Landgericht Braunschweig
Beschl. v. 18.08.1967, Az.: 8 T 228/67
Androhung eines Erzwingungsgeldes wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen ; Anordnung der Vollstreckung der Erzwingungshaft durch einen Gerichtsvollzieher ; Voraussetzungen für die Umwandlung des Erzwingungsgeldes in eine Erzwingungshaft
Bibliographie
- Gericht
- LG Braunschweig
- Datum
- 18.08.1967
- Aktenzeichen
- 8 T 228/67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 11611
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGBRAUN:1967:0818.8T228.67.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Vechelde - 16.05.1967 - AZ: M 99/67
Rechtsgrundlagen
- § 202 AO
- § 904 ZPO
- § 910 ZPO
- § 793 ZPO
- § 908 ZPO
Fundstelle
- MDR 1968, 250-251 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Finanzamt ...
Prozessgegner
Frau ...
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Vechelde vom 16. Mai 1967 aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Veranlassung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Finanzamt ... hatte durch Festsetzungsverfügung vom 9. November 1966 gegen die Antragsgegnerin wegen Nichtabgabe mehrerer Steuererklärungen nach vorheriger Androhung ein Erzwingungsgeld von insgesamt 120,00 DM festgesetzt. Gegen diese Festsetzungsverfügung hatte die Antragsgegnerin Beschwerde bei der Oberfinanzdirektion Hannover nicht erhoben. Das Finanzamt hatte alsdann durch seinen Vollziehungsbeamten am 31. Januar 1967 die Vollstreckung des Erzwingungsgeldes versuchte Dieser Vollstreckungsversuch ist fruchtlos ausgefallen.
In einem am 21. Februar 1967 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz beantragte das Finanzamt, das festgesetzte Erzwingungsgeld in eine Erzwingungshaft umzuwandeln. Nach Anhörung der Antragsgegnerin hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 14. März 1967 das Erzwingungsgeld in eine Erzwingungshaft von 12 Tagen umgewandelt. Die gegen diesen Beschluss mögliche Beschwerde hat die Antragsgegnerin nicht verfolgt; der Beschluss vom 14. März 1967 ist rechtskräftig geworden.
In einem weiteren am 26. April 1967 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz stellte das Finanzamt den Antrag, die Vollstreckung der Erzwingungshaft durch den Gerichtsvollzieher anzuordnen. Das Amtsgericht übersandte diesen Schriftsatz der Antragsgegnerin Ende April 1967 nahme. Durch Beschluss vom 16. Mai 1967 entsprach das Amtsgericht dem Antrag und ordnete ferner an, dass die Antragsgegnerin in Haft zu nehmen sei.
Mit einem am 8. Juni 1967 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz legte die Antragsgegnerin Beschwerde ein, über die die Kammer zu entscheiden hat.
II.
1.
Die sofortige Beschwerde ist gemäss § 793 ZPO zulässig. Zwar ist in § 202 Abs. 4 Abgabeordnung (AO) nichts darüber gesagt, dass gegen eine Anordnung des Amtsgerichts, nach der die nach § 202 Abs. 2 AO umgewandelte Erzwingungshaft zu vollstrecken sei, ein Rechtsmittel gegeben ist. Dies könnte dafür sprechen, dass ein Rechtsmittel nach dem Willen des Gesetzgebers ausgeschlossen sein soll. Es fällt nämlich auf, dass in § 202 Abs. 2 AO ausdrücklich gesagt ist, dass ein Beschluss, durch den das Amtsgericht ein Erzwingungsgeld in eine Erzwingungshaft umgewandelt hat, mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann. Nach Auffassung der Kammer ergibt sich die Zulässigkeit des Rechtsmittels aber aus § 793 ZPO. In § 202 Abs. 4 AO ist bestimmt, dass die Erzwingungshaft nach den Vorschriften der §§ 904 und 910 ZPO zu vollstrecken sei. Es gilt mithin auch § 908 ZPO, wonach das Gericht bei Anordnung der Haft einen Haftbefehl zu erlassen hat. Nach allgemeiner Meinung ist gegen einen im Offenbarungseidsverfahren ergangenen Haftbefehl die sofortige Beschwerde gemäss § 793 ZPO zulässig (vgl.u.a. Stein-Jonas, Komm.z.ZPO, § 901 Anm. III.). Obgleich in § 202 Abs. 4 AO keine Beschwerdemöglichkeit eingeräumt worden ist, muss infolge der Verweisung auf die §§ 904 bis 910 ZPO die Zulässigkeit der Beschwerde aus den §§ 908, 793 ZPO entnommen werden. Ohne nähere Begründung hat das OLG Hamm in einem Beschluss vom 5. November 1956 (JMBl NRW 1957/21) die sofortige Beschwerde aus § 793 ZPO gegen eine Entscheidung für gegeben erachtet, in der das Amtsgericht den Erlass eines Haftbefehls abgelehnt hatte.
2.
Die sofortige Beschwerde musste zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen, weil die Voraussetzungen für die Anordnung der Haft im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht vorliegen.
a)
Nach Auffassung der Kammer ist im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu prüfen, ob die Festsetzung eines Erzwingungsgeldes von 120,00 DM durch das Finanzamt rechtmässig war oder nicht. Wenn die Beschwerdeführerin der Meinung ist, das Erzwingungsgeld sei zu Unrecht festgesetzt worden, so hätte sie, worüber sie auch belehrt worden ist, Beschwerde bei der Oberfinanzdirektion einlegen können. Gegen diese Entscheidung hätte ihr alsdann noch der Klageweg vor den Finanzgerichten zugestanden (vgl. Kühn, Komm. z. AO, 8. Aufl. 1966 § 202 Anm. 8).
b)
Ferner braucht die Kammer hier nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Umwandlung des Erzwingungsgeldes in eine Erzwingungshaft gegeben waren.
Der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass die Strafgewalt der Finanzamt er für verfassungswidrig erklärt worden sei, trifft nicht den vorliegenden Fall. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 1967 (Betrieb 1967/1071) betrifft das Verwaltungsstrafverfahren der Finanzämter, das in den §§ 420 ff AO geregelt ist, nicht aber das Verwaltungszwangsverfahren der §§ 202, 203 AO. Nach der Neufassung des § 202 AO durch das Gesetz vom 11. Juli 1953 (BGBl. I S. 511) ist diese Bestimmung auch mit Art. 104 Abs. 2 GG vereinbar, denn über die Zulässigkeit der Umwandlung des Erzwingungsgeldes in eine Erzwingungshaft entscheidet nunmehr der Richter. Der Richter entscheidet ferner darüber, ob die Erzwingungshaft zu vollstrecken ist; er hat auch die Dauer der Erzwingungshaft zu überwachen.
Wenn die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, dass das Amtsgericht zu Unrecht das Erzwingungsgeld durch Beschluss vom 14. März 1967 in die Erzwingungshaft von 12. Tagen umgewandelt hat, weil die gesetzlichen Voraussetzungen (Uneinbringlichkeit des Erzwingungsgeldes, Dauer der Erzwingungshaft und die Prüfung der Frage, ob der vom Finanzamt erstrebte Erfolg mit der Freiheitsbeschhränkung in einem an gemessen Verhältnis steht) nicht vorgelegen hätten, so hätte sie das gesetzlich zugelassene Rechtsmittel (§ 202 Abs. 2 AO) der sofortigen Beschwerde einlegen sollen. Da sie trotz Belehrung hiervon keinen Gebrauch gemacht hat, ist die Entscheidung rechtskräftig geworden. Für dieses Verfahren ist mithin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 12 Tage Erzwingungshaft zu verbüssen hat, falls sie nicht inzwischen die geforderten Steuererklärungen abgegeben hat oder Gründe vorliegen, die in den §§ 904 bis 910 ZPO aufgeführt sind.
c)
Der Beschluss des Amtsgerichts Vechelde vom 16. Mai 1967 musste allerdings deshalb aufgehoben werden, weil die Haftanordnung nach Ansicht der Kammer im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht zulässig ist.
1.
Gemäss § 202 Abs. 4 AO ist die Erzwingungshaft auf Antrag des Finanzamts, welches das Erzwingungsgeld festgesetzt hat, von dem Amtsgericht nach den Bestimmungen der §§ 904 bis 910 ZPO zu vollstrecken. Die Vollstreckung der Haft ist nicht fortzusetzen, wenn der Schuldner die Anordnung nunmehr befolgt.
Hieraus folgt zunächst einmal, dass Vollstreckungsbehörde das Amtsgericht ist, welches die Umwandlung vorgenommen hat. Das Amtsgericht seinerseits soll die Vollstreckung durchführen nach Massgabe der §§ 904 bis 910 ZPO. Nach Ansicht der Kammer können die Bestimmungen der §§ 904 bis 910 ZPO allerdings nur insoweit herangezogen werden, als sie für dieses besondere Verfahren passen. Nicht auf das vorliegende Verfahren zugeschnitten sind die §§ 908, 909 ZPO. Das ergibt sich aus folgendem: Das Offenbarungseidsverfahren wird betrieben von dem Gläubiger. Erscheint der Schuldner im Termin nicht, so ist gemäss § 901 ZPO die Haft anzuordnen und gemäss § 908 ein Haftbefehl aus zustellen. Diesen Haftbefehl erhält der Gläubiger, der nach seinem Belieben den Gerichtsvollzieher gemäss § 909 ZPO mit der Verhaftung des Schuldners beauftragen kann. Herr des Verfahrens ist daher mit gewissen Einschränkungen (§§ 902, 911 ZPO) der Gläubiger.
In den Verfahren nach § 202 Abs. 4 AO liegt die Sache anders. Ist ein Erzwingungsgeld rechtskräftig in eine Erzwingungshaft umgewandelt worden, und stellt das Finanzamt beim Amtsgericht den Antrag, nunmehr das Erzwingungsgeld zu vollstrecken, so geht das Verfahren, was die Vollstreckung anlangt, in die Zuständigkeit des Amtsgerichts über. Die Rechtslage ist hier rechtsähnlich dem Fall des § 890 ZPO, wenn nämlich zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen gegen den Schuldner eine Haftstrafe rechtskräftig festgesetzt worden ist. Es ist allgemeine Meinung, dass die Vollstreckung dieser Strafe nicht vom Gläubiger, sondern von Amts wegen vorgenommen wird. Die Vollstreckung, der Strafe erfolgt nach strafprozessualen Grundsätzen lind auf Staatskosten. Vollstreckende Behörde ist jedoch nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das Prozessgericht, das die Strafe festgesetzt hat (vgl. Baumbach-Lauterbach Komm.z.ZPO § 890). Nach § 457 StPO kann nun aber ein Vorführungs- oder Haftbefehl erst erlassen werden, wenn der Verurteilte auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht verdächtig ist.
2.
Im Verfahren nach § 202 Abs. 4 AO ist nicht gesagt, wie das Amtsgericht bei der Vollstreckung der Erzwingungshaft vorzugehen hat. Gleichfalls aus den §§ 904 bis 910 ZPO ergibt sich dies nicht, weil - wie oben dargelegt - die angeführten Bestimmungen der ZPO von anderen Voraussetzungen ausgehen. Auch die Literatur (vgl. Becker-Riewald-Koch, Komm. z. AO, 9. Aufl. 1965 Band II Anm. zu § 202; Kühn a.a.O. Anm. 2 zu § 202; Oswald in NJW 1953/1287 ff) und die Rechtsprechung - soweit ersichtlich - haben zu dieser Frage bisher noch keine Stellung genommen. Mangels einer gesetzlichen Regelung muss daher die Durchführung des Verfahrens nach der Abgabeordnung durch den Richter eine gewisse Ausfüllung erfahren.
d.
Nach Auffassung der Kammer ergibt sich aus der Fassung des § 202 Abs. 4 AO eindeutig, dass das Amtsgericht die von ihm umgewandelte Erzwingungshaft vollstrecken soll. Daraus folgt, dass das Amtsgericht alles zu veranlassen hat, was zur Durchführung der Haftvollstreckung erforderlich ist; ferner hat das Amtsgericht die Haftverbüssung zu überwachen und insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Schuldner sofort entlassen wird, wenn er die Anordnung des Finanzamtes nunmehr befolgt (§ 202 Abs. 4 Satz 2 AO). Bei einem so schwerwiegenden Eingriff, wie sie eine Freiheitsentziehung nun einmal darstellt, ist es, wenn die Vollstreckung von Amts wegen vorgenommen wird, nicht gerechtfertigt, dass das Amtsgericht die Haft anordnet, einen Haftbefehl ausstellt und den Gerichtsvollzieher beauftragt, den Schuldner abzuholen und diesen in Irgendeine Haftanstalt zu bringen. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass der Gerichtsvollzieher zum Vollstreckungsorgan wird, das letztlich auch darüber zu befinden hätte, ob ein Schuldner nunmehr die Anordnung eines Finanzamts befolgt hat, die Haft daher nicht mehr weiter vollstreckt werden darf. Zu einer solchen Beurteilung dürfte ein Gerichts Vollzieher kaum in der Lage sein; es gehört auch nicht zu den eigentlichen Aufgaben des Gerichtsvollziehers. Nach Ansicht der Kammer muss das Amtsgericht einen Schuldner, wie dies auch in Verfahren nach § 890 ZPO der Fall ist, zunächst eine Haftantrittsladung zukommen lassen. Der Schuldner hat dann die Möglichkeit, entweder die Anordnung des Finanzamts nachträglich zu befolgen, wozu er sich meist entschliessen wird, weil er den Ernst der Lage erkannt hat, oder er wird sich freiwillig bei der genannten Anstalt zur Haftverbüssung einfinden. Macht er von keinen der beiden Möglichkeiten Gebrauch, so erhält das Amtsgericht davon Kenntnis, dass der Schuldner zum Haftantritt nicht erschienen ist. Nunmehr erst greift nach Meinung der Kammer die Bestimmung des § 908 ZPO ein, d.h. das Amtsgericht erlässt einen Haftbefehl, der wegen der Verweisung auf § 909 ZPO nicht von einem Polizeibeamten, sondern von einem Gerichtsvollzieher zu vollstrecken ist. Bei diesem Haftbefehl handelt es sich in Wahrheit um eine Art Vollstreckungshaftbefehl, der bei der Vollstreckung einer Haftstrafe nach § 890 ZPO auch erlassen werden muss und vom Gerichtsvollzieher Vollzogen wird.
Nur eine solche Handhabung bei der Durchführung der Vollstreckung einer Erzwingungshaft führt nach Ansicht der Kammer zu einem Ergebnis, das den Interessen des Finanzamts und des Schuldners entspricht. Erscheint der Gerichtsvollzieher, nachdem ihm vom Amtsgericht der Haftbefehl zugeleitet worden ist, sofort bei dem Schuldner, um ihn zu verhaften und in eine Haftanstalt zu bringen, so wird der Schuldner kaum in der Lage sein, noch vor seiner Verhaftung oder in der Haftanstalt die Anordnung des Finanzamtes zu befolgen, weil in aller Regel, insbesondere bei der Abgabe von Steuererklärungen Unterlagen zur Verfügung stehen müssen, die kaum so schnell zur Hand sind. Das Finanzamt seinerseits hat aber nur ein geringes Interesse an der Vollstreckung der Erzwingungshaft; ihm geht es vielmehr in erster Linie um die Befolgung seiner Anordnung; erst dadurch wird das Finanzamt in die Lage versetzt, Steuerbescheide zu erlassen. Aus diesem Grund meint die Kammer, dass die vom Amtsgericht vorzunehmende Vollstreckung der Erzwingungshaft entsprechend der nach § 890 ZPO festgesetzten Haftstrafe durchzuführen ist, mithin an den Schuldner zunächst eine Haftantrittsladung zuzustellen ist. Hierdurch wird auch einem sehr hartnäckigen Schuldner der Ernst seiner Lage klar gemacht.
Da zwischen dem Zugang der Haftantrittsladung und dem Tage des Haftantritts in der Regel einige Tage liegen, hat der Schuldner Gelegenheit, unter dem Druck der nunmehr drohenden Haftverbüssung die Anordnung des Finanzamts zu befolgen, oder, wenn die Zeit dazu nicht reicht, sich mit dem Finanzamt in Verbindung zu setzen, um einen Fristaufschub zu erreichen. Kommt der Schuldner wiederum seinen Pflichten nicht nach, so hat er es sich selbst zuzuschreiben, wenn ihn nunmehr die Härte des Gesetzes trifft, er also von dem Gerichtsvollzieher im Auftrage des Amtsgerichts verhaftet wird und die Haftstrafe verbüssen muss.
3.
Da das Amtsgericht sofort die Haft angeordnet hat, leidet das Verfahren an einem wesentlichen Mangel, der zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen muss. Das Amtsgericht wird nunmehr nach Massgabe der vorstehenden Gründe verfahren müssen, um dem Antrage der Antragstellerin vom 24. April 1967 nach zukommen.
Der Grund, dass die Schuldnerin deshalb nicht die Anordnungen des Finanzamts befolgt hat, weil sich Unterlagen beim Konkursgericht befinden sollen, hindert die Vollstreckung des Erzwingungsgeldes nicht. Einmal hätte die Schuldnerin diese Einwendung bereits im früheren Verfahren geltend machen können. Zum anderen hätte sich die Schuldnerin schon lange an das Konkursgericht wenden können, um in diese Unterlagen Einsicht zu nehmen oder sich Abschriften machen zu können.