Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 22.10.2002, Az.: 4 A 4117/00
Prüfungsrecht; Prüfungsunfähigkeit; Unerkannte Prüfungsunfähigkeit; Unverzügliche Geltendmachung
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 22.10.2002
- Aktenzeichen
- 4 A 4117/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 43678
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 7 DiplPrO ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen für einen rechtswirksamen Rücktritt von der Prüfung nach vorheriger Teilnahme an der Prüfung.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen ihn festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger studierte seit dem Wintersemester 1989/1990 Physik an der Beklagten. Im Oktober 1993 nahm der Kläger erstmals an der Diplomvorprüfung in diesem Studienfach teil. In den Teilprüfungen Mathematik und theoretische Physik erreichte er lediglich die Note 5,0, so dass er die Prüfung nicht bestand.
Im April 1994 wiederholte der Kläger die Diplomvorprüfung. Am 18.04.1994 bestand er das Fach Chemie mit der Note 3,3 (bei der Erstprüfung Note 2,7), am 20.04. das Fach Experimentalphysik mit der Note 3,7 (bei der Erstprüfung Note 2,3) sowie am 22.04. das Fach Theoretische Physik mit der Note 3,7. Die am 21.04.1994 abgelegte Prüfung im Fach Mathematik bestand der Kläger erneut nicht.
Mit Bescheid vom 28.04.1994 teilte das gemeinsame Prüfungsamt der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fachbereiche der Beklagten dem Kläger mit, dass er die Vordiplomprüfung in der Fachrichtung Physik nicht bestanden habe. Da es sich bei dieser Prüfung um eine Wiederholungsprüfung gehandelt habe, gelte die Vordiplomprüfung in der Fachrichtung Physik als endgültig nicht bestanden.
Der Kläger befand sich seinerzeit bereits sei einigen Jahren wegen eines Anfallsleidens in ärztlicher Behandlung. Zum Prüfungszeitpunkt war er anfallsfrei. Er erhielt von seiner Ärztin Frau Dr. K. das Antikonvulsiva „Zentropil‘“ verschrieben. Nach seinen Angaben nahm er dieses Medikament auch am 21.04.1994 ein. Ausweislich des Beipackzettels für dieses Medikament (Stand: 30.04.1991) können Nebenwirkungen wie „inneres Zittern“, Sehstörungen, Muskelzittern, Schwindel, Übelkeit, Magenbeschwerden, Sprachstörungen sowie Störungen der Bewegungskoordination auftreten.
Nach Angaben des Klägers fragte ihn seine Ärztin am 25.05.1994, ob er wisse, dass das von ihm eingenommene Medikament ggf. Konzentrationsschwächen herbeiführen könne. Zwei Tage später will der Kläger den damaligen Dekan und Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, Herrn Prof. Dr. M. auf die Äußerungen der behandelnden Ärztin hingewiesen und seine, des Klägers, Bedenken bzgl. der evt. Prüfungsfähigkeit mitgeteilt haben, wobei er den Wunsch geäußert haben will, ggf. die Prüfung zu wiederholen.
Am 31.05.1994 legte der Kläger gegen den Bescheid des Prüfungsamtes vom 28.04.1994 Widerspruch ein, nachdem er mit undatiertem Schreiben, beim Fachbereich Physik der Beklagten am 09.05.1994 eingegangen, zuvor gebeten hatte, alle Möglichkeiten zu prüfen, damit er die Prüfung in Mathematik wiederholen dürfe. Weder im Schreiben von Anfang Mai 1994 noch in seiner Widerspruchsschrift wies der Kläger auf eine etwaige Prüfungsunfähigkeit hin. Zur Begründung seines Widerspruchs machte der Kläger mit Schreiben vom 24.07.1994 erstmals geltend, prüfungsunfähig gewesen zu sein. Zum Nachweis dessen legte er eine Bescheinigung von Frau Dr. K. vom 08.07.1994 vor. In dieser Bescheinigung heißt es u.a., bei der Art der Erkrankung des Klägers sei es denkbar, dass der Kläger am Tag der Mathematikprüfung (21.04.1994) nicht prüfungsfähig gewesen sei. Eine Prüfungsunfähigkeit mache sich bei der Erkrankung des Klägers nicht immer direkt bemerkbar (Dämmerattacken oder Absencen), seien auch für den Kläger nicht einsehbar.
Mit Schreiben vom 14.10.1994 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf eine zweite Wiederholungsprüfung ab, beschied indes den Widerspruch zunächst nicht. Erst mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.2000 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück, nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hingewiesen hatte, dass eine Bescheidung noch nicht erfolgt sei.
Zur Begründung führte die Beklagte an, der Kläger habe die Gründe für seinen Rücktritt nicht gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 der „Diplomprüfungsordnung für den wissenschaftlichen Studiengang Physik an der Beklagten, Fachbereich Physik“ unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht. Der Kläger habe das Risiko eines Misserfolgs bei der Prüfung in Kenntnis seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung bewusst auf sich genommen. Von einem erkrankten Prüfling werde erwartet, dass er den ihn behandelnden Arzt ausdrücklich danach frage, ob dieser die Prüfung aus ärztlicher Sicht für vertretbar halte.
Hiergegen hat der Kläger am 04.08.2000 Klage erhoben.
Zu deren Begründung macht er geltend, das Medikament „Zentropil“ eingenommen zu haben, ohne dessen Nebenwirkungen zu kennen. Eine solche Nebenwirkung sei Unkonzentriertheit. Er habe hiervon erst durch seine Ärztin erfahren, nachdem er sich der Wiederholungsprüfung unterzogen habe. Auf ihn seien daher die Grundsätze der unerkannten Prüfungsunfähigkeit anzuwenden. Er habe sich bereits am 27.05.1994 an den Dekan und Prüfungsvorsitzenden gewendet. Dieser habe jedoch nichts unternommen, sondern darauf hingewiesen, dass er nach der Prüfungsordnung keine Handhabe sehe, dem Kläger zu helfen. Er habe auch nicht auf das Erfordernis der Schriftform hingewiesen. Seine Prüfungsunfähigkeit habe er glaubhaft gemacht, was daran zu erkennen sei, dass die Beklagte insoweit keine weiteren Angaben gefordert hat.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 28.04.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihre Äußerungen aus dem Widerspruchsbescheid vom 07.07.2000.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des gemeinsamen Prüfungsamtes der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fachbereiche der Beklagten vom 28.04.1994 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 07.07.2000 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Zu Recht hat das gemeinsame Prüfungsamt der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fachbereiche der Beklagten – Prüfungsamt – mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Kläger die Vordiplomprüfung in der Fachrichtung Physik nicht bestanden habe.
Inhaltliche Einwendungen gegen diese Entscheidung hat der Kläger nicht erhoben.
Er ist auch nicht rechtswirksam von der Prüfung zurückgetreten.
Gemäß § 7 Abs. 1 der Diplomprüfungsordnung für den wissenschaftlichen Studiengang Physik an der Beklagten, Fachbereich Physik –PO- (Bekanntmachung des MWK vom 12.07.1982 – 1062-24302-12, Nds. Ministerialblatt S. 1357) ist ein Rücktritt nur zu berücksichtigen, wenn er auf triftigen Gründen beruht. Hierunter sind alle Gesichtspunkte zu verstehen, die dagegen sprechen, dass die Prüfung oder der Prüfungsabschnitt rechtlich als Prüfung – mit allen daran geknüpften Rechtsfolgen – gewertet wird (BVerwG, Urt. v. 22.10.1982 – 7 C 119.81 -, DVBl. 1983, 93).
Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass der Kläger am 21.04.1994, dem Tag seiner Wiederholungsprüfung im Fach Mathematik, prüfungsunfähig gewesen ist. Denn Prüfungsunfähigkeit setzt eine erhebliche Beeinträchtigung des Leistungsvermögens voraus. Wann die Erheblichkeitsschwelle überschritten ist, ist eine Frage des Einzelfalles, die sich der Verallgemeinerung entzieht. Selbst Krankheiten, seien sie offen oder latent, führen keine Prüfungsunfähigkeit herbei, solange sie das Leistungsvermögen nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen. Wer keine erhebliche Verminderung seines Leistungsvermögens bemerkt, ist in der Regel auch nicht prüfungsunfähig (Nds. Oberverwaltungsgericht, Urt. v. 21.07.1992 – 10 L 193/89 -, UA S. 12, m.w.N.).
So liegt der Fall hier. Aus der einzig für die Annahme einer Prüfungsunfähigkeit des Klägers am 21.04.1994 heranzuziehenden ärztlichen Stellungnahme der Frau Dr. K. vom 08.07.1994 lässt sich eine Prüfungsunfähigkeit des Klägers am 21.04.1994 nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. So heißt es darin im Zusammenhang mit der Erkrankung des Klägers lediglich, es sei denkbar, dass der Patient am Tage der Mathematikprüfung (21.04.1994) nicht prüfungsfähig gewesen sei. Eine Prüfungsunfähigkeit mache sich bei der Erkrankung des Patienten nicht immer direkt bemerkbar (Dämmerattacken oder Absencen), sind auch für den Patienten nicht einsehbar. Dieses Attest genügt zur Überzeugung der Kammer nicht, annehmen zu können, der Kläger sei am Prüfungstag in seiner Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen. Denn zum Einen hat der Kläger selbst eine erhebliche Verminderung seines Leistungsvermögens während des Prüfungsabschnittes nicht bemerkt. Dafür spricht zum anderen auch die objektive Leistung des Klägers. Denn er hat am 22.04.1994 die Wiederholungsprüfung im Fach Theoretische Physik anders als in der erstmaligen Prüfung bestanden. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, weshalb der Kläger am 21.04.1994, nicht aber am 22.04.1994 durch die Einnahme des Medikaments Zentropil in seiner Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sein soll.
Der vom Kläger geltend gemachte Rücktrittsgrund kann weiterhin aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verschuldens, der freiwilligen Übernahme des Prüfungsrisikos, nicht anerkannt werden.
Nur dann, wenn der Prüfling sich ohne eigenes Verschulden der Prüfungslage ausgesetzt hat, kann eine Prüfungsunfähigkeit berücksichtigt werden. Es handelt sich um eine Ausnahmebefugnis des Prüflings, im Falle einer ihm selbst schuldlos verborgen gebliebenen Prüfungsunfähigkeit eine weitere Prüfungschance in Anspruch nehmen zu können. Ein solcher Ausnahmefall wird daher nicht anzunehmen zu sein, wenn der Prüfling diesen Zustand selbst schuldhaft, z.B. durch die Einnahme bestimmter Arzneien, herbeigeführt oder in Kenntnis seines Zustandes sich dem Risiko ausgesetzt hat, dass die Prüfung für ihn ungünstig ausgeht, obwohl die Möglichkeit eines Rücktritts ihm noch offen stand. Maßgebend ist in einem solchen Fall der Gesichtspunkt, dass der Prüfling aus freiem Entschluss die vorliegenden Mängel in Kauf nehmen und trotzdem seine Leistungen zur Prüfungsgrundlage machen wollte. Geht der Prüfling trotz einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung seines Befindens in die Prüfung, weil er sein Leistungsvermögen für ausreichend und eine Verschiebung der Prüfung nicht für angezeigt hält, so ist das sein Risiko (Nds. OVG, a.a.O. UA S. 14 f.).
Dem Kläger war das Vorhandensein seiner Erkrankung bewusst. Wenn er gleichwohl das Prüfungsrisiko freiwillig übernommen hat, hat er damit auch alle Nebenfolgen der Krankheit wie die Folgen der krankheitsbedingten Einnahme von Medikamenten billigend in Kauf. Der Einwand des Klägers, er habe das Medikament Zentropil seinerzeit seit Jahren eingenommen, ohne Beschwerden zu haben, überzeugt das Gericht nicht. Ausweislich des vom Kläger selbst überreichten Beipackzettels für dieses Medikament kann es erhebliche Nebenwirkungen haben. Es wäre deshalb die Obliegenheit des Klägers gewesen, sich bei der ihn behandelnden Ärztin vor Beginn der Prüfung darüber zu informieren, welche Auswirkungen das Medikament auf seine Prüfungsfähigkeit haben könnte. Da er dies unterlassen hat, müssen ihm die Folgen der Medikamenteneinnahme als eigenes Verschulden zugerechnet werden. Denn für die Feststellung der Prüfungsunfähigkeit ist in erster Linie der Prüfling selbst verantwortlich. Er hat sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist (BVerwG, Beschl. v. 17.01.1984 – 7 B 29.83 -, Buchholz 421.0 Nr. 190). Zu diesen außergewöhnlichen Umständen gehört im Fall des Klägers auch die krankheitsbedingte Einnahme von Medikamenten. Wenn der Kläger daher den sicheren Rücktrittsgrund der Krankheit trotz der nicht auszuschließenden Möglichkeit einer Prüfungsunfähigkeit wegen der krankheitsbedingten eingenommenen Medikamente nicht geltend gemacht hat, dann hat er zwar gehofft, dass es schon gut gehen werde, aber das Scheitern in der Prüfung letztlich doch in Kauf genommen.
Schließlich ist der Kläger deshalb nicht rechtswirksam von der Prüfung zurückgetreten, weil die Rücktrittserklärung nicht unverzüglich i.S.v. § 7 Abs. 2 PO erfolgt ist. Zwar hat nach dem Wortlaut dieser Bestimmung der Prüfling nur die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, doch bezieht sich diese Pflicht nach der ständigen und überzeugenden Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts in gleicher Weise auf die Rücktrittserklärung selbst (Urt. v. 15.12.1993 – 6 C 28.92 -, Buchholz 421.0, Nr. 323 m.w.N.). Unverzüglich bedeutet, dass der Prüfling den Rücktritt unmittelbar nach Erlangung der Kenntnis von seiner Prüfungsunfähigkeit bzw. dem Zeitpunkt, zu dem von ihm eine derartige Kenntnis zumutbarer Weise erwartet werden kann, erklärt. Dabei besteht eine Obliegenheit zur Mitwirkung an der Prüfung der Gestalt, dass sich der Prüfling im Krankheitsfall selbst um die Frage seiner Prüfungsfähigkeit und eines evtl. erforderlichen Rücktritts kümmert, und dass diese Frage bei auftauchenden Zweifeln sofort geklärt wird (BVerwG, Urt. v. 15.12.1993, a.a.O.; Beschl. v. 03.01.1994 – 6 B 57.93 -, Buchholz 421.0, Nr. 327; Urt. v. 13.05.1998 – 6 C 12.98 -, BVerwGE 106, 369, 374 f.).
Gemessen an diesen Grundsätzen, die zudem eng anzulegen sind, wenn der Prüfling, wie hier, die Prüfung erst einmal ablegt, ist der Kläger nicht unverzüglich von der Prüfung zurückgetreten.
Er hat nämlich erste Hinweise auf eine mögliche Prüfungsunfähigkeit nach seinem eigenen Vortrag durch die ihn behandelnde Ärztin bereits am 25.05.1994 erhalten. Dies hat den Kläger jedoch nicht zu einer weiteren, genaueren Abklärung der Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit veranlasst. Er will zwar den damaligen Dekan und Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, Herrn Prof. Dr. M., auf die Äußerungen der behandelnden Ärztin hingewiesen und seine, des Klägers, Bedenken bezüglich seiner Prüfungsunfähigkeit mitgeteilt haben, hat ansonsten jedoch nichts unternommen. Es ist, wie dargelegt, zuerst Sache des Prüflings, sich über die Prüfungsunfähigkeit und deren rechtliche Einordnung im Rahmen der Prüfungsordnung zu informieren. Hätte der Kläger dies getan, hätte er aus § 7 Abs. 2 S. 1 PO ohne Weiteres den Schluss ziehen können, dass die mündliche Anzeige einer etwaigen Prüfungsunfähigkeit für einen Rücktritt nicht ausreicht. Ist somit schon die Rücktrittserklärung selbst nicht unverzüglich, sind auch die etwaigen Rücktrittsgründe nicht unverzüglich geltend gemacht worden. Denn diese Gründe waren dem Kläger spätestens mit dem ärztlichen Attest der Frau Dr. K. am 08.07.1994 bekannt. Der Kläger hat sie jedoch erst mit Schreiben vom 24.07.1994, also etwas mehr als 2 Wochen nach bekannt werden der Gründe, schriftlich gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Dies kann in Anwendung der Rechtsgrundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt hat und die von der Kammer geteilt werden, nicht mehr als unverzüglich angesehen werden.
Als Unterlegener hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.