Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 10.07.1978, Az.: 1 U 40/77

Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Durchführung einer Hodenbruchoperation; Wirksamkeit einer Einwilligung in eine Operation; Aufklärungspflicht eines Arztes vor Ausführung einer Operation; Vermeidbarkeit einer Hodenatrophie bei Rezidiveingriffen; Rechtfertigung eines ärztlichen Eingriffs

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
10.07.1978
Aktenzeichen
1 U 40/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 15196
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1978:0710.1U40.77.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 26.10.1977 - AZ: 8 O 282/74

Fundstelle

  • NJW 1979, 1251-1252 (Volltext mit amtl. LS)

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts ...
auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1978
durch
den Präsidenten des Oberlandesgerichts ... sowie
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers gegen das am 26. Oktober 1977 verkündete Grundurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts ... werden zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten der Berufungsinstanz als Gesamtschuldner.

Zur Entscheidung über den Betrag des Anspruchs wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wert der Beschwer: Für die Beklagten je 10.000 DM.

Tatbestand

1

Der Kläger wurde 1939 in ... wegen eines rechtsseitigen, ferner jeweils im Kreis- und Stadtkrankenhaus ... am 9. Februar 1965 wegen eines beidseitigen, am 4. Januar 1968 wegen eines linksseitigen und am 14. Januar 1970 abermals wegen eines rechtsseitigen Leistenbruchs operiert. Die letzte linksseitige Operation hatte eine Einengung des Samenstrangs und eine Atrophie des linken Hodens zur Folge. Im März 1972 litt der Kläger seit etwa einem Jahr unter einem dritten Leistenbruchrezidiv rechts. Er mußte den Bruch etwa alle 15 Minuten reponieren.

2

Der Hausarzt schlug dem Kläger vor, das Rezidiv unter Verwendung von Gewebeersatz operieren zu lassen, und empfahl hierfür wegen ihrer besonderen Erfahrung, die Klinik für Allgemeinchirurgie der Universität ...

3

Der Kläger wurde dort am 20. März 1972 untersucht und für den 27. März 1972 zur Operation bestellt. Diese führte der Zweitbeklagte am 29. März 1972 ohne Verwendung von Gewebeersatz durch. Danach stellte sich auch rechts eine Hodenatrophie ein.

4

Der Kläger hat behauptet: Der Zweitbeklagte habe ihn weder fachgerecht operiert noch aufgeklärt. Er habe entgegen seiner Zusage keinen Gewebeersatz verwandt und auf seinen, des Klägers, Hinweis, daß er auf jeden Fall eine Hodenatrophie rechts vermeiden wolle, geantwortet, er solle sich man keine Sorgen machen, sie bekämen das schon hin. Hätte der Zweitbeklagte ihn auf das auch in ... bestehende Risiko hingewiesen, hätte er sich nicht operieren lassen, sich vielmehr mit einem Bruchband begnügt. Die Hodenatrophie habe zu einer - auch durch Medikamente nicht zu behebenden - Impotenz geführt.

5

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nebst 8 % Zinsen ab Zustellung der Klage zu verurteilen.

6

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Sie haben behauptet: Der Zweitbeklagte habe dem Kläger keine Implantation von Gewebeersatz zugesichert. Diese habe nur erfolgen sollen, falls nicht ausreichend eigenes Gewebe des Klägers vorhanden gewesen wäre. Daß der Zweitbeklagte den Bruch mit dem hinreichend nahtsicheren eigenen Gewebe des Klägers verschlossen habe, sei nicht fehlerhaft. Bei einem dritten Bruchrezidiv sei eine Hodenatrophie infolge einer Narbenschrumpfung nie auszuschließen. Die Verwendung von Gewebeersatz hätte diese Gefahr nicht verringert. Der Zweitbeklagte und ... hätten den Kläger auf diese Komplikation hingewiesen und mit ihm sogar die Entfernung des Hodens erörtert. Der Kläger sei im übrigen mit der Komplikation als Folge des früheren Eingriffs auf der linken Seite vertraut gewesen. Er hätte sich im übrigen auch dann zur Operation entschlossen, wenn die Möglichkeit einer Atrophie bis in alle Einzelheiten erörtert worden wäre. Denn diese Folgen seien leichter zu ertragen als die früheren Beschwerden. Eine Impotenz könne durch Hormonbehandlung behoben werden. Der Zweitbeklagte sei im übrigen - so trägt das beklagte Land zu seiner Entlastung vor - hervorragend ausgebildet, sorgfältig ausgewählt und auch überwacht worden.

8

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme dem Grunde nach wegen Verletzung der Aufklärungspflicht stattgegeben.

9

Gegen dieses Urteil, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, wenden sich die Beklagten mit der Berufung.

10

Sie wiederholen ihren Vortrag erster Instanz und behaupten ergänzend: Es stehe nicht einmal fest, daß die Hodenatrophie eine Folge der letzten, nicht einer früheren Operation sei. Der Kläger habe gewußt, daß die Hodenatrophie die mögliche Folge der Operation sein würde. Der Zweitbeklagte sei deshalb nicht zum Hinweis verpflichtet gewesen, den Ausschluß einer Hodenatrophie nicht garantieren zu können. Daß das, was möglich sei, sich nicht ausschließen lasse, verstehe sich von selbst. Der Kläger habe durch seine Unterschrift bestätigt, über Art und Bedeutung des Eingriffs sowie die möglichen Auswirkungen unterrichtet worden zu sein, und müsse nun seinerseits dartun und beweisen, worüber und inwiefern er nicht oder nur unzureichend belehrt worden sei. Das beklagte Land habe seiner Leitungs- und Aufsichtspflicht durch die im Niedersächsischen Ministerialblatt von 1968 veröffentlichte Dienstanweisung für Ärzte in den Kliniken der Universität ... und der Medizinischen Hochschule ... Rechnung getragen.

11

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

12

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

13

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    die Berufung zurückzuweisen,

  2. 2.

    auf seine Anschlußberufung die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nebst 4 % Zinsen, mindestens jedoch 10.000 DM, zu verurteilen.

14

Die Beklagten beantragen,

die Anschlußberufung zurückzuweisen.

15

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

16

Die Parteien haben den Inhalt der gewechselten Schriftsätze vorgetragen, auf die ergänzend verwiesen wird.

17

Das Ergebnis der Anhörung der Parteien ergibt sich aus dem Berichterstattervermerk vom 10. April 1978, auf den Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

18

Beide Berufungen sind erfolglos.

19

Die Beklagten sind gemäß §§ 823 Abs. 1, 831, 840 Abs. 1, 847 BGB als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Kläger als Folge der Bruchoperation vom 29. März 1972 ein Schmerzensgeld zu zahlen. Die Operation war rechtswidrig. Die vom Kläger am 28. März 1972 erteilte Einwilligung konnte den Eingriff nicht rechtfertigen, weil sie mangels hinreichender Aufklärung unwirksam gewesen ist.

20

Daß dem Zweitbeklagten ein Behandlungsfehler unterlaufen und der Eingriff aus diesem Grunde rechtswidrig ist, hat der Kläger nicht zu beweisen vermocht. Aufgrund des vom Landgericht eingeholten Gutachtens steht fest, daß eine Hodenatrophie bei Rezidiveingriffen auch bei sorgfältig ausgeführter Operation nicht mit Sicherheit vermieden werden kann und auch bei einer - hier nicht gebotenen - Verwendung von Gewebeersatz nicht sicher vermieden worden wäre. Gegen dieses Ergebnis der Beweisaufnahme wendet sich der Kläger auch nicht mehr.

21

Rechtswidrig waren aber der Eingriff und die dadurch eingetretene Hodenatrophie, weil die Ärzte des beklagten Landes den Kläger nicht hinreichend aufgeklärt haben. Die Beklagten machen zu Unrecht geltend, die Atrophie sei gar nicht auf die letzte, vielmehr auf eine frühere Operation zurückzuführen. Die von früheren Operationen vorhandenen Narben können ohne den erneuten Eingriff nicht zur Atrophie geführt haben. Daß vor der letzten Operation keine Einengung vorgelegen hat, folgt aus der Tatsache, daß der Bruchsack durch Leistenringe und Leistenkanal zu dringen vermochte, diese also nicht zu eng, vielmehr infolge des Bruches zu weit gewesen sind. Im übrigen hat der Zweitbeklagte, wie der Operationsbericht ergibt, den Ductus deferens (Samenleiter) frei präpariert und dadurch zwangsläufig von allen schon bestehenden Einengungen befreit. Da eine Einengung aber unstreitig die Ursache der Atrophie gewesen ist, muß sie sich neu gebildet haben. Deshalb unterliegt es keinem Zweifel, daß die Operation vom 29. März 1972 dafür mindestens mitursächlich geworden ist.

22

Die Ärzte waren zur Aufklärung verpflichtet, sollte die den Eingriff rechtfertigende Einwilligung wirksam sein. Die Beklagten wenden zu Unrecht ein, der Kläger habe auf die Möglichkeit einer Hodenatrophie nicht hingewiesen zu werden brauchen, da sie ihm als Folge der linksseitigen Leistenbruchoperation bekannt gewesen sei. Sie verkennen dabei, daß der Kläger - wie der Zweitbeklagte eingeräumt hat - gerade deshalb in die Universitätsklinik gekommen ist, weil er sich dort ein größeres Können als im Krankenhaus in ... und dadurch die Verhinderung einer weiteren Hodenatrophie erhofft hat. Es war Aufgabe der Ärzte, diese Erwartung durch Aufklärung auf ein realistisches Maß zurückzuführen. Immerhin liegt nach dem vom Landgericht eingeholten Gutachten der Anteil an Hodenatrophien nach Mehrfacheingriffen bei 20 %. Auf diese erhebliche Komplikationgsgefahr hat weder der Zweitbeklagte, noch ein anderer Arzt den Kläger hingewiesen. Nach seinen eigenen Angaben anläßlich der Anhörung durch den Senat hat der Zweitbeklagte dem Kläger vielmehr nur zu dessen Beruhigung erklärt, er glaube und hoffe, daß ihnen das nicht passiere, der Kläger solle sich "man keine Sorgen" machen. Dadurch hat er den Kläger in seiner Erwartung, es handele sich hier um ein vermeidbares Risiko, eher bestärkt und ihm eine abgewogene Entscheidung unmöglich gemacht. Daß ihm zusätzlich gesagt worden sei, auch ... ließe sich die Atrophie nicht ausschließen, bestreitet der Kläger. Die Beklagten können die Richtigkeit ihrer Behauptung nicht beweisen. Durch den Wortlaut der vom Kläger unterschriebenen Einverständniserklärung läßt sich der Beweis schon deshalb nicht führen, weil diese nicht erkennen läßt, über welche Risiken aufgeklärt und ob speziell das Risiko einer Atrophie erörtert worden ist.

23

Für eine Umkehr der Beweislast ist kein Platz. Wenn der Patient bestätigt, er sei über die möglichen Auswirkungungen des Eingriffs aufgeklärt worden, so kann sich das mangels eigener Sachkenntnis nur auf die beziehen, die ihm der Arzt als möglich hingestellt hat. Welche das gewesen sind, ob die Hodenatrophie darunter war, bleibt offen. Das zu beweisen, ist weiterhin Sache des Arztes. Das gilt im vorliegenden Falle um so mehr, als es nach der Aussage von ... naheliegt, daß der Kläger, als er unterschrieb, entgegen dem Wortlaut der Erklärung noch über nichts aufgeklärt worden war.

24

Die Beklagten können nicht beweisen, daß der Kläger sich auch nach ordnungsgemäßer Aufklärung zur Operation entschlossen hätte. Der Kläger kam eigens nach ... um die Hodenatrophie zu vermeiden. Wäre ihm gesagt worden, daß sich diese auch in ... nicht ausschließen lasse, hätte er den Bruch, der immerhin schon seit einem Jahr bestand, möglicherweise noch länger in der Erwartung ertragen, daß sich das Problem der Potenzerhaltung eines Tages altersbedingt von selbst erledigen und er erst dann den Bruch beseitigen lassen werde.

25

Das beklagte Land hat für den rechtswidrigen Eingriff des Zweitbeklagten gemäß § 831 BGB einzustehen. Den Entlastungsbeweis gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB hat es nicht geführt. Das Land hat zwar unstreitig für die Ärzte der Klinik eine Dienstanweisung erlassen, es hat aber deren Einhaltung nicht überwacht. Auf einen Mangel an Überwachung ist die von ... bezeugte Praxis zurückzuführen, daß der Zeuge in besonders bemerkenswerten Fällen das zu seinen Obliegenheiten gehörende Aufklärungsgespräch nicht führte, vielmehr die schriftliche Erklärung des Patienten über eine erfolgte Aufklärung entgegennahm und diese dann dem Zweitbeklagten überließ. Die Beklagten haben nichts dafür vorgetragen, wie in solchen Fällen sichergestellt war, daß die Ärzte das "besonders Bemerkenswerte" eines Falles nicht unterschiedlich werteten und sich dann zu Unrecht darauf verließen, der Aufnahmearzt habe schon aufgeklärt oder der Operateur werde noch aufklären. Dies war ein erheblicher Organisationsmangel; denn ohne eine hinreichende Sicherung bestand das Risiko, daß sich der eine Arzt auf den anderen verließ und infolgedessen der Patient weder vom Aufnahmearzt noch vom Operateur aufgeklärt wurde, die Erklärung, aufgeklärt worden zu sein, ihm aber gleichwohl abverlangt wurde. Auch die anläßlich der Operationsvorbesprechung am Mittag des Vortages angestellte Kontrolle der Einwilligungserklärungen kann ihren Zweck nicht erfüllen, wenn - wie hier - der Operateur erst am Vorabend der Operation den Patienten aufzuklären beginnt. Gegenstand der Kontrolle am Mittag war unter diesen Umständen eine zu der Zeit von vornherein unwirksame - weil ohne jede Aufklärung abgegebene - Einwilligungserklärung. Hinzu kommt, worauf schon das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, daß jede Kontrolle darüber, ob entsprechend der Dienstanweisung aufgeklärt wurde, gefehlt hat. Das hat ... als Zeuge bestätigt. Es fehlte also nicht nur an einer klaren Regelung, von wem das Aufklärungsgespräch zu führen war und daß es vor der Unterzeichnung der Einwilligungserklärung durch den Patienten stattfand. Es fand auch keine stichprobenweise Überprüfung durch die vorgesetzten Ärzte statt, ob das Aufklärungsgespräch inhaltlich der Dienstanweisung genügte. Dazu wäre es nötig gewesen, daß die vorgesetzten Ärzte gelegentlich dem Aufklärungsgespräch der nachgeordneten jüngeren und weniger erfahrenen Ärzte beiwohnten. Sie haben sich nicht einmal stichprobenweise nach dem Inhalt dieser Gespräche erkundigt. Offenbar hat man es bei der Bekanntgabe der Dienstanweisung bewenden lassen, aber auf jede Kontrolle verzichtet, ob und wie sie beachtet und praktiziert wurde. Damit entfällt die Möglichkeit der Entlastung nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB. Es muß vielmehr zusätzlich von einer Haftung des beklagten Landes für seine untätig gebliebenen Organe nach §§ 823 Abs. 1, 89, 31 BGB ausgegangen werden.

26

Die Frage, ob der Kläger nicht schon am 20. März 1972, als noch vor der Aufnahme zur stationären Behandlung die Entscheidung für die Operation fiel, über das Risiko der Operation hätte aufgeklärt werden müssen, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden.

27

Er beschränkt sich deshalb auf den Hinweis, daß es zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung auch gehört, daß sie im richtigen Zeitpunkt und nicht erst unmittelbar vor dem Eingriff stattfindet. Denn nur dann hat der Patient Zeit, das Für und Wider der Operation abzuwägen, mit seinen Angehörigen zu besprechen und andere Ärzte zu konsultieren. Insbesondere aber entfällt dann die psychische Barriere, die den Patienten nach einem Aufklärungsgespräch am Vorabend der Operation trotz besserer Erkenntnis davon abhalten könnte, seine Operationsbereitschaft zu widerrufen, nachdem er bereits zwei Tage lang im Krankenhaus auf die Operation vorbereitet worden ist, zumal er sich noch überlegen müßte, wer die Kosten dieses dann nutzlosen Aufenthaltes trägt. In der Regel wird in derartigen Fällen das Aufklärungsgespräch deshalb schon vor der stationären Aufnahme geboten sein.

28

Die Anschlußberufung ist unzulässig, soweit der genannte Mindestbetrag im Rahmen des Angemessenen liegt. Hierüber könnte der Senat, läge die Entscheidungsreife vor, gemäß § 538 Nr. 3 und § 540 ZPO auch ohne Anschlußberufung entscheiden. Sollte der Mindestbetrag über das Angemessene hinausgehen, wäre die Anschlußberufung insoweit unbegründet. Denn auf mehr als das Angemessene hat der Kläger keinen Anspruch.

29

Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergehen gemäß §§ 92 Abs. 2, 97, 708 Nr. 10, und §§ 711, 713 ZPO.

30

Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, der Senat auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungspflicht folgt, ist für die Zulassung der Revision kein Raum.

Streitwertbeschluss:

Wert der Beschwer: Für die Beklagten je 10.000 DM.