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§ 22 NROG - Besonderheiten des Verfahrens bei Feststellung einer epidemischen Lage oder eines Katastrophenfalls

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Amtliche Abkürzung
NROG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23100

(1) 1Solange

  1. 1.

    eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes,

  2. 2.
  3. 3.

festgestellt ist, kann von einer Erörterung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 und von einer Erörterung nach § 10 Abs. 7 Halbsatz 1 abgesehen werden. 2Die Erörterung ist durch einen Austausch in schriftlicher oder elektronischer Form oder im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz zu ersetzen, soweit dies möglich ist und keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursacht.

(2) 1In den in Absatz 1 Satz 1 genannten Fällen kann die Landesplanungsbehörde über Erfordernis, Gegenstand, Umfang und Ablauf des Raumordnungsverfahrens ohne Antragskonferenz nach § 10 Abs. 1 Satz 1 entscheiden. 2Die Antragskonferenz ist durch einen Austausch in schriftlicher oder elektronischer Form oder im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz zu ersetzen, soweit dies möglich ist und keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursacht; § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) In den in Absatz 1 Satz 1 genannten Fällen kann die Landesplanungsbehörde die in § 10 Abs. 5 Sätze 6 und 7 vorgesehene Äußerung zur Niederschrift ausschließen, wenn die Entgegennahme von Äußerungen zur Niederschrift nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre; auf den Ausschluss von Äußerungen zur Niederschrift ist bei der öffentlichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 5 Satz 3 ausdrücklich hinzuweisen.

(4) 1Die Absätze 1 bis 3 finden auch auf Verfahren Anwendung, die vor dem 18. Juli 2020 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden. 2Wird in einem solchen Verfahren von den in Satz 1 genannten Regelungen Gebrauch gemacht, so ist den Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich auf die neue Situation einzurichten.