Abschnitt 3 JABestRdErl - Bestätigung durch die Jagdbehörde
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Jagdgesetz (AB-NJagdG); Bestätigung als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher gemäß § 30 Abs. 2 NJagdG
- Redaktionelle Abkürzung
- JABestRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200
3.1 Bestätigung und Ausstellung eines Dienstausweises
Die Jagdbehörde bestätigt auf Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten die beauftragte Person als qualifizierte Jagdaufseherin oder qualifizierten Jagdaufseher und stellt einen Dienstausweis mit einer Gültigkeit von zehn Jahren aus. Dem Antrag ist die schriftliche Teilnahmebescheinigung des Schulungslehrgangs beizufügen. Sofern die vorgelegte Teilnahmebescheinigung zum Zeitpunkt der Bestätigung älter als fünf Jahre ist, ist zudem eine Bescheinigung über eine Fortbildungsveranstaltung der Jagdbehörde vorzulegen.
3.2 Verlängerung der Bestätigung
Der Dienstausweis kann um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn die antragstellende Person der Jagdbehörde eine schriftliche Teilnahmebescheinigung an einer Fortbildungsveranstaltung vorlegt.
3.3 Einziehung des Dienstausweises
Wird die Bestellung zur Jagdaufseherin/zum Jagdaufseher durch die Jagdausübungsberechtigte oder den Jagdausübungsberechtigten aufgehoben, hat sie oder er dies der Jagdbehörde mitzuteilen, die den Dienstausweis einzieht. Die Jagdbehörde kann im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens die Bestätigung aufheben und den Dienstausweis einziehen, wenn Nummer 1.3 dieses RdErl. nicht mehr gewährleistet ist.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 4 des RdErl. vom 9. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 211)