§ 9a GlüStV 2021 - Ländereinheitliche Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021)
- Amtliche Abkürzung
- GlüStV 2021
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) Die jeweils zuständige Behörde erteilt mit Wirkung für alle Länder
- 1.
die Erlaubnisse für die Anstalt nach § 10 Absatz 3 und für deren Lotterie-Einnehmer,
- 2.
die Erlaubnisse für eine gemeinsam geführte Anstalt nach § 10 Absatz 2 Satz 1,
- 3.
die Erlaubnisse für die Vermittlung von Sportwetten im Internet, für die Veranstaltung von Sportwetten, Online-Poker und virtuellen Automatenspielen sowie die Erlaubnis nach § 27 Absatz 2 einschließlich der damit jeweils zusammenhängenden Erlaubnisse, und
- 4.
die Erlaubnisse nach § 12 Absatz 3.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 übt die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde gegenüber den Erlaubnisnehmern auch die Aufgaben der Glücksspielaufsicht nach § 9 Absatz 1 mit Wirkung für alle Länder ab dem Zeitpunkt der Erlaubniserteilung aus; sie kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen und nach dem für sie geltenden Landesrecht vollstrecken sowie dazu Amtshandlungen in anderen Ländern vornehmen. Die nach Satz 1 zuständige Behörde überwacht insbesondere die Einhaltung der Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und entscheidet über Maßnahmen nach §§ 4a bis 4d. § 9 Absatz 2 und 2a gilt entsprechend.
(3) Eine einheitliche Zuständigkeit einer Behörde für alle Länder besteht ferner für Maßnahmen
- 1.
nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Nummer 5 bei unerlaubten Glücksspielen, die in mehr als einem Land angeboten werden, und
- 2.
der Glücksspielaufsicht wegen unerlaubten öffentlichen Glücksspiels und der Werbung hierfür, welches im Internet in mehr als einem Land angeboten wird.
Satz 1 Nummer 2 findet keine Anwendung auf unerlaubte Online-Casinospiele, die von einem Veranstalter, dem eine wirksame Erlaubnis für die Veranstaltung von Online-Casinospielen erteilt worden ist, im Geltungsbereich der Erlaubnis veranstaltet oder vermittelt werden.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden erheben für Amtshandlungen in Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 Kosten (Gebühren und Auslagen). Für die Erteilung einer Erlaubnis für das Veranstalten eines Glücksspiels wird bei genehmigten oder voraussichtlichen Spiel- oder Wetteinsätzen
- 1.
bis zu 40 Millionen Euro eine Gebühr in Höhe von 0,2 Prozent der Spiel- oder Wetteinsätze, mindestens 100 Euro,
- 2.
über 40 Millionen Euro bis 65 Millionen Euro eine Gebühr in Höhe von 80 000 Euro zuzüglich 0,16 Prozent der 40 Millionen Euro übersteigenden Spiel- oder Wetteinsätze,
- 3.
über 65 Millionen Euro bis 130 Millionen Euro eine Gebühr in Höhe von 120 000 Euro zuzüglich 0,1 Prozent der 65 Millionen Euro übersteigenden Spiel- oder Wetteinsätze,
- 4.
über 130 Millionen Euro eine Gebühr in Höhe von 185 000 Euro zuzüglich 0,06 Prozent der 130 Millionen Euro übersteigenden Spiel- oder Wetteinsätze
erhoben; zugrunde zu legen ist die Summe der genehmigten oder voraussichtlichen Spiel- oder Wetteinsätze in allen beteiligten Ländern. Für Erlaubnisse nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 ermäßigt sich die Gebühr nach Satz 2 um die Hälfte. Wird die Erlaubnis für mehrere aufeinanderfolgende Jahre oder Veranstaltungen erteilt, erfolgt die Berechnung gesondert für jedes Jahr und jede Veranstaltung, wobei sich die Gebühr nach Satz 2 und 3 für die Folgejahre oder die Folgeveranstaltungen um 10 Prozent ermäßigt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für das Vermitteln eines Glücksspiels wird eine Gebühr in Höhe von 50 Prozent der Gebühr nach den Sätzen 2 und 3 erhoben; Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Für Anordnungen zur Beseitigung oder Beendigung rechtswidriger Zustände sowie für sonstige Anordnungen der Glücksspielaufsichtsbehörden wird eine Gebühr von 500 Euro bis 500 000 Euro erhoben; dabei ist der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen zu berücksichtigen. Im Übrigen gelten die Kostenvorschriften des jeweiligen Sitzlandes der handelnden Behörde.