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  • ab 01.05.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 47 WFB - Auszahlung der Fördermittel

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB)
Amtliche Abkürzung
WFB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

47.1 Für die Auszahlung der Fördermittel findet die VV Nr. 7 zu § 44 LHO Anwendung. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die als Eigenleistung einzubringenden Deckungsmittel für mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende Ausgaben grundsätzlich vorrangig einzusetzen.

47.2 Darlehen dürfen nicht ausgezahlt werden, bevor

47.2.1
die rangrichtige dingliche Sicherung nachgewiesen ist oder

47.2.2
die Erklärung einer Notarin oder eines Notars darüber vorliegt, dass der Eintragungsantrag beim Grundbuchamt auch im Namen der Gläubigerin oder des Gläubigers gestellt worden ist und keine Umstände bekannt sind, die der Eintragung an der vorgesehenen Rangstelle entgegenstehen.

47.3 Bei Darlehen für den Neubau sowie bei Zuschüssen für den energetisch hochwertigen Neubau von Mietwohnungen erfolgt die Auszahlung auf Anforderung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers in folgenden vier Teilraten:

47.3.1
bis zu 30 % nach Baubeginn,

47.3.2
bis zu 30 % nach der Fertigstellung des Rohbaus,

47.3.3
bis zu 30 % nach Anbringung des Innenputzes oder anderer vergleichbarer Herrichtung der Innenräume,

47.3.4
10 % nach restloser Fertigstellung, Vorlage der Schlussbescheinigung nach Nummer 51.3 und bestimmungsgemäßer Wohnungsbelegung.

47.4 Bei Darlehen für die Änderung und die Erweiterung von Gebäuden, die Modernisierung und die energetische Modernisierung sowie bei Zuschüssen für die Modernisierung einschließlich energetischer Modernisierung von Wohnheimen (gemäß Nummer 2.5.1 des Bezugserlasses zu b) erfolgt die Auszahlung auf Anforderung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers in folgenden drei Teilraten:

47.4.1
bis zu 30 % nach Beginn der Baumaßnahme,

47.4.2
weitere 60 %, wenn Kosten in entsprechender Höhe nachgewiesen sind,

47.4.3
10 % nach Abschluss der Baumaßnahme und Vorlage der Schlussbescheinigung nach Nummer 51.3.

47.5 Bei Darlehen für den Erwerb erfolgt die Auszahlung auf Anforderung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers in folgenden zwei Teilraten:

47.5.1
90 % nach Übergabe des Eigentums,

47.5.2
10 % nach Bezug des selbst genutzten Wohneigentums.

47.6 Ergänzende Zuschüsse für die Erstellung von barrierefrei nutzbaren Wohnungen werden jeweils mit der letzten Darlehensrate ausgezahlt und im Falle einer Förderung nach Nummer 2.2 des Bezugserlasses zu b mit der letzten Zuschussrate. Zuschüsse bei der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum werden mit der ersten Darlehensrate ausgezahlt.

47.7 Im Fall einer Förderung nach Nummer 5.6 des Bezugserlasses zu b (Erwerb von Belegungs- und Mietbindungen) erfolgt die Auszahlung in zwei Teilraten. Die Hälfte des sich ergebenden Betrages wird nach dem Nachweis der erstmaligen bestimmungsgemäßen Belegung der Wohnung mit einem wohnberechtigten Haushalt ausgezahlt. Die andere Hälfte des Zuschusses wird nach Ablauf der Hälfte der Dauer der Belegungs- und Mietbindung ausgezahlt.

47.8 Im begründeten Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde von den für die Auszahlung der Fördermittel getroffenen Regelungen abweichen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 71 Satz 1 des RdErl. vom 23. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 237)