Landgericht Hildesheim
Beschl. v. 25.11.1998, Az.: 15 Qs 21/98
Anforderungen an die Auswertung von bei der Deutschen Telekom gespeicherten Verbindungsdaten; Anspruch auf Erstattung der personellen Aufwendungen bei einem Zielsuchlauf der Deutschen Telekom; Benutzung einer unternehmenseigenen Datenverarbeitungsanlage für Zwecke der Rasterfahndung
Bibliographie
- Gericht
- LG Hildesheim
- Datum
- 25.11.1998
- Aktenzeichen
- 15 Qs 21/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 30914
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHILDE:1998:1125.15QS21.98.0A
Rechtsgrundlagen
- § 17a Abs. 4 ZSEG
- § 98a StPO
- § 12 FAG
Fundstellen
- CI 1999, 151-152
- CR 1999, 625-626
- JurBüro 1999, 428-430
- NJW 2000, 230-231 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Straftat zum Nachteil
In dem Ermittlungsverfahren
hat die 4. Strafkammer des Landgerichts Hildesheim
auf Antrag des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Hildesheim nach Anhörung der Deutschen Telekom AG
am 25.11.98
beschlossen:
Tenor:
Die von der Deutschen Telekom AG verlangte Entschädigung wird für die
Rechnung vom 08.04.1998 Nr. 5/T/03/211/98 auf 61,30 DM,
Rechnung vom 08.04.1998 Nr. 5/T/03/233/98 auf 60,20 DM,
Rechnung vom 08.04.1998 Nr. 5/T/03/247/98 auf 58,70 DM,
Rechnung vom 08.04.1998 Nr. 5/T/03/229/98 auf 61,00 DM,
Rechnung vom 05.05.1998 Nr. 5/T/04/237/98 auf 59,60 DM,
Rechnung vom 23.07.1998 Nr. 5/T/06/219/98 auf 57,90 DM,
mithin auf insgesamt 358,70 DM festgesetzt.
Gründe
In einem Ermittlungsverfahren wegen eines Tötungsdelikts ist die Deutsche Telekom mehrfach aufgrund richterlicher Beschlüsse mit der Auswertung bei ihr gespeicherter Verbindungsdaten für festgelegte Zeiträume beauftragt worden. Die Ermittlungsbehörden erhofften sich aus den Auskünften über die jeweiligen Anschlußinhaber von Fernsprecheinrichtungen, von denen aus die Wohnung des Opfers angewählt worden war (Anrufrückverfolgung), weitere Hinweise auf verdächtige Personen.
Die Telekom AG hat über ihre in ihrem Hause als "Zielsuchlauf" benannte Tätigkeiten jeweils Abrechnungen erstellt und dabei personelle und materielle Aufwendungen geltend gemacht, die zunächst von den Ermittlungsbehörden antragsgemäß ausgeglichen worden sind.
Es handelte sich um folgende Rechnungen:
a) | Rechnung vom 08.04.1998 Nr. 5/T/03/211/98 über | 10.006,24 DM | |
---|---|---|---|
b) | Rechnung vom 08.04.1998 Nr. 5/T/03/233/98 über | 84,19 DM | |
c) | Rechnung vom 08.04.1998 Nr. 5/T/03/247/98 über | 130,69 DM | |
d) | Rechnung vom 08.04.1998 Nr. 5/T/03/229/98 über | 1.812,94 DM | |
e) | Rechnung vom 05.05.1998 Nr. 5/T/04/237/98 über | 98,54 DM | |
f) | Rechnung vom 23.07.1998 Nr. 5/T/06/219/98 über | 2.847,82 DM | |
Insgesamt | 14.980,42 DM. |
Die Erstattung der personellen Aufwendungen beanspruchte die Deutsche Telekom AG auf der Grundlage des § 2 ZSEG (Entschädigung von Zeugen). Abgerechnet wurden jeweils 2 Stunden für Auftragsannahme, Vorbereitungen, technische Durchführung und Abschluß der Maßnahme.
Die Erstattung der materiellen Aufwendungen wurde in den Rechnungen - diesmal ohne nähere Angabe der einschlägigen Entschädigungsnorm - "gem. ZSEG" beansprucht. In ihren weiteren Stellungnahmen berief sich die Deutsche Telekom AG hierbei auf § 17 a Abs. 4 ZSEG. Danach werden Dritte für die notwendige Benutzung einer eigenen Datenverarbeitungsanlage für Zwecke der Rasterfahndung nach den im Gesetz näher dargelegten Anspruchsvoraussetzungen und Entschädigungskriterien entschädigt. Die Deutsche Telekom AG bejaht die Anwendbarkeit dieser für die Rasterfahndung entwickelten Entschädigungsvorschrift auch für den in ihrem Rechenzentrum in Bielefeld durchgeführten "Zielsuchlauf" Es werde eine Datei erzeugt, die vorgegebene Suchkriterien erfülle. Zumindest sei die Vorschrift des § 17 a Abs. 4 ZSEG analog anzuwenden.
In technischer Hinsicht hat die Deutsche Telekom AG den Ablauf eines "Zielsuchlaufes" in ihrer Stellungnahme vom 28.09.98 wie folgt näher beschrieben:
"Die Deutsche Telekom betreibt seit Ende 1997 nur noch Netzknoten, die digital umgerüstet sind. Bei jedem erfolgreichen Verbindungsaufbau über das Netz der Deutschen Telekom wird im Netzknoten ein Kundendatensatz (KDS) erzeugt und zwischengespeichert. Jeder KDS erhält neben der Kundenkontonummer (A-Teilnehmer) auch die angewählten Ziffern (B-Teilnehmer), sowie alle zeitrelevanten Daten (Datum, Beginnuhrzeit, Dauer). Die gespeicherten Daten werden in den Nachtstunden an das Rechenzentrum in Bielefeld übermittelt. Dort werden die KDS zum Zweck der Entgeltberechnung gespeichert und am Folgetag nach den Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Aufgrund der großen Menge vorhandener Netzknoten müssen die Daten auf mehreren Systemen parallel gespeichert werden. Nach der Verarbeitung werden die Originaldateien für einen Zeitraum von ca. 3 Arbeitstagen noch aufbewahrt, um bei Störungen ggf. darauf zurückgreifen zu können.
Das Rechenzentrum speichert und bearbeitet die KDS ausschließlich zur Rechnungserstellung für Kunden der Deutschen Telekom. Als Nebeneffekt kann für die Verbindungsdatenabfrage und die "Zielwahlsuche" auf diesen Daten bestand zurückgegriffen werden, wenn eine entsprechende Anordnung vorgelegt wird.
Bei der normalen Verbindungsdatenabfrage für die abgehenden Gespräche eines Kunden können die auch für den Rechnungsdienst vorhandenen Abfragemöglichkeiten genutzt werden. Für die "Zielwahlsuche" wurden von einem Mitarbeiter des Rechenzentrums spezielle Suchroutinen entwickelt, die die KDS-Dateien der Reihe nach ans den verschiedenen Systemen abrufen (laden). Die geladene Datei wird dann entsprechend der vorgegebenen Suchliste auf Übereinstimmung überprüft und gefundene KDS in einer "Trefferdatei" abgelegt. Nach vollständigem Abarbeiten der Suchliste wird die nächste KDS-Datei geladen und bearbeitet. Und dies solange, bis der gesamte vorhandene Datenbestand (regelmäßig mehr als 1.000.000.000 KDS) durchgearbeitet ist.
Da diese Suche nicht originäre Aufgabe des Rechenzentrums ist, wurde die Aufgabe der Vorbereitung der Suchliste und die Nachbearbeitung der "Trefferdatei" in Absprache mit der Zentrale der Deutschen Telekom auf eine Stelle in Hannover konzentriert. Hier werden die von zehn über Deutschland verteilten Teams eingehenden Suchanfragen zusammengefaßt, einmal täglich an das Rechenzentrum übertragen und dort die notwendigen Suchroutinen angestoßen. Durch teilweise parallele Bearbeitung der Routinen kann in einem Zeitrahmen von ca. 3 Stunden der gesamte Datenbestand überprüft werden. Die dabei erzeugte "Trefferdatei" wird aus Hannover abgerufen und nachbearbeitet. Die nachbearbeiteten Dateien werden den anfordernden Teams als Datei zur Verfügung gestellt. Ob diese Dateien von der Behörde, die den entsprechenden Beschluß eingeliefert hat, dann weiter zu maschinellen Abgleich mit anderen Daten genutzt werden, ist hier nicht bekannt...."
Der Berechnung ihres Entschädigungsanspruches legte die Telekom entsprechend § 17 a Abs. 4 Ziff. 2 ZSEG die für die Durchführung der Suchroutinen in Anspruch genommene "Rechnerzeit" (sog. CPU-Zeit) zugrunde. Die Deutsche Telekom AG rechnete die aufgewendeten CPU-Sekunden mit dem gesetzlich zulässigen Höchstsatz von 3,00 DM/Sek. (§ 17 a Abs. 4 Ziff. 2 ZSEG) ab.
Hinzu traten weitere Nebenkosten für Telefon- bzw. Telefax, Porti und Kosten für Ausdrucke von Schreiben und Formularen (0,15 DM/Seite).
Der Bezirksrevisor hat die Entschädigung der materiellen Aufwendungen, und zwar nur soweit sie auf den Rechnereinsatz (CPU-Sekunden) zurückzuführen waren, beanstandet und jeweils die Kürzung der beanspruchten Rechnungen um diese Kostenposition verlangt. Die übrigen materiellen und personellen Aufwendungen blieben unbeanstandet. Die Deutsche Telekom AG beharrt auf ihren Rechnungsansprüchen.
Der Antrag des Bezirksrevisors ist gem. § 16 ZSEG zulässig und - abgesehen von unbedeutenden Abrechnungsdifferenzen - auch begründet.
Die Deutsche Telekom AG kann für die Inanspruchnahme von Rechnerzeit im Zusammenhang mit der Durchführung von behördlicherseits angeordneten Anruferfeststellungen (sog. Zielsuchläufe) keine Entschädigung verlangen. Die für die Rasterfahndung entwickelte besondere Entschädigungsvorschrift des § 17 a Abs. 4 ZSEG ist auf den Vorgang eines Zielsuchlaufes weder direkt noch analog anwendbar.
Eine Rasterfahndung wird in § 98 a Abs. 1 StPO dahin umschrieben, daß personenbezogene Daten von Personen, die bestimmte, auf den Täter vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen, mit anderen Daten maschinell abgeglichen werden, um Nichtverdächtige auszuschließen oder Personen festzustellen, die weitere für die Ermittlungen bedeutsame Prüfungsmerkmale erfüllen. Wesen der Rasterfahndung ist also ein maschinell-automatisierter Datenabgleich zwischen bestimmten, auf den Täter vermutlich zutreffenden Prüfungsmerkmalen mit aus anderen Gründen an anderen Stellen gespeicherten Daten (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 98 a Rdn. 2). Kennzeichnend für den Zielsuchlauf der Deutschen Telekom AG ist jedoch die Durchsuchung eines zum Zwecke der Internabrechnung mit den Fernsprechkunden automatisch erstellten Datenbestandes (Telekom: Kundendatensätze). Hieran ändert sich auch nichts, wenn die Kundendatensätze zum Zwecke einer (beschleunigten) Parallelauswertung in mehrere "Datensatzgruppen" aufgeteilt und zeitgleich anhand bestimmter vordefinierter Suchkriterien ausgewertet werden. Die Voraussetzungen der Entschädigungnorm des § 17 a Abs. 4 ZSEG sind somit tatbestandsmäßig nicht erfüllt (so auch LG Heilbronn Beschluß vom 16. September 1997 - Az.:1 Qs 304/97 - und LG Stuttgart Beschluß vom 05.11.1997 - Az.: 12 Ars 9/97 -).
Die Kammer vermag auch der Auffassung, eine Entschädigung für den Rechnereinsatz sei nach einer zumindest analogen Anwendung des § 17 a Abs. 4 ZSEG zuzubilligen, nicht zu folgen. Dem ZSEG ist eine generelle Aussage des Inhalts, jeglicher Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage eines Dritten sei schlechthin entschädigungspflichtig, nicht zu entnehmen. Auch Sachverständige aus dem Bereich des Verkehrsunfallrechts bedienen sich beispielsweise zur Simulation komplexer Unfallereignisse regelmäßig kostenintensiver Datenverarbeitungsanlagen und würden aus wirtschaftlichen Gründen eine gesonderte Entschädigunsregelung für diesen Rechnereinsatz ebenfalls sicherlich begrüßen. Einer solchen Ausweitung der Entschädigungsnormen des ZSEG steht jedoch die restriktive Haltung des Gesetzgebers entgegen, wonach eine Entschädigungspflicht ausdrücklich auf den Rechnereinsatz im Rahmen einer Rasterfahndung beschränkt worden ist. Es handelt sich mithin nicht um eine, wie die Deutsche Telekom AG vermutet, durch Gesetzesanalogie auszuweitende Entschädigungsregelung.
Für die Deutsche Telekom AG kommt hinzu, daß sie auch nach erfolgter Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in privatrechtliche Aktiengesellschaften als Betreiberin von Fernmeldeanlagen den Ermittlungsbehörden gegenüber nach wie vor in einem besonderen Pflichtenverhältnis steht. Die Erfüllung der aus diesem besonderen Pflichtenverhältnis resultierenden Aufgaben hat dabei - wenn nicht anders geregelt - unentgeltlich zu erfolgen, auch wenn anhand der betrieblichen Kostenrechnung im Einzelfall ausscheidbare (Mehr-)Kosten zu ermitteln sind. Dies führt auch nicht zu einer ungleichen Mehrbelastung der Deutschen Telekom AG, da dieser Pflichtenkre s auch die Wettbewerber der Deutschen Telekom AG als Betreiber von Fernmeldeanlagen gleichermaßen trifft.
Die besonderen Pflichten des Betreibers von Fernmeldeanlagen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber kommt in mehreren gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck:
Gem. § 12 FAG besteht in strafgerichtlichen Untersuchungen eine Auskunftspflicht über die Telekommunikation, wenn die Mitteilungen an den Beschuldigten gerichtet waren oder wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die Mitteilungen von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt waren und daß die Auskunft für die Untersuchung Bedeutung hat.
Gem. § 90 Abs. 3 TKG (Telekommunikationsgesetz) werden Auskünfte aus den Kundendateien den Gerichten, Staatsanwaltschaften und anderen Justizbehörden sowie sonstigen Strafverfolgungsbehörden jederzeit unentgeltlich erteilt, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
Nach § 3 Abs. 2 FÜV (Fernmeldeverkehr-Überwachungsverordnung) hat der Betreiber einer Fernmeldeanlage weitere Informationen über die mit einem Fernmeldevorgang zusammenhängenden näheren Umstände bereitzustellen und zwar die Rufnummern und Anschlüsse, die den überwachten Anschluß angewählt haben, auch wenn keine Verbindung zustande kommt. Dabei sind die technischen Einrichtungen zur Umsetzung von gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation von dem Betreiber der Telekommunikationsanlage auf eigene Kosten zu gestalten und vorzuhalten.
Auch wenn der Vorgang des "Zielsuchlaufes" als nachträgliche Bearbeitung der automatisch gespeicherten Kundendatensätze sich von den vorerwähnten Überwachungsmaßnahmen unterscheidet, so zeigen die gesetzlichen Vorschriften doch auf, daß der Gesetzgeber im Gegenzuge zur Verleihung der Befugnis zum Betriebe von Fernmeldeanlagen dem Betreiber bestimmte Mitwirkungs- und Auskunftspflichten im Zuge der Durchführung von Strafverfolgungsmaßnahmen auferlegt.
Die Einführung einer gesonderten Entschädigungsnorm für den Rechnereinsatz bei den durchzuführenden Zielsuchläufen bleibt daher der ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten, erscheint aber auch deshalb nicht zwingend, weil die zur Anwendung kommenden Suchroutinen ohnehin nicht ausschließlich für Strafverfolgungsmaßnahmen vorgehalten werden müssen. Auch Kunden der Deutschen Telekom AG haben gem. § 89 Abs. 3 Ziff. 3 b TKG i.V.m. § 8 TDSV (Verordnung über den Datenschutz für Unternehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen erbringen) einen Auskunftsanspruch über die Anschlüsse, von denen bedrohende oder belästigende Anrufe ausgegangen sind, wobei - soweit ersichtlich - auch in diesen Fällen die Inanspruchnahme der Rechnerleistung den Kunden gegenüber ebenfalls nicht nach CPU-Sekunden abgerechnet wird.
Der festzusetzende Entschädigungsanspruch errechnet sich daher der Höhe nach wie folgt:
- a)
Rechnung vom 08.04.1998 Nr. 5/T/03/211/98 (Antrag des Bezirksrevisors vom 03.09.98 - E 567-1805 -):
Rechnungsbetrag 10.006,24 DM ./. 3315 Sekunden Zielsuchlauf 9.945,00 DM Zwischensumme 61,24 DM aufgerundet nach § 12 ZSEG 61,30 DM - b)
Rechnung vom 08.04.1998 Nr. 5/T/03/233/98 (Antrag des Bezirksrevisors vom 03.09.98 - E 567-1812 -):
Rechnungsbetrag 84,19 DM ./. 8 Sekunden Zielsuchlauf 24,00 DM Zwischensumme 60,19 DM aufgerundet nach § 12 ZSEG 60,20 DM Den vom Bezirksrevisor beantragten 53,30 DM waren die übrigen nicht beanstandeten materiellen Aufwendungen hinzuzusetzen.
- c)
Rechnung vom 08.04.98 Nr. 5/T/03/247/98 (Antrag des Bezirksrevisors vom 03.09.98 - E 567 -1812 -):
Rechnungsbetrag 130,69 DM ./. 24 Sekunden Zielsuchlauf 72,00 DM Zwischensumme 58,69 DM aufgerundet nach § 12 ZSEG 58,70 DM Abzusetzen vom Antrag des Bezirksrevisors war ein Betrag von 0,40 DM, der darauf zurückzuführen ist, daß die Telefonkosten rechnerisch mit 2,40 DM anstatt der berechneten 2,04 DM berücksichtigt worden sind.
- d)
Rechnung vom 08.04.98 Nr. 5/T/03/229/98 (Antrag des Bezirksrevisors vom 03.09.98 - E 567-1812 -):
Rechnungsbetrag 1.812,94 DM ./. 584 Sekunden Zielsuchlauf 1.752,00 DM Zwischensumme 60,94 DM aufgerundet nach § 12 ZSEG 61,00 DM - e)
Rechnung vom 05.05.98 Nr. 5/T/04/237/98 (Antrag des Bezirksrevisors vom 03.09.98 - E 567-1812 -):
Rechnungsbetrag 98,54 DM ./. 13 Sekunden Zielsuchlauf 39,00 DM Zwischensumme 59,54 DM aufgerundet nach § 12 ZSEG 59,60 DM - f)
Rechnung vom 23.07.98 Nr. 5/T/06/219/98 (Antrag des Bezirksrevisors vom 03.09.98 - E 567-1811 -):
Rechnungsbetrag 2.847,82 DM ./. 930 Sekunden Zielsuchlauf 2.790,00 DM Zwischensumme 57,82 DM aufgerundet nach § 12 ZSEG 57,90 DM
Den vom Bezirsrevisor nicht beanstandeten Beträgen waren noch 1,65 DM Schreibauslagen hinzuzurechnen.
Die addierten Einzelbeträge der Entschädigungsleistungen belaufen sich auf 358,70 DM.