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  • ab 11.12.1991 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 SHKrOpfRdErl - 2. Prüfung

Bibliographie

Titel
Abrechnung und Prüfung der Aufwendungen der Kriegsopferfürsorge; Änderung der Zuständigkeit und des Verfahrens
Redaktionelle Abkürzung
SHKrOpfRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21145000000040

2.1
Soweit die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Kriegsopferfürsorge Aufgaben wahrnehmen, die zu ihrem eigenen Wirkungskreis gehören, unterliegt dieser Aufgabenbereich nur der Vorprüfung durch die Rechnungsprüfungsämter und der Rechnungsprüfung durch den Bundesrechnungshof.

2.2
Wenn die Landkreise und kreisfreien Städte als herangezogene Gebietskörperschaften im Aufgabenbereich des überörtlichen Trägers der Kriegsopferfürsorge tätig werden, steht die Prüfung zu

  • den kommunalen Rechnungsprüfungsämtern als Vorprüfungsstelle,

  • dem Bundesrechnungshof und dem Landesrechnungshof im Rahmen der Rechnungsprüfung,

  • dem Landessozialamt als überörtlichem Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen von Geschäftsprüfungen.

2.3
Soweit das Landessozialamt Aufgaben der Kriegsopferfürsorge selbst wahrnimmt, unterliegt es der Vorprüfung durch die Vorprüfungsstelle der Bezirksregierung Hannover.

Hinsichtlich der Aufwendungen, die mit dem Bund verrechnet werden können, ist der Bundesrechnungshof berechtigt, beim Landessozialamt zu prüfen. Soweit Kriegsopferfürsorge-Aufwendungen vom Land zu tragen sind, obliegt die Rechnungsprüfung dem Landesrechnungshof.

2.4
Der Rechnungsprüfung unterliegen auch die Abrechnungen.

2.5
Die überörtliche Prüfung durch die Kommunalprüfungsämter der Bezirksregierungen gemäß § 121 NGO i.V.m. § 65 NLO wird von den vorstehenden Regelungen nicht berührt.

2.6
Der Bundesrechnungshof bittet die kommunalen Rechnungsprüfungsämter, die Arbeitspläne und die Jahresberichte - abweichend vom RdErl. des MF vom 23.6.1980 - 41 2-22 02/11 - (n. v.) - der Vorprüfungsstelle beim Landesversorgungsamt Niedersachsen, Postfach 1 09, 3000 Hannover 1, so rechtzeitig zu übersenden, daß sie die Arbeitspläne bis zum 1. November des dem Arbeitsjahr (Kalenderjahr) vorausgehenden Jahres und die Jahresberichte nach Beilage 5 des Musters zu Nr. 18 VPOB bis zum 15. Mai des auf die Rechnungslegung folgenden Jahres zusammengefaßt dem Bundesrechnungshof zuleiten kann.

An das
Landessozialamt Niedersachsen,
das Landesversorgungsamt Niedersachsen,
die Bezirksregierungen,
die Landkreise und kreisfreien Städte.