Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 17.05.2000, Az.: 6 A 1629/99

Anspruch eines Zahnarztes auf Genehmigung zur Aufstellung eines zweiten Praxisschildes; Ermessensausübung bei der Genehmigung zusätzlicher Praxisschilder; Verbot berufswidrige Werbung berufswidriger Werbung von Zahnärzten

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
17.05.2000
Aktenzeichen
6 A 1629/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 23149
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2000:0517.6A1629.99.0A

Fundstellen

  • ArztR 2001, 21-22
  • MedR 2000, 424

Verfahrensgegenstand

Genehmigung eines zweiten Praxisschildes

Prozessführer

...

Prozessgegner

Zahnärztekammer Niedersachsen
vertreten durch den Vorstand,
dieser vertreten durch den Präsidenten, - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, Zeißstraße 11 a, 30519 Hannover

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Bei der Ermessensausübung bezüglich der Aufstellung zusätzlicher Praxisschilder gilt es zu beachten, dass auch die berufliche Außendarstellung einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme von Diensten, in den Bereich berufsbezogener Tätigkeiten fällt. Einschränkungen dieser Berufsfreiheit sind nur dann zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen, so dass nicht die Werbung schlechthin, sondern nur die berufswidrige Werbung verboten ist.

  2. 2.

    Für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, muss im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr einem Arzt grundsätzlich Raum bleiben. Zudem ist bei der Außendarstellung zwischen werbewirksamem Verhalten und gezielter Werbung im engeren Sinne zu unterscheiden.

  3. 3.

    Einem zulässigen Praxisschild kann zwar eine gewisse werbende Wirkung, die allein schon mit der Namensnennung des Zahnarztes auf dem Praxisschild verbunden ist, nicht abgesprochen werden. Jedoch steht bei diesen öffentlichen Verlautbarungen der sachlich notwendige Hinweis auf die Dienste des Arztes so eindeutig im Vordergrund, dass das davon angesprochene Informationsinteresse den Werbeeffekt weit in den Hintergrund treten lässt.

  4. 4.

    Bei Vorliegen besonderer Umstände kann es zur Information der Patienten gerechtfertigt sein, auch mehr als ein Praxisschild, mit dem ohnehin nur ein geringer Werbeeffekt verbunden ist, anzubringen. Dies widerspricht nicht dem Zweck des Werbeverbots, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand sowie das Vertrauen der Bevölkerung in die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des Berufsstandes zu schützen.

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Stade - 6. Kammer -
ohne mündliche Verhandlung am 17. Mai 2000
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Gärtner,
den Richter am Verwaltungsgericht Leiner und
den Richter am Verwaltungsgericht Wermes
sowie die ehrenamtlichen Richter ... und ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bescheid der Kreisstelle ... der Beklagten vom 28. Juni 1999 sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17. September 1999 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Genehmigung zur Aufstellung eines zweiten Praxisschildes zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Genehmigung zur Aufstellung eines zweiten Praxisschildes.

2

Der Kläger ist praktizierender Zahnarzt mit einer Zahnarztpraxis im ... 1 in ... Das Praxisgebäude befindet sich auf dem Flurstück 10/1, einem spitzwinkligen Eckgrundstück, an dem die Straßen ... und ... zusammenlaufen. Patienten könne sowohl von der ... als auch auch von der Straße ... den an der Längsseite befindlichen Haus- und Praxiseingang erreichen.

3

Bis zum 01. Oktober 1999 befand sich die Zahnarztpraxis im ... 9 in ... Dort betreibt die ehemalige Ehefrau des Klägers Frau Dr. ... - frühere Frau Dr. ... - jetzt eine Zahnarztpraxis zusammen mit Herrn Dr. ...

4

Mit Schreiben vom 11. Juni 1999 teilte der Kläger der Beklagten - Bezirksstelle ... - mit, dass er seine Zahnarztpraxis innerhalb ... ab dem 01. Oktober 1999 in den ... 1 verlegen wolle.

5

Gleichzeitig beantragte er die Genehmigung zur Aufstellung eines zweiten Praxisschildes, wobei das zweite Praxisschild nach der vom Kläger beigefügten Lageskizze im rückwärtigen Bereich der Praxis nahe den Parkplätzen an der Straße ... aufgestellt werden sollte.

6

Mit Bescheid vom 28. Juni 1999 lehnte die Beklagte die Genehmigung zur Aufstellung eines zweiten Praxisschildes ab und teilte dem Kläger mit, dass das Praxisschild an der Straße ... gemäß der Praxisanschrift angebracht werden sollte, während an der Seite ... ein Schild mit der Aufschrift "Zahnarztpraxis" genehmigt werde.

7

Gegen diese Entscheidung legte der Kläger am 17. Juli 1999 Widerspruch ein, den er im wesentlichen damit begründete, dass zu seiner Praxis zwei Zugangsmöglichkeiten bestünden. Von der Rückseite sei das Gebäude schwerlich sofort als Praxisgebäude erkennbar. Zudem befinde sich in der Nachbarschaft die Praxis seiner ehemaligen Ehefrau, die den gleichen Nachnamen trage. Von daher sei eine Unterscheidung der Praxen durch Kenntlichmachung des Vornamens schon von außen erforderlich. Die Beklagte habe es versäumt, die vom Kläger angeführten Gründe zu würdigen. Man habe weder eine Ortsbesichtigung durchgeführt noch Fotos ausgewertet. Die von der Beklagten genehmigten Schilder seien auf ein Vorwegweiser-Wegweiser-System ausgerichtet, das im Fall der klägerischen Praxis den örtlichen Gegebenheiten nicht gerecht werde. Im Fall des Klägers gehe es nicht darum, einen Patienten etwa zu einem rückwärtigen Eingang durch zwei Schilder zu führen, sondern darum, zwei Praxiseingänge ausreichend zu beschildern, andernfalls gelange ein Patient unter Berücksichtigung der genehmigten Beschilderung in die Praxis allein in der Kenntnis des Schildes "Zahnarztpraxis", ohne jedoch durch ein Schild über den praktizierenden Zahnarzt informiert worden zu sein. Es sei dem Besucher, der von der ... auf die Praxis zugehe, nicht zuzumuten, sich erst an die Rückseite der Praxis zu begeben, um einen Blick auf das Praxisschild werfen zu können. Es werde vielmehr ein Konzept benötigt, das dem Besucher beim Betreten des Grundstücks von jeder Seite die Möglichkeit eröffne, sich Informationen über den Praxisinhaber zu beschaffen. Dabei bestehe die Gefahr übermäßiger Beschilderung nicht, denn jeder Besucher bekomme auf seinem Weg zur Praxis immer nur ein Praxisschild zu Gesicht.

8

Ferner habe die Beklagte den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gewahrt, denn andere Zahnärzte im Bereich der Beklagten hätten ein zweites Praxisschild aufgestellt.

9

Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 1999 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass es zur Orientierung der Patienten ausreiche, wenn das zweite Praxisschild allein die Aufschrift Zahnarztpraxis trage. Die Adresse der Zahnarztpraxis sei den Patienten bekannt. Jeder Patient, der daran interessiert sei, zu dem Kläger zu gelangen, werde auch mit dem einfachen Hinweis ausreichend geleitet.

10

Gegen diesen am 20. September 1999 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger mit einem am 07. Oktober 1999 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben, mit der er geltend macht, dass ihm aufgrund der besonderen Lage der Zahnarztpraxis zwei identische dem Berufsrecht entsprechende Praxisschilder zustünden. In der Berufsordnung sei ausdrücklich die Zulassung von Ausnahmen von dem Regelfall eines Praxisschildes vorgesehen. Der angefochtene Bescheid habe sich nicht mit den besonderen Umständen, die ein zweites Praxisschild rechtfertigen könnten, auseinandergesetzt. Die Beklagte habe ihre Verpflichtung, unter Beachtung allgemeiner Ermessensentscheidungen über die Zulassung eines zweiten Praxisschildes zu entscheiden, verletzt. Mit der Versagung eines zweiten Praxisschildes finde ein nicht mehr gerechtfertigter Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers statt. Zugleich sei damit eine Beeinträchtigung der berechtigten Informationsinteressen der Patienten verbunden. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Kläger aus einem zweiten Praxisschild ein konkreter Wettbewerbsvorteil nicht erwachse, sei die Versagung der Genehmigung unverhältnismäßig. Die Berufsordnung der Zahnärzte sei im Lichte heutiger Rechtsauffassung weniger restriktiv anzuwenden, soweit das Werbeverbot betroffen sei. Das Werbeverbot solle verhindern, dass ein Zahnarzt durch eine nicht durch sachliche Gründe gebotene Ankündigung seiner Praxis Wettbewerbsvorteile gegenüber seinen Kollegen erzielt. Das Werbeverbot verfolge dagegen nicht das Ziel, bei Vorliegen eines sachlichen Grundes jede zusätzliche sachliche Ankündigung einer zahnärztlichen Praxis ohne werbenden Charakter zu verbieten.

11

Mit einem zweiten vollwertigen Praxisschild sei kein übertriebenes "Anlocken" von Patienten verbunden, da er regelmäßig Patienten aus dem Einzugsbereich der näheren Umgebung behandele und Laufkundschaft wirtschaftlich nur eine untergeordnete Rolle spiele.

12

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Bezirksstelle ... vom 28. Juni 1999 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17. September 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Aufstellung eines zweiten vollwertigen Praxisschildes zu genehmigen.

13

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

14

Sie ist der Auffassung, dass sich der Vorstand der Beklagten im Widerspruchsbescheid mit der Ablehnung, ein zweites Praxisschild zu genehmigen, hinreichend auseinandergesetzt habe. Das Aufstellen eines zweiten Praxisschildes könne Werbung im Sinne der Berufsordnung darstellen. Jede Werbung sei dem Zahnarzt aber untersagt. Die Beklagte habe ihr Ermessen hinreichend ausgeübt, insbesondere weil dem Kläger gestattet worden sei, ein Hinweisschild "Zahnarztpraxis" an der Rückseite des Hauses anzubringen, es stehe dem Kläger auch frei, am hinteren Eingang der Praxis ein Schild mit der Aufschrift "Zahnarztpraxis" anzubringen.

15

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

16

Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, konnte die Kammer gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

17

Die Klage hat Erfolg.

18

Der angefochtene Bescheid der Kreisstelle ... der Beklagten vom 28. Juni 1999 sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17. September 1999 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, denn der Kläger hat aufgrund der Umstände seines Einzelfalls einen Anspruch auf Genehmigung eines zweiten vollwertigen Praxisschildes.

19

Die Aufstellung der Praxisschilder ist in § 23 der Berufsordnung für die niedersächsischen Zahnärzte geregelt. Dabei ist zunächst Größe und Inhalt der Praxisschilder in § 23 Abs. 1 und 2 der BO geregelt. Nach § 23 Abs. 3 BO ist an der Außenfläche eines Hauses grundsätzlich nur ein Schild zulässig. Ausnahmen, insbesondere ein zweites Praxisschild, unterliegen gemäß § 23 Abs. 4 BO der Genehmigung der Beklagten.

20

Auch wenn § 23 Abs. 1 und Abs. 2 von der Mehrzahl Praxisschilder spricht und § 23 Abs. 3 die Zulässigkeit grundsätzlich nur eines Schildes für zulässig erklärt, folgt daraus nicht, dass ansonsten beliebig viele Praxisschilder zulässig wären. Vielmehr soll insbesondere ein zweites Praxisschild nur ausnahmsweise zulässig und von der Genehmigung der Beklagten abhängig sein. Dabei versteht das Gericht den Regelungsgehalt in § 24 Abs. 4 nicht eingeengt dahingehend, dass mit der angesprochenen Ausnahme allein zweite Praxisschilder an Außenflächen eines Hauses - in Anknüpfung an § 23 Abs. 3 - geregelt werden sollen, sondern dass von der Beklagten beabsichtigt war, die Frage eines jeden zweiten Praxisschildes an sich unter einen Genehmigungsvorbehalt zu stellen.

21

Da die Voraussetzungen, unter denen ein zweites Praxisschild genehmigungsfähig sein soll, in § 23 BO nicht genannt sind, steht die Genehmigung eines zweiten Praxisschildes im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten.

22

Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falls erweist sich allein eine dahingehende Ermessensausübung der Beklagten als rechtsfehlerfrei, die zu einer Genehmigung eines zweiten vollwertigen Praxisschildes führt. Bei der Ermessensausübung gilt es zu beachten, dass auch die berufliche Außendarstellung einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme von Diensten (BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1992, BVerfGE 85, 248, 256 [BVerfG 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90]; Beschluss vom 22. Mai 1996, BVerfGE 94, 372, 389), in den Bereich berufsbezogener Tätigkeiten fällt. Einschränkungen dieser Berufsfreiheit sind nur dann zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (BVerfG, Beschluss vom 19. November 1985, BVerfGE 71, 162, 173 [BVerfG 19.11.1985 - 1 BvR 934/82]) [BVerfG 19.11.1985 - 1 BvR 934/82], so dass nicht die Werbung schlechthin, sondern nur die berufswidrige Werbung verboten ist.

23

Für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, muss im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr grundsätzlich Raum bleiben (BVerfG, Beschluss vom 21. April 1993, NJW 1993, 2988 f. [BVerfG 21.04.1993 - 1 BvR 166/89]). Zudem ist bei der Außendarstellung zwischen werbewirksamem Verhalten und gezielter Werbung im engeren Sinne zu unterscheiden (BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1992, BVerfGE 85, 248, 257 [BVerfG 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90]; Beschluss vom 24. Juli 1997, NJW 1997, 2510; BVerwG, Urteil vom 13. November 1997, DÖV 1998, 513 f. [BVerwG 13.11.1997 - BVerwG 3 C 44/96]). Dem nach § 23 BO zulässigen Praxisschild kann zwar eine gewisse werbende Wirkung, die allein schon mit der Namensnennung des Zahnarztes auf dem Praxisschild verbunden ist, nicht abgesprochen werden. Jedoch steht bei diesen öffentlichen Verlautbarungen der sachlich notwendige Hinweis auf die Dienste des Arztes (einschließlich seiner Praxisniederlassung) so eindeutig im Vordergrund, dass das davon angesprochene Informationsinteresse den Werbeeffekt weit in den Hintergrund treten lässt (Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. September 1998 - LBGH A 10744/98). Von einer Werbung im eigentlichen Sinne kann kaum gesprochen werden, nachdem es dabei nicht um eine die Willensbildung ansprechende Erweckung von Vertrauen oder die Erreichung eines positiven Eindrucks gerade für den einzelnen Arzt geht (so bereits Urteil des Landesberufsgerichts für Heilberufe bei dem OVG Rheinland-Pfalz vom 27. April 1994, NJW 1995, 1633 [OVG Nordrhein-Westfalen 13.12.1994 - 5 B 39/94]).

24

Angesichts des berechtigten Informationsinteresses des die Praxis (auf-)suchenden Patienten kann im Einzelfall aber durchaus auch ein Bedürfnis für die Anbringung von mehr als einem Schild bestehen. So sehen etwa andere Berufsordnungen bei Vorliegen besonderer Umstände, z.B. einem Eckhaus, schon selbst zwei Praxisschilder als zulässig an (vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. September 1998 - LBGH A 10744/98 unter Hinweis auf § 12 Abs. 4 BOZÄ - Rheinland-Pfalz).

25

Bei Vorliegen besonderer Umstände kann es zur Information der Patienten gerechtfertigt sein, auch mehr als ein Praxisschild, mit dem ohnehin nur ein geringer Werbeeffekt verbunden ist, anzubringen. Dies widerspricht nicht dem Zweck des Werbeverbots, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand sowie das Vertrauen der Bevölkerung in die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des Berufsstandes zu schützen.

26

Die im jeweiligen Einzelfall zu ermittelnde Grenze hinsichtlich der Zahl der Praxisschilder richtet sich dabei wiederum nach diesem Informationsbedürfnis. Dieses Informationsbedürfnis ist im vorliegenden Fall derart gesteigert, dass ihm allein durch ein zweites vollwertiges Praxisschild genügt werden kann. Vorliegend besteht zunächst die Besonderheit, dass das Praxisgrundstück des Klägers gewissermaßen an zwei Straßen liegt, einem Eckgrundstück vergleichbar. Auf dem Praxisgrundstück selbst ist der Zugang zur Praxis über beide Straßen, den ... und die ..., möglich, wobei zu beachten ist, dass das Haus, in dem die Praxis untergebracht ist, über einen Eingang verfügt. Vor dem Hintergrund dieser örtlichen Gegebenheiten besteht für die Patienten des Klägers ein gesteigertes Informationsbedürfnis. Dieses Informationsbedürfnis wird noch dadurch erhöht, dass sich im ... 9 in der Nähe eine weitere Zahnarztpraxis befindet, in der u.a. Frau Dr. ... - frühere Frau Dr. ... - als Zahnärztin praktiziert. Um insoweit jegliche Verwechslungen auszuschließen, reicht es nach Überzeugung des Gerichts nicht, den Kläger auf ein zweites Schild allein mit der Aufschrift Zahnarztpraxis zu verweisen, zumal sich in der ... 5 und in der ... 21 jeweils ebenfalls in der Nähe der klägerischen Praxis weitere Zahnarztpraxen befinden.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

28

Gegen dieses Urteil ist die Berufung nur zulässig, wenn sie von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird gem. § 13 Abs. 1 S. 2 GKG auf 8.000,00 DM festgesetzt.

Gärtner
Leiner
Wermes