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§ 200 GVGA - Behandlung bis zum 31. Dezember 2012 eingegangener Vollstreckungsaufträge

Bibliographie

Titel
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)
Amtliche Abkürzung
GVGA
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31330

Auf die Bearbeitung von Vollstreckungsaufträgen, die vor dem 1. Januar 2013 eingegangen sind, sind die Vorschriften der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung anzuwenden.