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§ 23 DVO Nds. AG SGB XII - Ausgleich des zusätzlichen Aufwands

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (DVO Nds. AG SGB XII)
Amtliche Abkürzung
DVO Nds. AG SGB XII
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) Zum Ausgleich des als Folge der erweiterten Heranziehung zusätzlich entstehenden Aufwands beträgt die kommunale Quote für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011

1. des Landkreises Harburg32,5 vom Hundert,
2. des Landkreises Hildesheim30,0 vom Hundert,
3. des Landkreises Schaumburg28,0 vom Hundert,
4. des Landkreises Oldenburg25,0 vom Hundert,
5. des Landkreises Verden24,0 vom Hundert,
6. des Landkreises Diepholz22,0 vom Hundert,
7. des Landkreises Osnabrück20,5 vom Hundert,
8. des Landkreises Emsland20,0 vom Hundert.

(2) Zum Ausgleich des als Folge der erweiterten Heranziehung zusätzlich entstehenden Aufwands beträgt die kommunale Quote vorbehaltlich einer sich aus den Absätzen 3 bis 5 ergebenen Veränderung für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015

1. des Landkreises Harburg28,0 vom Hundert,
2. des Landkreises Hildesheim24,5 vom Hundert,
3. des Landkreises Schaumburg24,5 vom Hundert,
4. des Landkreises Oldenburg21,0 vom Hundert,
5. des Landkreises Verden19,5 vom Hundert,
6. des Landkreises Diepholz18,0 vom Hundert,
7. des Landkreises Osnabrück18,0 vom Hundert;
8. des Landkreises Emsland16,0 vom Hundert.

(3) Unbeschadet der vorstehenden Regelung wird die zuständige oberste Landesbehörde von Amts wegen jene Anpassungen vornehmen, die sich aus den Folgen von Veränderungen bei den Erstattungsleistungen des Bundes für die Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung gemäß § 46a SGB XII ergeben.

(4) Sollte die jährliche Abrechnung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG SGB XII für einen Modellversuchslandkreis eine geringere kommunale Quote als in Absatz 1 ergeben, so wird dieser Landkreis ab dem nächsten Kalenderjahr der dieser kommunalen Quote entsprechenden Quotenklasse nach § 12 Nds. AG SGB XII zugeordnet.

(5) 1Die zuständige oberste Landesbehörde überprüft von Amts wegen im Jahr 2013 die Angemessenheit der in Absatz 1 genannten Quoten und berichtet dem Gemeinsamen Ausschuss nach § 5 Nds. AG SGB XII über das Ergebnis. 2Dieser unterbreitet daraufhin eine Empfehlung zur Beibehaltung oder Anpassung der Quoten nach Absatz 1.