Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 21 NROG - Übergangsvorschrift

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Amtliche Abkürzung
NROG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23100

(1) 1Verfahren zur Aufstellung und zur Änderung von Raumordnungsplänen sowie Raumordnungsverfahren, die vor dem 29. November 2017 förmlich eingeleitet wurden, werden nach den bis zum 28. November 2017 geltenden Fassungen dieses Gesetzes und des Raumordnungsgesetzes abgeschlossen. 2Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, so können diese auch nach den ab dem 29. November 2017 geltenden Fassungen dieses Gesetzes und des Raumordnungsgesetzes durchgeführt werden.

(2) 1In Raumordnungsverfahren, die vor dem 15. März 2020 förmlich eingeleitet wurden, werden gesetzlich vorgeschriebene einzelne Schritte des Verfahrens, die vor dem 15. März 2020 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden, nach den bis zum 14. März 2020 geltenden Fassungen dieses Gesetzes und des Raumordnungsgesetzes abgeschlossen. 2Ist in Raumordnungsverfahren, die vor dem 15. März 2020 förmlich eingeleitet wurden, mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens bis zum 14. März 2020 noch nicht begonnen worden, so werden diese nach den ab dem 15. März 2020 geltenden Fassungen dieses Gesetzes und des Raumordnungsgesetzes durchgeführt.

(3) 1In Raumordnungsverfahren, die vor dem 20. Oktober 2021 förmlich eingeleitet wurden, werden gesetzlich vorgeschriebene einzelne Schritte des Verfahrens, die vor dem 20. Oktober 2021 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden, nach den bis zum 19. Oktober 2021 geltenden Fassungen dieses Gesetzes und des Raumordnungsgesetzes abgeschlossen. 2Ist in Raumordnungsverfahren, die vor dem 20. Oktober 2021 förmlich eingeleitet wurden, mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens bis zum 19. Oktober 2021 noch nicht begonnen worden, so können diese auch nach den ab dem 20. Oktober 2021 geltenden Fassungen dieses Gesetzes und des Raumordnungsgesetzes durchgeführt werden.

(4) 1In Verfahren zur Aufstellung und zur Änderung von Raumordnungsplänen sowie Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung, die vor dem 19. April 2024 förmlich eingeleitet wurden, werden gesetzlich vorgeschriebene einzelne Schritte des Verfahrens, die vor dem 19. April 2024 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden, nach der bis zum 18. April 2024 geltenden Fassung dieses Gesetzes und des Raumordnungsgesetzes abgeschlossen. 2Ist in Verfahren zur Aufstellung und zur Änderung von Raumordnungsplänen sowie Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung, die vor dem 19. April 2024 förmlich eingeleitet wurden, mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens bis zum 18. April 2024 noch nicht begonnen worden, so können diese auch nach der ab dem 19. April 2024 geltenden Fassung dieses Gesetzes und des Raumordnungsgesetzes durchgeführt werden.