Gläubigerin gegen die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers

Bibliographie

Gericht
AG Stade
Datum
16.06.2022
Aktenzeichen
72 M 2/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 54706
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Zwangsvollstreckungssache
U. GmbH in W.
- Gläubigerin -
gegen
S. O.
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Stade durch die Richterin am Amtsgericht T. am 16.06.2022 beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers G. wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Mit ausgefülltem Formular vom 24.02.2021 richtete die Gläubigerin einen Vollstreckungsauftrag an die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge. Dabei sind unter anderem bei den Formularpunkten G und K Eintragungen vorgenommen worden. Angekreuzt ist der Punkt G1, wonach die Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 802f ZPO zu erfolgen hat. Weiter sind die Punkte K (Pfändung körperlicher Sachen) und K3 (Pfändung soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnispfändbare Gegenstände ergeben) angekreuzt. Unter dem Punkt O wurde weiter konkretisiert, dass, sofern K3 Anwendung finde, unter anderem um weitere Ermittlungen in der Wohnung des Schuldners gebeten werde. Auf Ladung des Obergerichtsvollziehers G. erschien die Schuldnerin am 27.04.2021 zum anberaumten Termin und gab die Vermögensauskunft ab. Der Obergerichtsvollzieher vermerkte insoweit, dass sich aus dem Vermögensverzeichnis keine Vollstreckungsmöglichkeit in das bewegliche Vermögen i.S.d. § 803 ZPO ergeben habe und die Zwangsvollstreckung daher erfolglos sei. Es erfolgte Mitteilung und Rechnung an die Gläubigerin. Diese monierte mit Schreiben vom 17.06.2021 die Ansetzung der Gebühren zu der KV Nr. 604,205. Da der Obergerichtsvollzieher Herr G. eine Abänderung ablehnte, legte die Gläubigerin im Schreiben vom 06.12.2021 die Erinnerung ein. Zur Begründung wird angeführt, dass der Pfändungsauftrag unter der Bedingung eingelegt worden sei, dass aus der Vermögensauskunft pfändbare Gegenstände ersichtlich seien. Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung mit dem Verweis darauf, dass die Gläubigerin den Ansatz der Gebühren verhindern könne, wenn sie keinen bedingten Pfändungsauftrag erteile und das Vermögensverzeichnis selbst überprüfe und auf die Entscheidung des Landgerichts Göttingen vom 25.02.2021 (5 T 189/19) nicht abgeholfen und die Akte dem Amtsgericht Stade zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Erinnerung ist nach § 766 Abs. 2 ZPO statthaft, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Ansatz der Kosten mit den Gebühren nach der Nr. 604 im Kostenverzeichnis zum GvKostG nebst anteiliger Pauschale ist nicht zu beanstanden. Gemäß der Vorbemerkung 6 zum Kostenverzeichnis fallen die Gebühren, so auch die Nr. 604 an, sofern eine Amtshandlung, mit deren Erledigung der Gerichtsvollzieher beauftragt worden ist nicht erledigt wird, und sofern die Nichterledigung nicht von in der Person des Gerichtsvollziehers liegenden Gründen abhängt. Dem ist hier so, denn die im Pfändungsantrag angekreuzte Pfändung beweglicher Sachen scheiterte an der nicht vorhandenen pfändbaren Habe und das Scheitern lag nicht in der Sphäre des Gerichtsvollziehers. Soweit die Gläubigerin einwendet, dass der Pfändungsauftrag nur bedingt für den Fall gestellt worden sei, dass die Vermögensauskunft pfändbares Vermögen ergeben habe, kann sie mit dieser Einwendung nicht gehört werden. Denn die Gläubigerin kann durch Aufstellen einer Bedingung und damit Verlagerung einer eigentlich ihr obliegenden Prüfung auf den Gerichtsvollzieher diesen nicht zu einer gebührenfreien Tätigkeit veranlassen (so auch LG Göttingen, Beschluss vom 25.02.2021 -5 T 189/19- juris). Die Prüfung nach § 882 c Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist nicht deckungsgleich mit der Prüfung bei einem bedingten Pfändungsauftrag (Seip in DGVZ 2015, 75).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Zulassung der Beschwerde beruht auf § 66 Abs. 2 GKG.