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  • ab 11.12.1991 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 SHKrOpfRdErl - 1. Abrechnung

Bibliographie

Titel
Abrechnung und Prüfung der Aufwendungen der Kriegsopferfürsorge; Änderung der Zuständigkeit und des Verfahrens
Redaktionelle Abkürzung
SHKrOpfRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21145000000040

Die Abrechnung der Aufwendungen der örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge geht von den Bezirksregierungen auf das Landessozialamt Niedersachsen über. Das Landessozialamt ist damit alleinige Landesabrechnungsstelle für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge.

Das bisherige Abrechnungsverfahren ändert sich im übrigen nicht:

Die Abrechnungen der Landkreise und kreisfreien Städte sind dem Landessozialamt zu übersenden. Dieses stellt die Abrechnungen zusammen und fügt seine eigene Abrechnung hinzu. Die Gesamtabrechnung ist anschließend vom Landessozialamt an die Bundeskasse zu senden.

Das Landessozialamt hat den örtlichen Trägern der Kriegsopferfürsorge außerdem die erforderlichen Mittel bereitzustellen.