Amtsgericht Stade
Urt. v. 17.06.2021, Az.: 61 C 736/19

Steuerberatervergütung; Gebührenrecht der Steuerberater

Bibliographie

Gericht
AG Stade
Datum
17.06.2021
Aktenzeichen
61 C 736/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 72351
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DStRE 2023, 830-832

In dem Rechtsstreit
H. & A. GmbH
Klägerin
Prozessbevollmächtigte: RAe. E.
gegen
D.
Beklagter
hat das Amtsgericht Stade auf die mündliche Verhandlung vom 27.05.2021 durch den Richter am Amtsgericht H. für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.509,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.10.2019 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 347,60 Euro zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 26 % und der Beklagte zu 74 %.

  3. 3.

    Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

    Für den Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  4. 4.

    Der Streitwert wird festgesetzt auf 4.748,67 Euro.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Vergütung für Steuerberaterleistungen.

Der Beklagte beauftragte die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, mit der Finanzbuchhaltung und der Jahresabschlüsse für seinen landwirtschaftlichen Betrieb für die Wirtschaftsjahre 2014/2015 sowie 2015/2016, außerdem mit den Umsatzsteuervoranmeldungen für die anderweitige gewerbliche Tätigkeit des Beklagten für 2016 und 2017. Die Klägerin führte die beauftragten Leistungen aus, die Jahresabschlüsse allerdings nicht bis zum Ende, weil der Beklagte das Mandat zuvor kündigte.

Mit der Rechnung vom 13.09.2019 (Anlage K 1) fakturierte die Klägerin gegenüber dem Beklagten insgesamt brutto 5.752,22 Euro für die Finanzbuchhaltung und Abschlussvorarbeiten für das Wirtschaftsjahr 2014/2015. Abzüglich der Vorschusszahlungen des Beklagten begehrt sie mit der vorliegenden Klage noch einen verbleibenden Differenzbetrag von 3.467,42 Euro.

Mit der Rechnung vom 13.09.2019 (Anlage K 2) verlangte die Klägerin von dem Beklagten ursprünglich einen Betrag von brutto 3.987,69 Euro, abzüglich mehrerer Vorschusszahlungen und Teilzahlungen des Beklagten zuletzt mit der vorliegenden Klage noch einen Betrag von 48,79 Euro. Diese Rechnung bezieht sich auf die Finanzbuchhaltung und Abschlussvorarbeiten für den landwirtschaftlichen Betrieb des Beklagten im Wirtschaftsjahr 2015/2016.

Schließlich stellte die Klägerin dem Beklagten mit der Rechnung vom 13.09.2019 (Anlage K 3) einen Gesamtbruttobetrag von 1.232,46 Euro in Rechnung, der noch vollständig streitgegenständlich ist. Hierbei handelt es sich um die Umsatzsteuervoranmeldungen für den außerhalb der Landwirtschaft liegenden gewerblichen Betrieb des Beklagten für die Monate Januar bis Dezember 2016 sowie die Quartale I bis IV des Jahres 2017 und die zweifache Bearbeitung von Fragebögen zur steuerlichen Erfassung des Beklagten gegenüber den Finanzämtern.

Mit vorgerichtlichem Mahnschreiben vom 01.10.2019 (Anlage K 6) forderte die Klägerin von dem Beklagten unter anderem den Ausgleich der vorgenannten Rechnungen bis zum 10.10.2019 vergeblich ein. Mit anwaltlichem Mahnschreiben vom 17.10.2019 ihrer bereits vorgerichtlich bevollmächtigten Rechtsanwältin forderte die Klägerin den Beklagten erneut erfolglos zur Zahlung der vorgenannten Summe von insgesamt 4.748,67 Euro auf.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Gebühren seien ordnungsgemäß abgerechnet worden. Soweit ein höherer Satz als die Mittelgebühr angesetzt worden sei, sei dies aufgrund des Aufwands der Angelegenheit angemessen. Insgesamt habe sich für die Klägerin ein sehr hoher Buchungsaufwand ergeben, weil der Beklagte Belege irgendwann und ungeordnet einreichte, woraus sich zahlreiche Nachfragen ergaben. Die Post- bzw. Telekommunikationspauschale sei für jeden Monat gesondert zu berechnen. Die Betriebsgrößen seien zutreffend mit der richtigen Hektarzahl berücksichtigt worden. Der Beklagte sei gemäß § 141 AO bilanzierungspflichtig gewesen. Eine schlichte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung habe daher nicht ausgereicht. Pro bearbeitetem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung hält die Klägerin eine Vergütung von 70,- Euro für angemessen. Verzögerungen hätten sich allein daraus ergeben, dass der Beklagte der Klägerin Belege verspätet überließ. Verjährung sei nicht eingetreten. Die Zustellung des Mahnbescheides habe die laufende Verjährung jedenfalls rechtzeitig gehemmt.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 4.748,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 14.10.2019 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren von 413,90 Euro zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält die Gebühren der Klägerin für unangemessen hoch. Die Klägerin habe "Mondscheinrechnungen" erstellt. Die Angelegenheit sei weder zeitaufwendig gewesen noch überdurchschnittlich schwierig. Die Post- und Telekommunikationspauschalen könnten nur einmal angesetzt werden. Zudem habe die Klägerin auch falsche Betriebsgrößen angenommen. Eine schlichte Einnahmen-Ausgaben-Berechnung hätte ausgereicht. Eine Buchführungspflicht des Beklagten habe nicht bestanden. Die Werte aus § 141 AO seien deutlich unterschritten. Die Arbeiten der Klägerin seien zudem mangelhaft. Die Klägerin habe Belege zu spät gebucht und unnötige Jahresabschlüsse erstellt. Dies habe ordnungsgemäßer Buchführung widersprochen. Dem Beklagten sei durch die Tätigkeit der Klägerin ein großer finanzieller Schaden entstanden. So habe die Klägerin den Behindertenfreibetrag für den Sohn des Beklagten in Höhe von 3.700,00 Euro pro Jahr schuldhaft nicht gegenüber den Finanzbehörden geltend gemacht. Die Klägerin habe 512,68 Euro zu viel abgebucht. Der gerichtliche Sachverständige sei voreingenommen. Er habe die Sache "schöngeschrieben". Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten seien nicht geschuldet. Zinsen könnten jedenfalls nicht in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt werden. Der Beklagte erhebt schließlich teilweise die Einrede der Verjährung.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Kfm. B. vom 12.01.2021, auf das wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme ebenso verwiesen wird wie auf dessen ergänzende Stellungnahme vom 08.03.2021 (Bl. 233 ff. d. A.).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten gemäß § 675 Abs. 1 BGB i. V. m. § 611 Abs. 1 BGB der geltend gemachte Zahlungsanspruch auf Vergütung für erbrachte Steuerberatertätigkeiten in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu.

Nachdem zwischen den Parteien außer Streit steht, dass der Beklagte die Klägerin mit Steuerberaterleistungen beauftragt hat, war allein noch über die Höhe der hierfür geschuldeten Vergütungen zu entscheiden. Angesichts der Tatsache, dass die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung über die Höhe der geschuldeten Vergütung i. S. v. § 4 StBVV getroffen haben, waren die Regelungen der Steuerberatervergütungsverordnung heranzuziehen, § 1 Abs. 1 Satz 2 StBVV. Soweit es dabei um die Frage der Angemessenheit von Rahmengebühren geht, hat das Gericht zur Überprüfung des gemäß § 11 Satz 1 StBVV durch den Steuerberater auszuübenden billigen Ermessens bei der Gebührenbestimmung auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen B. nebst ergänzender Stellungnahme zurückgegriffen, wobei insoweit die Einwände des Beklagten, qualifiziert durch die vom Beklagten vorgelegten Stellungnahmen des Steuerberaters S., besonders zu berücksichtigen waren. Dabei trifft die Klägerin als anspruchstellende Steuerberaterin die volle Beweislast dafür, dass ihre Gebührenbestimmung der Billigkeit entspricht, soweit sie oberhalb der Mittelgebühr abrechnet (BGH NJW 2005, 2919, 2921 [BGH 05.07.2005 - X ZR 60/04]; NJW-RR 2003, 1355, 1356 [BGH 30.05.2003 - V ZR 216/02]; OLG Frankfurt, NJOZ 2019, 901). Erhebt der Mandant des Steuerberaters die Einrede der unbilligen Bestimmung der Gebühr im Rahmen des § 11 StBVV, so hat das Gericht die Gebührenbestimmung nach § 315 Abs. 3 BGB zu überprüfen. Entspricht die Gebührenfestsetzung nicht der Billigkeit, so bestimmt das Gericht im Streitfall die Gebühr durch Gestaltungsurteil (BGH, a. a. O.).

1.

Die Klägerin kann von dem Beklagten im Hinblick auf die Rechnung noch einen Betrag von 3.277,02 Euro verlangen.

a)

Die Klägerin hat zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass der von ihr oberhalb des Mittelsatzes gewählte Gebührensatz gemäß § 11 Satz 1 StBVV angemessen ist. Insoweit stützt sich das Gericht auf das Gutachten des Sachverständigen B. und setzt sich dabei ausführlich auch mit den von dem Beklagten, seinerseits sachverständig beraten, erhobenen Einwänden des Steuerberaters S. auseinander.

aa)

Der gerichtliche Sachverständige B. ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass sich bei der Festsetzung der Gebühr im Rahmen des billigen Ermessens durch den Steuerberater jedenfalls auch der Aufwand zur Bearbeitung der Angelegenheit widerspiegeln muss. Hierbei hat der Sachverständige B. aus Sicht des Gerichts zulässigerweise auf den deutlich überdurchschnittlichen Zeitaufwand abgestellt, während er die anderen maßgeblichen Beurteilungskriterien, wie die Schwierigkeit des Falles und die Bedeutung für den Mandanten, als durchschnittlich angesehen hat. Hieraus hat der Sachverständige B. aus Sicht des Gerichts nachvollziehbar den Schluss gezogen, dass insgesamt eine über den Mittelsatz liegende Gebühr vorliegend angemessen ist. Das Gericht schließt sich dieser Bewertung nach kritischer Würdigung aus eigener Überzeugung an.

Dabei hat das Gericht, anders als dies vom Steuerberater S. getan wurde, den zwischen den Parteien unstreitigen Streitstoff zu berücksichtigen. Danach hat der Beklagte der Klägerin die Unterlagen ungeordnet und zeitversetzt übergeben. Es haben sich laufende Nachfragen ergeben. Es mussten diverse ungeklärte Geschäftsvorfälle durch die Klägerin bzw. deren Büro aufgeklärt werden. Die Buchungssätze standen nicht digital zur Verfügung. Insoweit geht der Steuerberater S. in seiner Stellungnahme von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus. Die Unterlagen waren nicht vollständig. Sie waren ungeordnet. Es musste händisch gebucht werden. Es gab keine wiederkehrenden Buchungen. Insoweit geht der Steuerberater S. in seiner Stellungnahme von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, sondern stellt Vermutungen ("in der Regel") auf, die im vorliegenden Fall nicht zutreffen. Es gab noch nicht einmal einen automatisierten Bankabruf. Sammelüberweisungen waren zum Teil ohne einzelne Verwendungszwecke nicht zuzuordnen. Die Klägerin musste vieles aufklären, was erheblichen Mehraufwand verursachte. Der Beklagte konnte zu vielen Dingen seinerseits nichts aufklären. All dies begründet aus Sicht des Gerichts einen nachvollziehbar von der Klägerin dargelegten und anhand des Gutachtens des Sachverständigen B. auch nachgewiesenen überdurchschnittlichen Bearbeitungsaufwand, der die von der Klägerin insoweit über der Mittelgebühr angesetzten Gebühren im Hinblick auf die Rechnung rechtfertigt.

Soweit der Steuerberater S. Ausführungen zu § 11 StBVV und zur Rahmengebühr tätigt, die nicht nur auf den Zeitaufwand gestützt werden könne, hat das Gericht dies bei seinen Ausführungen berücksichtigt. Das Gericht teilt auch die Auffassung des Herrn S., dass dann die Klägerin, abhängig von ihrer jeweiligen Arbeitsorganisation, die Höhe der Gebühr maßgeblich selbst in der Hand hätte. Es handelt sich bei den hier abgerechneten Gebühren auch zweifelsohne nicht um Zeitgebühren im Sinne von § 13 StBVV.

Allerdings teilt das Gericht auch die Auffassung der Klägerin, dass hier gerade ein erhöhter Aufwand für die Klägerin bestand, der sich daraus ergibt, dass der Umfang der Tätigkeit, der sich maßgeblich auf den Zeitfaktor bezieht (Lotz, in: Eckert, StBVV, 6.Aufl. 2017, § 11 Rn. 10; Feiter, StBVV, 3. Aufl., § 11 Rn. 217), aufgrund der ungeordneten und unvollständigen Belege und der diversen Nachfragen, die durch den Beklagten zum Teil nicht beantwortet werden konnten, deutlich über dem Durchschnitt lag. All dies ist zwischen den Parteien selbst unstreitig geblieben, möglicherweise aber dem Steuerberater S. so nicht zur Kenntnis gelangt. Insbesondere ist zwischen den Parteien des Rechtsstreits auch unstreitig geblieben, dass die von der Klägerin aufgeschriebenen und aus dem Sachverständigengutachten ersichtlichen Zeitaufwände so tatsächlich seitens der Klägerin korrekt aufgeschrieben und damit getätigt worden sind.

bb)

Die gesonderte Berechnung der Abschlussvorarbeiten gem. § 39 Abs. 3 Nr. 1 StBVV neben der Buchführung ist im Ergebnis auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Steuerberaters S. nicht zu beanstanden. Denn die Abschlussvorarbeiten beschränkten sich nach dem unstreitig gebliebenen Sachvortrag nicht allein auf Tätigkeiten, die ohnehin schon im Rahmen der Buchführung auszuführen und als solche zu vergüten waren. Zudem hat der gerichtliche Sachverständige B. mit Recht darauf hingewiesen, dass es vorliegend um Buchführungs- und Abschlussarbeiten nach § 39 StBVV geht, nicht um solche im Sinne von § 35 StBVV. Schließlich rechtfertigt auch die Besonderheit, dass es nicht mehr zum eigentlichen Abschluss durch die Klägerin gekommen ist, weil der Beklagte das Mandat gekündigt hatte, die gesonderte Berechnung von Abschlussvorarbeiten. Insoweit differenziert die StBVV nämlich in § 39 Abs. 3 ausdrücklich zwischen verschiedenen Tätigkeiten des Steuerberaters, die mit Abschlussarbeiten zusammenhängen, auch wenn es nicht zum eigentlichen Abschluss kommt, und sieht insoweit unterschiedlich hohe Gebühren vor. Die Klägerin hat sich insoweit zutreffend auf § 39 Abs. 3 Nr. 1 StBVV gestützt.

b)

Das Gericht folgt bei der Berücksichtigung der Betriebsfläche, wie sie der Gebührenberechnung der Klägerin zugrunde zu legen ist, den Ausführungen des Sachverständigen B. auf den Seiten 16 ff. seines schriftlichen Gutachtens nach kritischer Würdigung. Diese ergibt sich aus der Gesamtschau der von der Klägerin vorgelegten und vom Sachverständigen B. in seinem Gutachten berücksichtigten Angaben über die insgesamt durch Addition zu erreichende Betriebsgröße des Beklagten. Etwas substanziell anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Beklagten. Jedenfalls reichen hierfür jahrzehntealte Angaben eines Voreigentümers zu Teilen der dem Beklagten im Veranlagungszeitraum insgesamt zur Verfügung stehenden Flächen nicht aus. Im Übrigen geht auch der vom Beklagten befragte Steuerberater S. in seiner Stellungnahme von einer Betriebsfläche von 97 ha, vervielfacht auf 174 ha, aus.

Hervorzuheben ist, dass nicht die tatsächlich benutzte Betriebsfläche als Gegenstandswert zu berücksichtigen ist, sondern gem. § 39 Abs. 6 Nr. 2 StBVV eine nach dem Jahresumsatz vervielfachte Fläche, was der Beklagte bei seiner eigenen Argumentation teilweise unberücksichtigt gelassen hat. Die Gebührenberechnung der Klägerin ist insoweit nicht zu beanstanden.

c)

Soweit der Beklagte pauschal behauptet, es habe nur eine einfache Gewinn- und Verlustrechnung aufgestellt werden müssen, bleibt sein Vortrag insoweit unsubstantiiert. Im Übrigen ist zwischen den Parteien auch unstreitig geblieben, dass die Klägerin mit der Finanzbuchhaltung und der Jahresabschlüsse bzw. den entsprechenden Vorarbeiten beauftragt gewesen ist. Diesen Auftrag hat sie dementsprechend ausgeführt, wobei es aufgrund der Kündigung des Beklagten nicht mehr zu Jahresabschlüssen gekommen, sondern bei Vorarbeiten geblieben ist.

d)

Die Post- und Telekommunikationspauschale gem. § 16 StBVV kann indes, soweit es um Jahresgebühren geht, jeweils nur einmal pro Jahresgebührenposition in Ansatz gebracht werden, bezogen auf die streitgegenständliche Rechnung also mit 4 x 20,- Euro netto = 80,- Euro netto. Dies bedeutet im Ergebnis eine Unangemessenheit der Rechnung der Klägerin um 160,- Euro netto.

Der Pauschalbetrag bezieht sich nämlich auf jede gebührenrechtlich selbständige Angelegenheit, nicht auf den Gesamtauftrag und auch nicht auf eine einheitliche Gebührenrechnung. Dass dann bei Jahresgebühren eben nur einmal pro Jahr das Entgelt nach § 16 StBVV in Ansatz gebracht werden kann, ist für das Gericht im System der Verordnung so angelegt. Das Gericht schließt sich insoweit den von dem Beklagten als qualifizierten Parteivortrag vorgebrachten Argumenten des Steuerberaters S. an, die auch in der Kommentarliteratur gestützt werden (Feiter, StBVV, 3. Aufl., § 39 Rn. 624). Die dagegen vom gerichtlichen Sachverständigen B. vertretene Auffassung überzeugt von Wortlaut und Systematik der Verordnung her betrachtet nicht und findet auch in der einschlägigen Kommentarliteratur zur Steuerberatervergütungsverordnung (Berners, StBVV, 6. Aufl., § 16 Rn. 9) zumindest keine eindeutige Stütze. Die Jahresgebühren zur Berechnung der Anzahl der Pauschalen in Monate aufzuspalten, ist in dem Vergütungssystem so nicht angelegt. Bei dieser Argumentation könnten auch Quartale in Monate, Monate in Tage usw. aufgeteilt werden, um die Pauschalen zu vervielfachen. Eine solche Betrachtung verbietet sich aus Sicht des Gerichts.

e)

Die Einrede der Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB greift nicht durch. Die Verjährung begann frühestens im Jahr 2016, wobei das Gericht dazu neigt, dass es eher später der Fall gewesen ist. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB drei Jahre zum Jahresende gerechnet. Damit endete die Verjährungsfrist frühestens am 31.12.2019. Die Klägerin hat aber bereits durch Beantragung und Zustellung des Mahnbescheides und anschließender Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Stade gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB rechtzeitig eine Hemmung der Verjährung herbeigeführt.

2.

Im Hinblick auf die Rechnung steht der Klägerin gegen den Beklagten unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Teilzahlungen kein restlicher Zahlungsanspruch mehr zu. Vielmehr ergibt sich insoweit ein Guthaben des Beklagten in Höhe von 141,61 Euro.

a)

Hinsichtlich der Einwände des Beklagten kann insoweit weitgehend auf Ziffer 1. verwiesen werden. Auch insoweit sind die von der Klägerin in Rechnung gestellten Rahmengebühren insgesamt angemessen, was sich aus dem unstreitigen Parteivortrag in Zusammenschau mit dem vorgelegten Gutachten des Sachverständigen B. ergibt. Die dagegen erhobenen Einwände des Beklagten, qualifiziert durch die Stellungnahme des Steuerberaters S., greifen demgegenüber aus den dargestellten Gründen nicht durch (vgl. 1. a)). Jedenfalls befinden sich die Berechnungen der Klägerin nicht außerhalb des ihr insoweit eingeräumten Rahmen billigen Ermessens.

b)

Auch insoweit ist die Klägerin bei ihrer Berechnung im Ergebnis von einer zutreffenden Betriebsgröße von 97,21 ha ausgegangen. Anders als oben (vgl. 1. b)) ist hier allerdings die tatsächliche Betriebsfläche relevant, weil die Klägerin vom Mindestgegenstandswert ohne Vervielfachung nach § 39 Abs. 6 Nr. 1 StBVV ausgegangen ist. Diese Frage ist hier erheblich, denn Anlage 4, Tabelle D, Teil a zur StBVV sieht bis zu einer Fläche von 100 ha insoweit in Fünferschritten steigende Gebührensätze vor. Der Beklagte hat behauptet, die Betriebsgröße habe lediglich 79 ha betragen, ist aber qualifizierten eigenen Vortrag hierzu schuldig geblieben. Diese Darlegungslast aber trifft den Beklagten, weil er durch den Zu- und Verkauf, das Pachten und die Beendigung von Pachtverträgen selbst unmittelbaren Einfluss und Kenntnismöglichkeiten über die Betriebsfläche hat, die der Klägerin gerade nicht zur Verfügung stehen. Im Übrigen geht auch der vom Beklagten befragte Steuerberater S. in seiner Stellungnahme von einer Betriebsfläche von 97 ha aus.

c)

Eine Einnahmen-Ausgaben-Berechnung hätte aus den oben dargestellten Gründen nicht ausgereicht; jedenfalls lautete aber der Auftrag des Beklagten auch gar nicht dahingehend, eine solche Berechnung zu erstellen, sondern die Klägerin sollte die Finanzbuchhaltung und den Jahresabschluss vorbereiten bzw. tätigen (vgl. 1. c)).

d)

Auch in diesem Fall kann die Post- und Telekommunikationspauschale i. S. v. § 16 StBVV bei den Jahresgebühren allerdings nicht mehrfach in Rechnung gestellt werden (vgl. 1. d)), bezogen auf die streitgegenständliche Rechnung also nur mit 4 x 20,- Euro netto = 80,- Euro netto. Dies bedeutet im Ergebnis eine Unangemessenheit der Rechnung der Klägerin um 160,- Euro netto. Es ergibt sich danach eine Überzahlung des Beklagten in Höhe von 141,61 Euro.

3.

Hinsichtlich der Rechnung kann die Klägerin nur die Mindestgebühren sowie jeweils 70,- Euro für die Bearbeitung der zwei Fragebögen gegenüber den Finanzämtern zzgl. Post- und Telekommunikationspauschalen sowie Umsatzsteuer, insgesamt 374,56 Euro brutto noch von dem Beklagten verlangen. Ein weitergehender Anspruch der Klägerin besteht dagegen nicht, weil sie nicht bewiesen hat, dass die von ihr insoweit in Rechnung gestellten Gebühren der Höhe nach vollständig angemessen gewesen sind. Das Gericht interpretiert die im Auftrag des Beklagten getätigten Ausführungen des Steuerberaters S., der sogar noch einen höheren Betrag, nämlich 690,48 Euro netto bzw. 821,67 Euro brutto, für angemessen hält, mangels eindeutiger entsprechender Erklärung des Beklagten nicht als prozessuales Geständnis oder Teilanerkenntnis.

Das Gericht ist mit dem Sachverständigen B. der Meinung, dass die von der Klägerin insoweit zunächst in Rechnung gestellten 1.232,46 Euro jedenfalls unangemessen hoch gewesen sind, weil der im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen auch bei Leermeldungen deutlich über der Mittelgebühr liegende Satz der Klägerin nicht gerechtfertigt war. Die berechnete Vergütung von jeweils 70,- Euro für das Ausfüllen der steuerlichen Fragebögen ist dagegen mit dem Sachverständigen B. in Übereinstimmung mit dem Steuerberater S. nicht zu beanstanden.

Die Klägerin kann allerdings, wie von ihr mit Schriftsatz vom 15.02.2021 hilfsweise ausgeführt, jedenfalls den Mindestsatz für die durch die Klägerin ausgeführten Umsatzsteuervoranmeldungen für den gewerblichen Betrieb des Beklagten, der außerhalb der Landwirtschaft liegt, geltend machen. Dem ist der Beklagte insoweit auch nicht entgegengetreten. Eine Abgeltung nach § 33 Abs. 8 StBVV ist keinesfalls gerechtfertigt, weil die Klägerin nicht auch die Buchführung für den anderweitigen gewerblichen Betrieb des Beklagten erledigt hat.

Soweit der Steuerberater S. in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen hat, dass noch geklärt werden müsse, ob sich die Tätigkeit der Klägerin insofern auf einen Betrieb außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs des Beklagten bezogen hat, ist es nach dem Parteivortrag durchweg unstreitig gewesen, dass es sich nämlich eben bei diesen Tätigkeiten der Klägerin um solche gehandelt hat, die sich auf einen Gewerbebetrieb außerhalb der Landwirtschaft des Beklagten bezogen haben, namentlich den Einbau von DIN- und Normteilen, gärtnerische Dienstleistungen und Landmaschinenschlosserei.

In diesem Fall kann die Post- und Telekommunikationspauschale, wie vom Gutachter B. angenommen, mehrfach in Rechnung gestellt werden, weil es sich nicht um Jahresgebühren handelt. Schließlich ist auch dieser Anspruch nicht verjährt (vgl. 1. e)).

4.

Es errechnet sich ein noch bestehender Anspruch der Klägerin von 3.509,97 Euro in der Hauptsache, wovon 3.277,02 Euro auf die Rechnung, - 141,61 Euro (Guthaben) auf die Rechnung und 374,56 Euro (Mindestgebühren gem. Schriftsatz der Klägerin vom 15.02.2021) auf die Rechnung entfallen.

5.

Die Gebührenforderungen sind gem. § 7 StBVV fällig. Die Klägerin hat eine Berechnung nach § 9 StBVV vorgenommen. Soweit in der Rechnung in Bezug auf die Abschlussvorarbeiten für das Wirtschaftsjahr 2015/2106 der Gebührensatz bei zwei Positionen nicht eingetragen ist, steht dies der Fälligkeit nicht entgegen, weil er nachträglich mit 5/10 ermittelt und in dieser Höhe auch vom Sachverständigen B. verifiziert wurde.

6.

Gegenansprüche des Beklagten aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB wegen der fehlenden Berücksichtigung des Behindertenfreibetrages für seinen Sohn, verspäteter oder sonst mangelhafter Leistungen der Klägerin hat der Beklagte nicht mit Substanz dargelegt.

Soweit der Beklagte behauptet, die Klägerin habe Belege zu spät gebucht und das habe einer ordnungsgemäßen Buchführung widersprochen, ist dieser Vortrag ebenfalls ohne ausreichende Substanz. Es bleibt auch unklar, welche konkreten Rechte der Beklagte daraus herleiten möchte. Hinsichtlich des von dem Beklagten vorgetragenen großen finanziellen Schadens, der ihm durch die mangelhaften und verspäteten Arbeiten der Klägerin entstanden sein soll, unter anderem auch im Hinblick auf den Behindertenfreibetrag für seinen Sohn, hat der Beklagte auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich von der Erhebung einer Widerklage abgesehen, so dass sich insoweit weitere Ausführungen erübrigen. Jedenfalls ist ein vom Beklagten hierauf gestützter Schadensersatzanspruch auch nicht ausreichend dargelegt.

II.

Der Anspruch auf Zinsen ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1, Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB. Der Beklagte als Landwirt ist bei dem konkreten Rechtsgeschäft nicht als Verbraucher i. S. v. § 13 BGB, sondern als Unternehmer i. S. v. § 14 Abs. 1 BGB tätig geworden.

Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten der Klägerin ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 3 BGB. Der Beklagte befand sich mit der Zahlung im Verzug, als die Klägerin vorgerichtlich ihre Prozessbevollmächtigte mit der Geltendmachung der Forderung beauftragt hat. Als Gegenstandswert waren jedoch lediglich die in diesem Prozess berechtigten 3.509,97 Euro anzusetzen, so dass sich - bezogen auf das Jahr 2019 - insoweit aus der 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale ein Nettobetrag an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 347,60 Euro ergibt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit für den Kläger ergibt sich aus § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Für den Beklagten folgt die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.