Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 20.08.2003, Az.: 2 Ws 258/03

Zulässigkeit einer durch die Strafvollstreckungskammer nachträglich durch gesonderten Beschluss angeordnete Sperrfristfestsetzung nach § 57a Abs. 4 StGB; Ergänzung einer vorangegangenen - negativen - Aussetzungsentscheidung nach Ablauf mehrerer Monate; Aufhebung der Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
20.08.2003
Aktenzeichen
2 Ws 258/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 14354
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2003:0820.2WS258.03.0A

Fundstelle

  • NStZ-RR 2003, 381 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Anstiftung zum Mord u.a.

Amtlicher Leitsatz

Eine durch die Strafvollstreckungskammer nachträglich durch gesonderten Beschluss angeordnete Sperrfristfestsetzung nach § 57 a Abs. 4 StGB, mit dem eine vorangegangene - negative - Aussetzungsentscheidung nach Ablauf mehrerer Monate ergänzt werden soll, ist nicht zulässig.

In der Strafvollstreckungssache
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten
gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer 1 des Landgerichts ... vom 9. Juli 2003 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... - hinsichtlich 1. allein - ,
den Richter am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Amtsgericht ... am 20. August 2003
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag des Verurteilten, die Beiordnung von Rechtsanwalt ..., ..., für das Beschwerdeverfahren aufzuheben und insoweit einen anderen Verteidiger beizuordnen, wird abgelehnt, weil durchgreifende Gründe hierfür nicht vorliegen.

  2. 2.

    Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

    Die Landeskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

1

I.

Der Beschwerdeführer verbüßt zurzeit eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Anstiftung zum Mord in Tateinheit mit Anstiftung zum schweren Raub aus dem Urteil des Landgerichts ... vom 1. Dezember 1987. Am 17. Juni 2000 hatte der Beschwerdeführer 15 Jahre der lebenslangen Freiheitsstrafe verbüßt; zuvor hatte die Strafvollstreckungskammer durch Beschluss vom 29. Dezember 1999 die besondere Schwere der Schuld festgestellt und im Hinblick darauf eine Mindestverbüßungsdauer von 17 Jahren angeordnet.

2

Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens hat die Strafvollstreckungskammer durch Beschluss vom 27. August 2002 die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung wegen der fortbestehenden Gefährlichkeit des Verurteilten abgelehnt. Eine Sperrfrist nach § 57 a Abs. 4 StGB ist durch die Strafvollstreckungskammer in diesem Beschluss nicht festgesetzt worden. Durch den angefochtenen Beschluss hat sie die vorangegangene Entscheidung nunmehr dahingehend ergänzt, dass eine Sperrfrist von zwei Jahren ab dem 27. August 2002 nach § 57 a Abs. 4 StGB festgesetzt wird.

3

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde.

4

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die nachträgliche Ergänzung des Kammerbeschlusses vom 27. August 2002 durch Festsetzung einer Sperrfrist nach § 57 a Abs. 4 StGB erweist sich als nicht zulässig.

5

Eine entsprechende Sperrfristfestsetzung kommt nur im unmittelbaren Zusammenhang mit einer - negativen - Aussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer in Betracht (vgl. LR-Wendisch, StPO, 25. Aufl., § 454 Rdnr. 71); eine isolierte, nachträgliche Entscheidung durch gesonderten Beschluss verbietet sich jedenfalls im vorliegenden Fall.

6

Die Festsetzung der Sperrfrist, die dem Schutz des Gerichts vor aussichtslosen Aussetzungsanträgen dienen soll, kommt in vorrangig bei Ablehnung eines Aussetzungsantrags in Betracht, jedoch auch dann, wenn die Strafvollstreckungskammer von Amts wegen die Möglichkeit der Aussetzung geprüft und diese mangels günstiger Prognose abgelehnt hat (vgl. Schönke/Schröder/Stree, StGB 26. Aufl., § 57 Rdnr. 27 m. w. N.). Die Entscheidung des Gerichts über die Dauer einer Sperrfrist führt zu einer Selbstbindung mit der Folge, dass sie zum Nachteil des Verurteilten nicht verändert werden darf (vgl. KK-Fischer, StPO, § 454 Rdnr. 24 m. w. N.).

7

Diese Regeln müssen entsprechend auch gelten, wenn der der materiellen Rechtskraft fähige Beschluss der Strafvollstreckungskammer über die Versagung der Reststrafenaussetzung eine entsprechende Sperrfrist gerade nicht vorsieht und der Verurteilte sich danach darauf einstellen kann, an der Stellung eines - weiteren - Aussetzungsantrags in der Zukunft nicht gehindert zu sein. Ausschließlich im Rahmen und Zusammenhang mit der Entscheidung über die Frage einer etwaigen Aussetzung ist die Strafvollstreckungskammer in die Lage versetzt, zum Schutz vor weiteren, aussichtslosen Anträgen eine Sperrfrist zu bestimmen. Diese ist sinnvollerweise mit in den Beschluss über die Aussetzung aufzunehmen, kann aber auch durch besonderen Beschluss getroffen werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 454 Rdnr. 41). Dieser gesonderte Beschluss hat jedoch in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Aussetzungsentscheidung zu stehen. Dieser enge zeitliche Zusammenhang ist jedenfalls nicht mehr gegeben, sobald die Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung eingetreten ist bzw. - wie hier - nach Ablauf von mehr als zehn Monaten.

8

Die Entscheidung über eine Sperrfrist durch den angefochtenen Beschluss rechtfertigt sich auch nicht deshalb, weil der Verurteilte die Strafvollstreckungskammer mit Schreiben vom 16. März 2003 aufgefordert hatte, nach Ablauf der Mindestverbüßungszeit von 17 Jahren eine "Entscheidung nach dem Bestimmtheitsgrundsatz" zu treffen. Die Zielrichtung dieses Antrags ist nicht eindeutig und lässt mehrere Auslegungen zu. Ohne Nachfrage bei dem Verurteilten wird das Antragsbegehren nicht endgültig beurteilt werden können. Ausgeschlossen ist jedoch, dass der Verurteilte mit diesem Antrag eine ihn selbst zum Nachteil gereichende, einengende Sperrfristfestsetzung veranlassen wollte, die ihn zusätzlich beschweren würde. Sollte die entsprechende Ermittlung des Antragsinhalts allerdings ergeben, dass es sich um ein neuerliches Aussetzungsgesuch gehandelt hat, wird die Strafvollstreckungskammer hierüber noch zu entscheiden haben.

9

III.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO entsprechend.