Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 23 DVO Nds. AG SGB XII - Ausgleich des zusätzlichen Aufwands

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (DVO Nds. AG SGB XII)
Amtliche Abkürzung
DVO Nds. AG SGB XII
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) Unter Berücksichtigung des als Folge der erweiterten Heranziehung zusätzlich entstehenden Aufwands beträgt die kommunale Quote für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013

1. des Landkreises Harburg25,0 vom Hundert,
2. des Landkreises Hildesheim20,0 vom Hundert,
3. des Landkreises Schaumburg23,5 vom Hundert,
4. des Landkreises Oldenburg18,0 vom Hundert,
5. des Landkreises Verden17,0 vom Hundert,
6. des Landkreises Diepholz17,0 vom Hundert,
7. des Landkreises Osnabrück16,0 vom Hundert,
8. des Landkreises Emsland14,5 vom Hundert.

(2) Unter Berücksichtigung des als Folge der erweiterten Heranziehung zusätzlich entstehenden Aufwands beträgt die kommunale Quote für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015

1. des Landkreises Harburg26,0 vom Hundert,
2. des Landkreises Hildesheim21,0 vom Hundert,
3. des Landkreises Schaumburg22,0 vom Hundert,
4. des Landkreises Oldenburg20,0 vom Hundert,
5. des Landkreises Verden18,0 vom Hundert,
6. des Landkreises Diepholz23,0 vom Hundert,
7. des Landkreises Osnabrück17,5 vom Hundert,
8. des Landkreises Emsland15,0 vom Hundert

(3) Unbeschadet der vorstehenden Regelung wird die zuständige oberste Landesbehörde von Amts wegen jene Anpassungen vornehmen, die sich aus den Folgen von Veränderungen bei den Erstattungsleistungen des Bundes für die Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung gemäß § 46a SGB XII ergeben.

(4) Sollte die jährliche Abrechnung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG SGB XII für einen Modellversuchslandkreis eine geringere kommunale Quote als in den Absätzen 1 und 2 ergeben, so wird dieser Landkreis ab dem nächsten Kalenderjahr der dieser kommunalen Quote entsprechenden Quotenklasse nach § 12 Nds. AG SGB XII zugeordnet.