JABestRdErl,NI - Jagdaufseher-Bestätigungsrunderlass

Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Jagdgesetz (AB-NJagdG);
Bestätigung als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher gemäß § 30 Abs. 2 NJagdG

Bibliographie

Titel
Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Jagdgesetz (AB-NJagdG); Bestätigung als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher gemäß § 30 Abs. 2 NJagdG
Redaktionelle Abkürzung
JABestRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

RdErl. d. ML v. 09.04.2024 - R4-65001-2574/2023-12696 -

Vom 9. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 211)

- VORIS 79200 -

Bezug: RdErl. v. 11.01.2005 (Nds. MBl. S. 152)
- VORIS 79200 -

Im Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Jagdgesetz (AB-NJagdG), des Bezugserlasses, wird folgendes geregelt:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Qualifizierte Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher1
Durchführung und Bescheinigung von Schulungs- und Fortbildungslehrgängen2
Bestätigung durch die Jagdbehörde3
Schlussbestimmungen4

Abschnitt 1 JABestRdErl - Qualifizierte Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher

Bibliographie

Titel
Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Jagdgesetz (AB-NJagdG); Bestätigung als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher gemäß § 30 Abs. 2 NJagdG
Redaktionelle Abkürzung
JABestRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

Die Jagdbehörde bestätigt Personen als qualifizierte Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher, die ohne Berufsjägerin oder Berufsjäger oder forstlich ausgebildet zu sein, an einem Schulungs- oder Fortbildungslehrgang für Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher erfolgreich teilgenommen haben und darüber hinaus

1.1
jagdausübungsberechtigt i. S. des § 1 Abs. 2 NJagdG oder von einer jagdausübungsberechtigten Person privatrechtlich zum Jagdschutz bestellt sind,

1.2
jagdpachtfähig sind und einen gültigen Jagdschein besitzen sowie

1.3
die Gewähr bieten, dass sie ihre Befugnisse nicht missbrauchen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 4 des RdErl. vom 9. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 211)

Abschnitt 2 JABestRdErl - Durchführung und Bescheinigung von Schulungs- und Fortbildungslehrgängen

Bibliographie

Titel
Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Jagdgesetz (AB-NJagdG); Bestätigung als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher gemäß § 30 Abs. 2 NJagdG
Redaktionelle Abkürzung
JABestRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

2.1 Voraussetzungen für die Teilnahme

Bewerberinnen und Bewerber müssen für die Teilnahme an einem Schulungs- oder Fortbildungslehrgang volljährig und im Besitz eines gültigen Jahresjagdscheins sein. Eine Kopie ist bei Anmeldung der Lehrgangsanbieterin oder dem Lehrgangsanbieter beizufügen.

2.2 Anerkennung von Institutionen

Für die Durchführung und Bescheinigung entsprechender Schulungs- und Fortbildungslehrgänge müssen geeignete Institutionen einschließlich privater Jagdschulen auf Antrag und Nachweis der Lehrgangsinhalte von der obersten Jagdbehörde anerkannt sein. Die Liste der anerkannten Institutionen wird fortlaufend aktualisiert und den Jagdbehörden übermittelt.

2.3 Lehrgangsinhalte und Mindestdauer

Die Lehrgänge müssen das allgemeine Recht der Gefahrenabwehr, das Strafrecht und das Strafprozessrecht, wie es für die Tätigkeit der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher erforderlich ist, sowie ausreichende Kenntnisse des Jagdbetriebs, des Jagdrechts, des Naturschutzrechts und des Rechts der Landschaftsordnung des NWaldLG vermitteln. Für die Ausbildung in den Rechtsfächern ist die Verfügbarkeit einer Person mit fachlicher Qualifikation (z. B. Volljuristin oder Volljurist, forstlicher Studiengang, abgeschlossene Berufsausbildung zur Revierjägerin/zum Revierjäger) Voraussetzung für die Anerkennung zur Durchführung und Bescheinigung der Schulungs- und Fortbildungslehrgänge. Die Mindestdauer eines Schulungslehrgangs muss mindestens 60 Zeitstunden und eines Fortbildungslehrganges (nach 10 Jahren) mindestens acht Zeitstunden betragen. Der Prüfungsteil ist in der Mindestdauer des Schulungslehrgangs nicht enthalten. Die Lehrgangsinhalte der Schulungs- und Fortbildungslehrgänge sind anhand der unter Nummer 2.4 aufgeführten Fachgebiete näher aufzuschlüsseln sowie durch einen detaillierten Zeitplan zu belegen und dem Antrag beizufügen.

2.4 Durchführung der Prüfung im Schulungslehrgang

Für die Prüfung des Schulungslehrgangs haben die anerkannten Institutionen und anerkannten privaten Jagdschulen einen Prüfungsausschuss zu bilden, der sich aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Prüferinnen und Prüfern zusammensetzt. Für den Fall der Verhinderung ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen.

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und erstreckt sich auf folgende Fachgebiete:

  1. a)

    Allgemeines Recht der Gefahrenabwehr sowie Strafrecht und Strafprozessrecht, soweit es für die Tätigkeit als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher erforderlich ist,

  2. b)

    Jagdbetrieb,

  3. c)

    Jagdrecht und

  4. d)

    Naturschutzrecht sowie des Rechts der Landschaftsordnung des NWaldLG.

Die schriftlichen Prüfungsarbeiten bestehen aus einem vom Vorsitzenden aufzustellenden Fragebogen mit zehn Fragen für jedes Fachgebiet, den die Prüflinge unter Aufsicht auszufüllen haben. Jede schriftliche Arbeit ist von zwei Prüfern gemeinsam zu bewerten; können diese sich im Einzelfall nicht einigen, so entscheidet die oder der Vorsitzende. Für die Bewertung gilt folgender Schlüssel:

-Im Wesentlichen richtige Antwortzwei Punkte,
-teilweise richtige Antworteinen Punkt,
-im Wesentlichen unrichtige Antwortnull Punkte.

Die schriftliche Prüfungsarbeit ist bestanden, wenn mindestens zehn Punkte in jedem Prüfungsgebiet erreicht sind.

In der mündlichen Prüfung muss der Prüfling in jedem Fachgebiet geprüft werden. Die Leistungen der Prüflinge sind wie folgt zu bewerten:

Bestanden=Eine Leistung, die abgesehen von einzelnen, geringfügigen Mängeln den Anforderungen entspricht oder besser ist.
Nicht bestanden=Eine Leistung, die mit erheblichen Mängeln behaftet ist oder völlig unbrauchbar ist.

Die mündliche Prüfung in einem Fachgebiet soll für den einzelnen Prüfling höchstens zehn Minuten dauern.

Die Prüfung ist bestanden, wenn in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung jedes Fachgebiet bestanden ist.

2.5 Wiederholung der Prüfung

Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so kann er sie in vollem Umfang frühestens nach nochmaliger Teilnahme an einem Schulungslehrgang wiederholen.

2.6 Bescheinigung der Teilnahme an Schulungs- und Fortbildungslehrgängen

Die Teilnehmenden erhalten nach bestandener Prüfung von dem Lehrgangsanbieter eine schriftliche Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Schulungslehrgang. Gleiches gilt für die Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang (ohne Prüfung).

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 4 des RdErl. vom 9. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 211)

Abschnitt 3 JABestRdErl - Bestätigung durch die Jagdbehörde

Bibliographie

Titel
Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Jagdgesetz (AB-NJagdG); Bestätigung als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher gemäß § 30 Abs. 2 NJagdG
Redaktionelle Abkürzung
JABestRdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

3.1 Bestätigung und Ausstellung eines Dienstausweises

Die Jagdbehörde bestätigt auf Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten die beauftragte Person als qualifizierte Jagdaufseherin oder qualifizierten Jagdaufseher und stellt einen Dienstausweis mit einer Gültigkeit von zehn Jahren aus. Dem Antrag ist die schriftliche Teilnahmebescheinigung des Schulungslehrgangs beizufügen. Sofern die vorgelegte Teilnahmebescheinigung zum Zeitpunkt der Bestätigung älter als fünf Jahre ist, ist zudem eine Bescheinigung über eine Fortbildungsveranstaltung der Jagdbehörde vorzulegen.

3.2 Verlängerung der Bestätigung

Der Dienstausweis kann um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn die antragstellende Person der Jagdbehörde eine schriftliche Teilnahmebescheinigung an einer Fortbildungsveranstaltung vorlegt.

3.3 Einziehung des Dienstausweises

Wird die Bestellung zur Jagdaufseherin/zum Jagdaufseher durch die Jagdausübungsberechtigte oder den Jagdausübungsberechtigten aufgehoben, hat sie oder er dies der Jagdbehörde mitzuteilen, die den Dienstausweis einzieht. Die Jagdbehörde kann im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens die Bestätigung aufheben und den Dienstausweis einziehen, wenn Nummer 1.3 dieses RdErl. nicht mehr gewährleistet ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 4 des RdErl. vom 9. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 211)

Abschnitt 4 JABestRdErl - Schlussbestimmungen

Bibliographie

Titel
Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Jagdgesetz (AB-NJagdG); Bestätigung als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher gemäß § 30 Abs. 2 NJagdG
Redaktionelle Abkürzung
JABestRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

Dieser RdErl. tritt am 01.08.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 4 des RdErl. vom 9. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 211)

An die
Landkreise, kreisfreien Städte und Region Hannover

Nachrichtlich:

An den
Niedersächsischen Landkreistag