§ 22 NROG - Besonderheiten des Verfahrens bei Feststellung einer epidemischen Lage oder eines Katastrophenfalls
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
- Amtliche Abkürzung
- NROG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23100
(1) 1Solange
- 1.
eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes,
- 2.
eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst oder
- 3.
ein Katastrophenfall im Sinne des § 1 Abs. 2 des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes
festgestellt ist, kann von einer Erörterung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 und von einer Erörterung nach § 10 Abs. 7 Halbsatz 1 abgesehen werden. 2Die Erörterung ist durch einen Austausch in schriftlicher oder elektronischer Form oder im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz zu ersetzen, soweit dies möglich ist und keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursacht.
(2) 1In den in Absatz 1 Satz 1 genannten Fällen kann die Landesplanungsbehörde über Erfordernis, Gegenstand, Umfang und Ablauf des Raumordnungsverfahrens ohne Antragskonferenz nach § 10 Abs. 1 Satz 1 entscheiden. 2Die Antragskonferenz ist durch einen Austausch in schriftlicher oder elektronischer Form oder im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz zu ersetzen, soweit dies möglich ist und keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursacht; § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) In den in Absatz 1 Satz 1 genannten Fällen kann die Landesplanungsbehörde die in § 10 Abs. 5 Sätze 7 bis 9 vorgesehene Äußerung zur Niederschrift ausschließen, wenn die Entgegennahme von Äußerungen zur Niederschrift nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre; auf den Ausschluss von Äußerungen zur Niederschrift ist bei der öffentlichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 5 Satz 4 ausdrücklich hinzuweisen.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 finden auch auf Verfahren Anwendung, die vor dem 18. Juli 2020 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden. 2Wird in einem solchen Verfahren von den in Satz 1 genannten Regelungen Gebrauch gemacht, so ist den Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich auf die neue Situation einzurichten.