Landgericht Hildesheim
Urt. v. 29.03.2000, Az.: 26 KLs 4 Js 28049/99
Gerichtliche Feststellung des Sachverhalts eines gemeinschaftlichen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung
Bibliographie
- Gericht
- LG Hildesheim
- Datum
- 29.03.2000
- Aktenzeichen
- 26 KLs 4 Js 28049/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 31720
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHILDE:2000:0329.26KLS4JS28049.99.0A
Rechtsgrundlagen
- § 316 a Abs. 1 StGB
- § 255 StGB
- § 253 Abs. 1 StGB
- § 253 Abs. 2 StGB
- § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB
- § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB
- § 249 Abs. 1 StGB
- § 25 Abs. 2 StGB
- § 52 StGB
Verfahrensgegenstand
räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer pp.
In der Strafsache
hat die 16. große Strafkammer des Landgerichts Hildesheim
aufgrund der Sitzungen vom 27. und 29.03.2000,
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Landgericht ... als Vorsitzender,
Richter am Landgericht als beisitzender Richter,
... als Schöffen,
Staatsanwalt ..., als Beamter der Staatsanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger zu a),
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger zu b),
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 29. März 2000
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Angeklagten sind des räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung schuldig.
Sie werden zu einer Freiheitsstrafe von je 6 Jahren verurteilt.
Angewendete Vorschriften: §§ 316 a Abs. 1, 255, 253 Abs. 1 u. 2, 250 Abs. 1 Nr. 1 a u. 1 b, 249 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB
Gründe
I.
1.
Der Angeklagte ... wurde am ... in Seja in Sibirien geboren. Er ist der Sohn eines ukrainischen Vaters und einer russischen Mutter. Sein inzwischen pensionierter Vater war Offizier, seine Mutter arbeitet noch heute als Sekretärin. Der Angeklagte hat einen jüngeren Bruder. Die Familie des Angeklagten wurde während der aktiven Zeit des Vaters innerhalb der damaligen Sowjetunion häufig versetzt. Nach dem Ausscheiden des Vaters aus dem aktiven Dienst zog die Familie in die Ukraine. Wegen der familiären Situation besitzt der Angeklagte die russische und die ukrainische Staatsangehörigkeit.
Der Angeklagte besuchte eine achtklassige Schule und wechselte dann nach eigenen Angaben zu einer Hochschule für Bauwesen, die er 1995 im Alter von 19 Jahren als ausgebildeter Bauingenieur verließ. Er fand allerdings in seinem erlernten Beruf keine Anstellung und schlug sich bis 1997 mit Gelegenheitsjobs durch. Anschließend eröffnete er in einem Kaufhaus als selbständiger Kaufmann auf eigenes Risiko eine kleine Abteilung, in der er Bekleidung verkaufte. Von dieser Tätigkeit konnte er mehr schlecht als recht leben. Er beendete sie im Juli 1999.
Der Angeklagte ist ledig und verfugt in der Bundesrepublik über keine intensiveren Beziehungen. Lediglich eine Cousine lebt in Berlin.
Der Angeklagte ist in der Bundesrepublik Deutschland nicht bestraft.
Der Angeklagte ... wurde in dieser Sache am 07.10.1999 vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Gifhorn - 21 Gs 794/99 - vom 08.10.1999, ergänzt durch Beschluß vom 14.10.1999, unterbrochen in Untersuchungshaft.
2.
Der Angeklagte ... wurde am ... in Rasdolnohe in Kasachstan als Sohn rußlanddeutscher Eltern geboren. Sein Vater ist Busfahrer, seine Mutter, die Buchhalterin gelernt hat, arbeitet z.Zt. als Packerin. Der Angeklagte hat einen älteren Bruder und eine jüngere Schwester.
In der ehemaligen Sowjetunion bzw. später in Kasachstan besuchte er die zehnklassige Mittelschule, die er mit einem Abschluß verließ.
Am 15. Juli 1993 siedelte die Familie im Hinblick auf die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse in der Heimat in die Bundesrepublik Deutschland über. Anschließend besuchte der Angeklagte zunächst 6 Monate das Jugenddorf Celle mit dem Ziel, seine deutschen Sprachkenntnisse zu verbessern, und sodann für weitere 6 Monate die Hauptschule in Uelzen, die er ohne Abschluß verließ. Das sich anschließende Berufsvorbereitungsjahr "Metall" absolvierte er erfolgreich. 1995 begann der Angeklagte eine Fleischerlehre, die er jedoch nach 3 Monaten abbrach, weil ihm dieser Beruf nicht gefiel. Es schloß sich eine Zeit der Arbeitslosigkeit an, die von Gelegenheitsjobs unterbrochen war.
Vor ca. 2 Jahren begann der Angeklagte in der Firma des Zeugen ... als Bauhelfer zu arbeiten. Diese Tätigkeit übte er abgesehen von Schlechtwetterzeiten bis zu seiner Festnahme aus. Bis zu diesem Zeitpunkt lebte der Angeklagte auch bei seinen Eltern.
Der Strafregisterauszug des Angeklagten Schnur enthält die folgenden Eintragungen:
- 1.
Am 28.11.1994 stellte das Amtsgericht Uelzen - 2 C DS 23 Js 19165/94 - ein Verfahren wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen gemäß § 47 JGG gegen die Erbringung von Arbeitsleistungen ein.
- 2.
Am 20.04.1995 verurteilte das Amtsgericht Uelzen - 2 C DS 23 Js 21214/94 - den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zur Erbringung von Arbeitsleistungen.
- 3.
Am 2.11.1995 stellte das Amtsgericht Uelzen - 2 C DS 23 Js 12552/95 - ein Verfahren wegen Diebstahls gemäß § 47 JGG wiederum gegen Erbringung von Arbeitsleistungen ein.
- 4.
Am 13.04.1999 verurteilte das Amtsgericht Uelzen 2 C DS 128 Js 779/99 - den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,- DM Geldstrafe. Es wurde eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 12.10.1999 angeordnet.
Der Angeklagte wurde am 09.02.2000 in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Gifhorn aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Gifhorn 8 Ls 4 Js 28049/99 - vom gleichen Tage festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund dieses Haftbefehls und des neu gefaßten Haftbefehls der Kammer vom 22.02.2000 ununterbrochen in Untersuchungshaft.
II.
Am 30. Juli 1999 reiste der Angeklagte ... mit einem Touristenvisum, das gültig war bis zum 12.10.1999, in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er wollte hier Geld verdienen. Er traf nach seiner Einreise in Berlin auf den Angeklagten Schnur. Ob die Angeklagten sich bereits vorher kannten, wie es der Angeklagte ... in seiner polizeilichen Vernehmung vom 07. Oktober 1999 behauptet hat, konnte nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden. Jedenfalls nahmen die Angeklagten in Berlin miteinander Kontakt auf. Der Angeklagte ... arbeitete zu dieser Zeit für die Firma "Pro-Haus", die zu jener Zeit dem Zeugen ... gehörte, in Berlin. Über ... lernte auch ... den Zeugen ... kennen. In der Folgezeit kam es immer wieder zu Kontakten zwischen ... und ... auf der einen Seite und ... auf der anderen Seite. Auch bei ... handelt es sich um einen Rußlanddeutschen, was eine gewisse Nähe zwischen ... einerseits und ... und ... andererseits erzeugte. Außerdem war es dadurch möglich, daß die drei sich in der russischen Sprache unterhielten, was schon deshalb für ... von Bedeutung war, weil er des Deutschen nicht mächtig war. ... nahm ... auch nach Uelzen mit, wo letzterer dann mit in der elterlichen Wohnung des ... wohnte.
Im Verlauf der Kontakte berichtete ..., der auch in der Nähe von Uelzen wohnt, von Forderungsausfällen, die er selbst und ein ihm bekannter Tischler mit Namen ... gehabt hätten. Es handele sich dabei um erhebliche Summen, die rechtlich nicht durchsetzbar seien. So habe er von ... gehört, daß der Bauunternehmer ... angeblich aus verschiedenen Geschäften noch insgesamt 50.000,- DM schulde. Er selbst bekomme von einem Bauunternehmer mit Namen ... noch 36.000,- DM. Die Forderung beziehe sich auf Schwarzarbeiten, die er für die Firma des ..., die ... Bau-GmbH, ausgeführt habe. In dem Betrag enthalten seien auch ca. 3.000,- DM Benzingeld. Er habe, als die Firma ... Bau nach dem Tod des Vaters des ... - der Vater sei bis zu seinem Tod der Geschäftsführer gewesen, finanziell ins Trudeln geraten sei, die von ihm genutzten Firmenfahrzeuge immer betankt. Nachdem die Firma im Dezember 1995 Konkurs angemeldet gehabt habe, sei er mit seiner Forderung ausgefallen. Er sei nicht als Konkursgläubiger aufgetreten, weil er für das Benzin keine Quittungen gehabt habe und es sich bei der übrigen Restforderung um eine solche für Schwarzarbeit gehandelt habe. Er habe auch sonst keine Möglichkeit mehr an das Geld heranzukommen, weil ... ihm auf entsprechende Forderung formal zu Recht gesagt habe, er werde an ihn nichts zahlen. Die Firma sei in Konkurs. Er, ..., sei nicht persönlicher Schuldner, sondern die GmbH.
Im weiteren Verlauf dieses Gespräches entstand die Idee, daß man die möglichen Forderungen von ... gegen ... und die legal nicht durchsetzbaren Forderungen des ... mit erpresserischen Methoden realisieren und das Geld für sich eintreiben könne. Zugunsten der Angeklagten geht das Gericht insoweit davon aus, daß es sich dabei um eine Idee des Zeugen ... gehandelt hat, der den Hauptteil der erwarteten Beute für sich beanspruchte, während die Angeklagten einen untergeordneten aber nicht wenig unerheblichen Teil der Beute erhalten und teilen sollten.
Die Angeklagten hielten die Idee deshalb für besonders erfolgversprechend, weil diese angeblichen Forderungen unabhängig von ihrem tatsächlichen Bestand und ihrer juristischen Durchsetzbarkeit einen gewissen Realitätsbezug hatten. Sie hielten sie deshalb für leichter eintreibbar als ausschließlich phantasierte bzw. uneingeschränkt erpresserische Förderungen. Dabei war den Angeklagten und auch dem Zeugen ... bewußt, daß keiner von ihnen einen juristisch durchsetzbaren Anspruch auf eine der genannten Forderungen hatte.
Die Angeklagten beschlossen, die Erpressungen ohne Anwendung von Gewalt, aber in einer Weise durchzuführen, daß die Opfer davon ausgehen mußten, daß die russische Mafia im Hintergrund stehe. Zu diesem Zweck wollten sie ihren nationalen russisch/ukrainischen Bezug durchaus deutlich machen, auf die Anwesenheit weiterer, im Hintergrund vorhandener Personen hinweisen und zur Dokumentation ihrer Gewaltbereitschaft einen echt wirkenden Schreckschußrevolver sowie ein Butterfly-Messer bei sich fuhren. Die konkreten Taten beabsichtigten sie in der weise aufzuführen, daß sie sich mit den jeweiligen Opfern - Bauunternehmern - unter dem Vorwand, sich für einen Hausbau zu interessieren, treffen wollten. Sodann wollten sie ihre Opfer bitten, sie mit dem Pkw zum Bahnhof zu bringen, um auf dieser Fahrt in dem geplanten Sinne tätig zu werden.
In Ausführung des beschriebenen Tatplans wandte sich der Angeklagte ..., der sich bei dieser Gelegenheit als Viktorn nannte, in den letzten Tagen des August 1999 telefonisch an den Zeugen ... und behauptete, er wollte in Ebstorf bei Lüneburg ein Hausbauen. Er habe von ... Firma - ... unterhielt damals tatsächlich eine neue Baufirma - gehört und wollte sich mit ihm treffen, weil er besprechen wolle, ob ... Firma diesen Bau ausfuhren könne. Herr ... und der Angeklagte ... verabredeten daraufhin, sich am Donnerstag, dem 2. September 1999, um 19.00 Uhr in Gifhorn in der Limbergstraße in der Gaststätte "Enzian-Stuben" zu treffen.
Wie vereinbart begaben sich die Angeklagten ... und ... am 2. September 1999 mit dem Auto von Uelzen nach Gifhorn. Sie wurden von einem unbekannten Dritten gefahren. Bei sich führten sie verabredungsgemäß einen nicht geladenen Schreckschußrevolver sowie ein Butterfly-Messer. Die Waffen trug ... Die Angeklagten waren sich darüber im klaren, daß sie höchstwahrscheinlich ihre Forderung nicht in vollem Umfang wurden sogleich durchsetzen können, andererseits aber hatten sie vor, den Geschädigten ... sämtliches Bargeld, das er bei sich führte, bereits bei dieser Gelegenheit abzunehmen.
Wie mit dem Zeugen ... vereinbart, betraten die Angeklagten gegen 19.00 Uhr die "Enzian-Stuben". Nachdem sie ... begrüßt hatten, erläuterte ..., der sich nach wie vor als Viktor bezeichnete, sein angebliches Vorhaben. Er erklärte, daß es sich um den Bau eines Doppelhauses handele. Er fragte nach den Preisen für die Erstellung von Mauerwerk, erkundigte sich nach den Kosten für dreieckige Fenster und vermittelte insgesamt den Eindruck, als beabsichtige er tatsächlich, entsprechend zu bauen. Den Mitangeklagten ..., der sich aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse an dem Gespräch nicht beteiligte, stellte er nicht vor. Am Ende des Gesprächs einigten sich der Angeklagte ... und Herr ... darauf, daß sie sich am folgenden Tag in Epsdorf treffen wollten, um das Grundstück in Augenschein zu nehmen. Bei dieser Gelegenheit erklärte ... dem Geschädigten, daß sie mit einem Taxi aus Lüneburg gekommen seien und bat Herrn ..., sie mit dem Auto zum Bahnhof nach Gifhorn zu bringen. Herr ... erklärte sich dazu bereit. Auf dem Weg zum Bahnhof kamen sie an einer "Elf-Tankstelle" der Braunschweiger Gifhorn vorbei.
Als sie nach der Tankstelle näherten, erklärte der Angeklagte ... dem Geschädigten, er möge hier doch halten, weil sie sich im Tankstellen-Shop noch etwas für die Fahrt besorgen wollten. Tatsächlich entsprach dies nicht ... Absicht. Vielmehr wollte er auf diese Weise erreichen, daß ... seinen Pkw an einer etwas abseits gelegenen Stelle zum Stehen brachte und er und ... ihn an diesem Ort erpressen und, soweit er Bargeld bei sich haben würde, dieses abnehmen konnten. Dem Angeklagten kam es in diesem Zusammenhang darauf an, die eingeschränkten Abwehrmöglichkeiten zu nutzen, die dem Geschädigten Wagner als Führer des Pkw zur Verfügung standen. Sie erwarteten von ... jedenfalls dann, wenn er an abseitiger Stelle parkte, keine ernsthafte Gegenwehr, weil sie die Intensität der Drohung dadurch steigern wollten, daß diese einerseits von dem auf dem Beifahrersitz sitzenden Angeklagten ... und andererseits sich auf der Rückbank aufhaltenden ... ausgehen sollte. Sie hatten jedoch von vornherein geplant, den erpresserischen Angriff erst im ruhenden Verkehr auszuführen, weil sie sicher sein wollten, daß der Geschädigte sich nicht dadurch zur Wehr setzen konnte, daß er seinen Pkw an eine von den Angeklagten nicht erwünschte Stelle, etwa ein Polizeirevier, führen konnte.
Nachdem der Geschädigte ... auf Bitten des Angeklagten ..., auf das Gelände der Tankstelle zu fahren sein Fahrzeug nahe dem Verkaufsraum der Tankstelle angehalten hatte, forderte ihn ... in barschem Ton auf, nicht hier, sondern am Rand des Tankstellengeländes zu halten. ... kam, wenn auch etwas irritiert, dieser Bitte nach. Da er immer noch davon ausging, daß es sich in dem Pkw um mögliche Auftraggeber handele, wollte er trotz des ungebührlichen Tons keinen Konflikt provozieren.
Nachdem der Geschädigte ... sein Fahrzeug am Rande des Tankstellengeländes zum Stehen gebracht hatte, wandte sich der Angeklagte ... nunmehr in rüdem Ton an ihn und erklärte ihm, daß jetzt "Tacheles" geredet werden sollte. Sie kämen nicht aus Lüneburg, sondern aus Berlin. Er fragte ..., ob er denn wisse, wem er noch Geld schulde. Als ... dies verneinte, nannte er den Namen, ...". Er fragte, ob er denn wenigstens wisse, wieviel ... schulde. Nachdem er auch dies verneint hatte, nannte ... die Summe von 36.000,- DM. Auf die Erklärung des Geschädigten, daß er das Geld nicht habe und auch nicht wisse, woher er das nehmen sollte, erklärte ihm ..., daß ihm dies egal sei. Er habe dieses Geld zu bezahlen.
In der Zwischenzeit hatte sich auch der Angeklagte ... auf seine Art eingemischt. Um zu verdeutlichen, daß es sich bei dem weiteren Vorgehen nicht um eine bloße Bitte um die Zahlung einer Geldforderung handele, sondern um eine massive Drohung gegen Leib und Leben des Geschädigten, hatte er den echt wirkenden, ungeladenen Schreckschußrevolver gezogen, und spielte damit herum. Außerdem lehnte er sich immer wieder vor, um damit seine Präsenz zu unterstreichen. Zwar erkannte der Geschädigte ... nicht, was für einen Gegenstand ... in der Hand hatte. ... traute sich angesichts der bedrohlichen Situation nicht, sich umzudrehen und den Gegenstand, den ... in der Hand hielt, in Augenschein zu nehmen. Er bemerkte aber, daß ... etwas in der Hand hatte, befürchtete, daß es sich dabei um eine Schußwaffe handelte, und fühlte sich dadurch massiv bedroht. Zeitgleich erhöhte ... den Druck auf ... Er erklärte ihm, daß es völlig sinnlos sei, auszusteigen. Es befanden sich weitere Leute in der Nähe, die nicht so zimperlich seien wie sie. Diese Leute würden mit ihm Sachen machen, wenn sie eingreiften müßten, von denen er gar nicht sprechen wolle.
... hatte inzwischen, wie von den Angeklagten beabsichtigt, panische Angst. Er hatte keine Zweifel, daß die Angeklagten ihre durch die Blume geäußerten Drohungen, ihn schwer zusammenzuschlagen oder hoch nachhaltiger zu verletzen, in die Tat umsetzen würden. Gleichwohl versuchte er, der unmittelbaren Erpressung zu entkommen. Er behauptete erneut, daß er kein Geld habe. Tatsächlich entsprach dies nicht der Wahrheit. ... hatte 10.000,- DM in bar bei sich. Diese hatte er zufällig am selben Tag von einem Freund als Darlehn erhalten. Mit diesem Betrag wollte der Geschädigte ... die drohende Zahlungsunfähigkeit abwenden. Er befand sich deshalb in einer ausgesprochen schwierigen Situation. Gab er der Erpressung nach, hätte er die 10.000,- DM verloren, die aus seiner Sicht die letzte Rettung für sein Unternehmen darstellten. Gab er der Erpressung nicht nach, mußte er mit schwersten Konsequenzen für seine Gesundheit rechnen. Gleichwohl entschied er sich zu versuchen, die 10.000,- DM zu retten. Auf die erneute Drohung des Angeklagten ..., wenn er nicht sofort Geld herausgebe, gäbe es andere Leute, die sich um ihn kümmern würden, dabei machte der Angeklagte ... eine Handbewegung, die so verstanden werden sollte und von ... auch wurde, daß sich solche Leute in unmittelbarer Nähe befanden, zog der Geschädigte ... sein Portemonaie aus der Tasche. Er wollte auf diese Weise dokumentieren, daß er tatsächlich kein Geld bei sich habe. Bei dieser Gelegenheit bemerkte der Angeklagte ... jedoch, daß Herr ... Bargeld lose in der Hosentasche hatte und forderte ihn unter Hinweis auf seine bisherigen Drohungen dazu auf, das Geld herauszugeben. Der Geschädigte kam dieser Aufforderung schließlich nach. Der Angeklagte ... zählte das Geld und nahm es an sich. Er erklärte ... nunmehr, daß dieser Betrag jedoch nichts ausreiche. Er wolle jetzt sofort wenigstens die Hälfte der ausstehenden Forderung, also noch weitere 8.000,- DM, haben. ... wiederholte seine Erklärung jedoch, daß er über solches Geld nicht verfüge und es insbesondere nicht sofort besorgen könne. Daraufhin berieten die Angeklagten ... und ... minutenlang in russischer Sprache miteinander. Schließlich wandte sich Schnur an den Geschädigten und erklärte ihm, daß er nunmehr 3 Wochen Zeit habe, das restliche Geld, und zwar den vollen Betragung von noch 26.000,- DM, zu besorgen. Er warnte ihn, die Polizei einzuschalten. Er machte dem Geschädigten deutlich daß selbst die Tatsache, daß sie - die Angeklagten - ins Gefängnis sehen würden, nichts daran änderte, daß er seine Forderung würde begleichen müssen, dann kämen eben Andere. ... solle das Geld innerhalb dieser Zeit besorgen. Sie würden sich mit ihm wieder in Verbindung setzen. Anschließend forderte der Angeklagte ... den Geschädigten auf, sie zurück in diejenige Straße zu fahren, in der sich auch das Lokal befand, in dem sie sich getroffen hatten. ... kam dieser Aufforderung nach, entließ die Angeklagten wie von ihnen gewünscht in jener Straße aus dem Fahrzeug und fuhr davon.
Der Zeuge ... traute sich aus Angst, die Erpresser könnten ihre Drohung wahrmachen, zunächst nicht, die Polizei einzuschalten.
Er änderte diese Entscheidung, nachdem ein ihm persönlich bekannter Polizist ihm dazu geraten hatte und nachdem auf seinem privaten Telefonanschluß vom Montag, dem 20. bis Mittwoch, dem 22. September 1999, viermal jemand mit einem russischen Akzent angerufen und nach ihm gefragt hatte. Er selbst hatte diese Anrufe nicht entgegengenommen, sondern sein Bruder und seine Mutter.
Er wandte sich deshalb noch am 22.9.1999 an die Polizei und setzte diese vom vorbeschriebenen Sachverhalt in Kenntnis.
Im Zusammenhang mit der vergleichbaren geplanten und auch in Angriff genommenen Tat zum Nachteil des Geschädigten ..., auf die an anderer Stelle noch eingegangen werden wird, wurden die Angeklagten ... und ... von der Polizei Uelzen am 20. September 1999 als Täter festgestellt. Der Angeklagte ... bekam deshalb Bedenken, die Tat zum Nachteil des Zeugen ... weiter zu betreiben. Er teilte diese Entscheidung dem Angeklagten ... mit.
..., der anders als der Angeklagte ... die Bundesrepublik Deutschland wieder verlassen wollte, hatte diese Bedenken nicht. Er entschloß sich deshalb die Tat wie geplant fortzuführen. Am Abend des 6. Oktober 1999 begab er sich deshalb zu einem Parkplatz in Uelzen der von jungen Leuten, insbesondere russischer Herkunft, als Treffpunkt genutzt wird. Hier sprach er die Deutschrussen ... und ... an. Er teilte ihnen mit, daß er Geld eintreiben wolle und deshalb Hilfe benötige. Zum einen benötige er einen Pkw da er anders als ... über keinen verfuge, außerdem brauche er im Hinblick auf seine mangelnden deutschen Sprachkenntnisse einen Dolmetscher und schließlich benötige er zwei Begleiter, um seiner Forderung "Nachdruck" verleihen zu können. ..., der einen Pkw besaß, und ... erklärten sich einverstanden. Beiden war klar, daß das geplante Vorgehen des Angeklagten ... ungesetzlich war. Darüber hinaus rechneten sie damit, daß gegen den angeblichen Schuldner körperliche Gewalt angewendet werden sollte. Auch bei dieser Tat führte der Angeklagte ... den nicht geladenen Schreckschußrevolver und ein Butterfly-Messer bei sich.
Noch in den späten Abendstunden des 6. Oktober 1999 fuhren ... und der Angeklagte ... mit dem Fahrzeug des ... nach Gifhorn. Sie postierten sich vor dem Haus des Zeugen ... und warteten auf eine Gelegenheit zuzugreifen. In den frühen Morgenstunden des 7. Oktober 1999 bemerkte ..., daß der Zeuge ... gegen 06.40 Uhr sein Haus erließ und seinen Pkw bestieg. Er war allerdings nicht allein, sondern wurde von einem Mitarbeiter seiner Firma, der ein anderes Fahrzeug führte, begleitet ... entschloß sich deshalb, noch nicht zuzugreifen. Statt dessen folgte ... dem Fahrzeug des Zeugen ... mit seinen beiden Begleitern in dem von ... geführten Pkw. Im Ergebnis zog sich diese Verfolgung mit 07.40 Uhr hin.
Zu diesem Zeitpunkt wurde der Angeklagte ... nebst ... und ... durch den ermittelnden Beamten, KK., festgenommen, nachdem es dem Zeugen ... zuvor gelungen war, die Polizei zu informieren.
Der Geschädigte ... hat sein Geld nicht zurückerhalten. Er hat noch heute große Angst vor dem Angeklagten und fürchtet für Repressalien.
III
Etwa zeitgleich zu der angeklagten Tat hatten die Angeklagten begonnen zu versuchen, mit dem Zeugen ... Kontakt aufzunehmen und entsprechend ihrem Tatplan die zu seinem Nachteil geplante Erpressung durchzuführen. Diese Tat ist allerdings nicht Gegenstand der Angeklagte der Staatsanwaltschaft Hildesheim vom 8.12.1999, sondern Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Lüneburg - 124 Js 19482/99 -, das die zuständige Oberstaatsanwältin mit Verfügung vom 14. Januar 2000 gemäß § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf das hier anhängige Strafverfahren vorläufig eingestellt hat.
Die mit derselben Legende durchgeführten Kontaktaufnahmeversuche des Angeklagten ... mit dem Geschädigten ... waren zunächst kurzfristig nicht erfolgreich, führten im Ergebnis aber dazu, daß sich die Angeklagten ... mit dem Geschädigten ... am 16. September gegen 17.00 Uhr in Uelzen trafen. Auch in diesem Fall fand zunächst ein Gespräch über die angeblich geplante Errichtung eines Doppelhauses statt. Sodann bat der Angeklagte ..., der sich Viktor Schrey nannte, daß Herr ... ihn und seinen Begleiter zum Bahnhof bringe.
Nachdem der Geschädigte ... diesem Wunsch entsprochen hatte und die beiden Angeklagten zum Bahnhof in Uelzen gebracht hatte, forderte der Angeklagte ... mit barschen Worten auf, einen bestimmten, etwas abseits gelegenen Parkplatz im Bereich des Hauptbahnhofs aufzusuchen. Auch in diesem Fall erklärte der Angeklagte Schnur dem Geschädigten, daß er beauftragt sei, einen Betrag von 50.000,- DM einzutreiben. Es handele sich dabei um Forderungen des Tischlers ... Nachdem sich der Geschädigte ... geweigert hatte, zu zahlen, und zwar mit der Begründung, es gebe überhaupt keine existierende Forderung des Herrn ..., drohte ihm der Angeklagte ... absprachegemäß mit dem Tode und erklärte dem Geschädigten: "Wenn du nicht bezahlst, kommen Leute aus Tschechenien und schneiden dir die Kehle durch."
Der Zeuge ... war durch diese Drehung zutiefst verängstigt und bot den Angeklagten an, daß er zumindest bis zum 20. September 1999 10.000,- DM besorgen könne. Die Angeklagten telefonierten daraufhin mit ihrem Mobiltelefon längere Zeit mit ... in russischer Sprache. Schließlich willigten sie ein und verließen anschließend das Fahrzeug des Zeugen.
Über das Wochenende bereit der stark verängstigte Zeuge ... mit Freunden und Verwandten, ob er die Polizei informieren solle. Schließlich entschied er sich entsprechend und erstatte am Vormittag des 20. September 1999 Anzeige.
Ebenfalls am 20. September 1999, jedoch nach Anzeigeerstattung, suchte der Angeklagte ... allein den Geschädigten ... in dessen Büro auf und verlangte die versprochenen 10.000,- DM. Der Zeuge verfügte über dieses Geld jedoch nicht, so daß ... unverrichteter Dinge von dannen ziehen mußte.
Bereits unmittelbar nach Anzeigenaufhahme hatte KOK ... die Ermittlungen aufgenommen und von dem Tischler ... erfahren, daß dieser tatsächlich in jüngerer Vergangenheit mit dem Zeugen ... darüber gesprochen habe, daß er sich von dem Zeugen ... finanziell übervorteilt gefühlt habe. Der Zeuge ... habe darauf sinngemäß geäußert, daß man dem ... mal jemandem schicken müsse. In diesem Zusammenhang sei auch der Name "..." gefallen, den er kenne, weil der früher für ihn einmal gearbeitet habe.
Dem Zeugen KOK ... gelang es daraufhin noch am 20.9.1999, die Angeklagten ... und ... als Täter zu ermitteln.
Der Zeuge ... hat nach wie vor erhebliche Angst vor den Angeklagten. Diese Angst war immerhin so erheblich, daß er sich sogar seiner Vernehmung als Zeuge in der Hauptverhandlung durch Vorspiegelung unwahrer Tatsachen zu entziehen versucht hat.
IV.
Diese Feststellungen beruhen auf den eigenen Angaben der Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, und den weiteren ausweislich des Sitzungsprotokolls ausgeschöpften Beweismitteln sowie den sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung herrührenden Umständen. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite folgen aus den objektiven Umständen.
Der Angeklagte ... hat in der Hauptverhandlung zur Sache erklärt, daß er auf das Bezug nehme, was er vor dem Amtsgericht Gifhorn ausgesagt habe, weiteres wolle er nicht erklären.
Die gemäß § 254 StPO verlesene Aussage des Angeklagten ... vor dem Amtsgericht in Gifhorn lautet wie folgt:
"Ich traf ... in Berlin in einer Kneipe. Er hatte kein Geld usw. und ich half ihm. Dann hatte ich die Idee mit den 36.000,- DM. Ich rief den ... an (es ist nicht schwer, wenn man einen Namen hat, auch die Telefonnummer herauszubekommen) und sagte ihm daß ich Kunden für ihn hätte, für die er ein Doppelhaus bauen sollte. Daraufhin trafen wir uns in Gifhorn in einer Kneipe. Danach sollte der ... uns zum Bahnhof fahren. Ich wollte, daß er zwischendurch einmal anhält, weil ich zur Tankstelle wollte. Als ... angehalten hat, erzählte ich ihm, wer ich bin und wer ... ist und was ich will. Ich wollte die 36.000,- DM von ihm, die er einem Arbeitskollegen schuldet. Ich habe das auf dem Bau so mitbekommen. Mein Kollege ... hatte mal mit jemandem darüber gesprochen, daß der ... ihm noch 36.000,- DM schulde. ... gab mir daraufhin 10.000,- DM und den Rest sollte ich 3 Wochen bekommen. Ich hatte keine Waffen dabei. Ich habe ihm nicht gedroht, ihn umzubringen, sondern nur gesagt, daß ihm etwas passieren würde, sollte er nicht zahlen. Ich habe auch bei ... zu keinem Zeitpunkt Waffen gesehen. Ich habe den ... nicht gewarnt, daß andere Leute sich um ihn kümmern würden, aber ich sagte, daß es besser wäre, wenn er keine Polizei einschalten würde.
Ich habe ... gesagt daß der ... dem ..., einem Arbeitskollegen von mir, Geld schuldet. ... sollte mitkommen, damit ... bißchen Angst kommt. Er sollte aber nichts machen oder sagen, sondern nur hinten im Auto sitzen. Ich habe das Gespräch mit ... geführt."
Der Angeklagte ... hat sich über seinen Verteidiger dahingehend eingelassen, daß er einräume, daß er gemeinsam mit dem Mitangeklagten ... von ... 36.000,- DM erlangen sollte. Seine Aufgabe sei gewesen, dabeizusitzen und durch seine Anwesenheit der Forderung Nachdruck zu verleihen. Er wisse im einzelnen nicht, mit welchen Worten der Mitangeklagte ... den Geschädigten ... bedroht habe, weil er die deutsche Sprache nicht verstehe. Er bestreite außerdem, Waffen bei sich geführt zu haben.
Diese Einlassungen der Angeklagten sind, soweit sie den getroffenen Feststellungen widersprechen, zur Überzeugung der Strafkammer aufgrund der nachfolgend dargestellten Überlegungen und Würdigungen widerlegt.
Das Gericht hat keinerlei Zweifel, daß der Tatplan, anders als vom Angeklagten ... behauptet, auf einer gemeinsamen Willensbildung von ... und den Angeklagten beruht.
Ein mafiöser Hintergrund scheidet aus. Zwar hat der Vernehmungsbeamte des Angeklagten ..., der Zeuge KK ..., bekundet, der Angeklagte ... habe in seinen Vernehmungen insbesondere in derjenigen vom 28. Oktober 1999, entsprechende Andeutungen gemacht. Das Gericht ist jedoch davon überzeugt, daß es sich insoweit um eine unwahre Behauptung des Angeklagten gehandelt hat. Diese Behauptung ist allein deswegen lebensfremd und zur Überzeugung der Kammer widerlegt, weil die organisierten Kriminellen sich in keinem Fall eines leicht identifizierbaren Mitarbeiters des angeblichen Forderungsinhabers bedienen würden. Dies zöge die Gefahr sofortiger schneller Identifizierung nach sich, was die schnelle Ermittlung des Angeklagten Schnur im Falle der Tat zum Nachteil ... eindrucksvoll verdeutlicht hat.
Andererseits scheidet zur Überzeugung des Gerichts aber auch die theoretische Möglichkeit aus, daß die Angeklagten ... und ... auf eigene Faust, ohne Beteiligung des ... gehandelt haben könnten.
Zwar hat der Zeuge ... trotz intensiver Belehrung gemäß § 55 StPO bekundet, er habe mit den Taten nichts zu tun. Indes ist diese zur Gewißheit der Strafkammer falsche Aussage nicht geeignet, die auf die nachfolgenden Tatsachen und Überlegungen gründende Überzeugung der Kammer in Frage zu stellen.
Nicht sehr plausibel wirkt bereits die Zufälligkeit, daß der Angeklagte ... von der Forderung des ... "auf dem Bau" etwas mitbekommen haben will, währen ... mit "jemandem darüber gesprochen" habe und daß er weiterhin bei anderer Gelegenheit von der Forderung des ... erfahren habe. Der Zeuge KOK ... hat insoweit bekundet, ... habe in seiner polizeilich Vernehmung vom 21. September 1999 hinsichtlich des Vorfalls zum Nachteil ... erklärt, er habe aus einem Gespräch zwischen ... und ... mitbekommen, daß sie sich über ... ärgerten, da dieser eine angebliche Schuld von 40.000,- DM nicht beglichen habe.
Entscheidend aber für die Überzeugung der Kammer ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, daß sich der Zeuge ..., wie der Geschädigte ... bekundet hat, nur wenige Wochen vor der Tat vom 2. September 1999 an Wagner gewandt und seine angebliche Forderung geltend gemacht hatte, von ... aber unter Hinweis auf das Konkursverfahren und die Tatsache, daß es sich, wenn überhaupt, um eine Verbindlichkeit der GmbH gehandelt habe, negativ beschieden worden war. Dieser Umstand verdeutlicht, daß ... seine Forderung keinesfalls abgeschrieben hatte, sondern vielmehr nachhaltig bestrebt war, Geld von ... zu erlangen.
Schließlich beruht die Überzeugung der Kammer auf der Bekundung des Zeugen KOK ..., wonach der Tischler ... bei seiner Befragung vom 20. September 1999 ihm gegenüber bekundet habe, es habe eines Tages ein Gespräch zwischen ... und ihm gegeben, in dem sie sich über die Machenschaften des Geschädigten ... unterhalten hätten und in dem ... zum Ausdruck gebracht habe, er sei von diesem auch beschissen worden. Sinngemäß habe ... in diesem Zusammenhang geäußert, daß man dem ... wegen seiner zahlreichen Schulden mal jemanden schicken müßte. In diesem Zusammenhang sei dann auch der Name "..." aus Westerweye genannt worden, den er persönlich kenne, weil der einmal bei ihm gearbeitet habe.
Diese Angaben des Herrn ... gegenüber dem Zeugen KOK ... sind ohne weiteres glaubhaft. Herr ... war es, der mit diesem Hinweis erst die Identifizierung des Angeklagten ... als Täter ermöglicht hat. Dies hätte er zur Gewißheit der Kammer nicht getan, wäre er an der Tat beteiligt gewesen und hätte von einer eigenen Beteiligung ablenken wollen. Im übrigen hat der Angeklagte ... die Richtigkeit der Aussage des Herrn ... durch das gegenüber dem Zeugen KOK ... erfolgte Eingeständnis seiner eigenen Täterschaft der Tat zum Nachteil ... insoweit bestätigt.
Wenn der Zeuge ... aber an der Tat zum Nachteil des ... beteiligt war, dann kann es überhaupt keine Zweifel geben, daß dies auch hinsichtlich der angeklagten Tat zum Nachteil des Zeugen ... gilt, betrifft diese Tat doch immerhin jene Forderung, die der Zeuge ... für sich reklamiert.
Die Feststellungen der Strafkammer zum eigentlichen Tatgeschehen beruhen, soweit sich die Angeklagten abweichend bzw. nicht eingelassen haben, auf den mit den Feststellungen übereistimmenden Bekundungen des Zeugen ... und hinsichtlich der nicht angeklagten Tat zum Nachteil des Zeugen ... auf dessen Aufsage.
Beide Zeugen haben ihre Aussagen ruhig und sachlich gemacht. Die Aussagen waren in sich geschlossen und widerspruchsfrei. Sie stimmten mit ihren Angaben im Ermittlungsverfahren im Kern überein und ließen keine emotional überschießenden Tedenzen erkennen.
Die Überzeugung, daß der Angeklagte ... mit Wissen und Billigung des Angeklagte ... auch am 02. September 1999, wie festgestellt, eine nicht geladene Schreckschußpistole und ein Butterfly-Messer bei sich führte, um damit den Widerstand des Geschädigten ... durch Drohung mit Gewalt und gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zu verhindern bzw. zu überwinden, ergibt sich aus den nachstehend dargestellten Tatsachen und Überlegungen.
Der Zeuge KK ... hat bekundet, daß am 07. Oktober 1999 in dem Pkw des Zeugen ... anläßlich der Festnahme des Angeklagten ... zwei Butterflymesser und ein ungeladener Schreckschußrevolver aufgefunden worden seien. Der Angeklagte ... habe in seiner am selben Tag erfolgten Beschuldigtenvernehmung nach Belehrung hierzu erklärt, daß ihm eines der Messer und die Gaspistole - gemeint war der Schreckschußrevolver - gehöre. Dies hat ... in der Hauptverhandlung im übrigen bestätigt.
Daß der Angeklagte ... diese Waffen auch am 02. September 1999 bei sich führte, folgt bereits daraus, daß er diese Tatsache in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Gifhorn am 09. Februar 2000 unumwunden eingeräumt hat, indem er auf Vorhalt seiner polizeilichen Vernehmung vom 7. Oktober 1999 erklärt hatte: "Ich hatte die Waffen dabei, aber der ... (...) hat das nicht gemerkt." Diese Feststellung läßt sich im übrigen zwanglos mit den Angaben des Zeugen ... vereinbaren, wonach ... auf dem Rücksitz sitzend ständig mit etwas gespielt habe, was er - ... - gefühlsmäßig als Waffe erfaßt habe.
Er habe jedoch nicht hingesehen. Er habe sich nicht getraut, sich umzuschauen. Deswegen handele es sich lediglich um eine Vermutung, die sich aus der Gesamtsituation ergeben habe.
Das Gericht hat auch keine Zweifel, daß der Angeklagte ... von den Waffen wußte. Nach dem vom Zeugen ... geschilderten Tatablauf und auch aufgrund der eingeführten Äußerungen des Angeklagten zur Sache steht fest, daß die Angeklagten die Tat vor ihrer Ausführung nachhaltig geplant und eine eindeutige Arbeitsteilung vorgesehen hatten. Es kann deshalb keinen Zweifel geben, daß die Angeklagten die Details im einzelnen erörtert haben und die Frage des Mitführens und Benutzens von Messer und ungeladenem Revolver Gegenstand dieser Erörterung war. Jede andere Würdigung wäre lebensfremd. Im übrigen findet diese Feststellung der Kammer ihre Bestätigung auch darin, daß ... mit dem Revolver offen "herumgespielt" hat. Daß es sich bei dem Gegenstand in seiner Hand um den ungeladenen Revolver und nicht um das Butterfly-Messer gehandelt hat, stellt das Gericht zu Gunsten beider Angeklagten fest, weil von dem ungeladenen Revolver keine objektive Gefahr für den Geschädigten ... ausgegangen ist.
Die Feststellungen des Gerichts zum Drohverhalten des Angeklagten, insbesonder dazu, daß sie mit ihren Gesten und Erklärungen dem Zeugen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben drohen wollten, folgt aus dem Gesamtzusammenhang der Geschehnisse, aber auch den Einlassungen der Angeklagten zur Sache. Der Angeklagte ... hat selbst klar erklärt, daß er ... mitgenommen habe, "damit ... ein bißchen Angst bekommt". ... hat zu dieser Frage erklärt, seine Aufgabe sei es gewesen, dabeizusitzen und durch seine "Anwesenheit der Forderung Nachdruck zu verleihen". Bei diesen Einlassungen handelt es sich um Euphemismen, die nicht verdecken können, daß es den Angeklagten im Ergebnis auch erfolgreich darum ging, bei dem Geschädigten solche Ängste um seine körperliche Integrität und sein Leben zu erzeugen, daß er "freiwillig" einen erheblichen Geldbetrag zur Verfügung stellte, den er nicht schuldete.
Ein weiteres Indiz für die entsprechende Absicht der Angeklagten ist im übrigen der strukturell vergleichbaren Tat zum Nachteil ... zu entnehmen. Der Zeuge ... hat hierzu glaubhaft bekundet, daß ihm damit gedroht worden sei, daß Leute aus Tschetschenien kämen und ihm die Kehle durchschnitten, käme er der entsprechenden Forderung nicht nach.
Schließlich hat auch der Zeuge ... der im übrigen den Geschehensablauf vom 06. und 07. Oktober 1999 wie festgestellt geschildert hat, bestätigt, daß ... und ihn unabhängig von der Frage der Bereitstellung des Pkw und der gewünschten Dolmetscherdienste auch deshalb angeheuert habe, um den Geschädigten durch die Anwesenheit zweier weiterer Personen in so erhebliche Angst zu versetzen, daß er "freiwillig" bezahle. Außerdem sei er aufgrund der Gesamtumstände, ohne daß dies allerdings ausdrücklich erörtert worden sei, auch davon ausgegangen, daß der Geschädigte ggf. körperlich angegriffen werden sollte.
V.
Danach sind die Angeklagten des gemeinschaftlichen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung schuldig (§§ 316 a Abs. 1, 255, 253 Abs. 1 u. 2, 250 Abs. 1 Nr. 1 a u. 1 b, 249 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB).
VI.
Im Rahmen der Strafzumessung hatte die Strafkammer zunächst bei beiden Angeklagten zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall im Sinne der §§ 316 a Abs. 2 und 250 Abs. 3 StGB vorliegt, oder ob die Strafe dem von 5 bis zu 15 Jahren reichenden Strafrahmen des § 316 a Abs. 1 StGB zu entnehmen ist.
Im Ergebnis hat das Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen eines minder schweren Falles sowohl hinsichtlich des Angeklagten ... als auch hinsichtlich des Angeklagten ... aufgrund einer Gesamtwürdigung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Strafzumessungsaspekte verneint. Die schulderhöhenden Faktoren wiegen bei beiden Angeklagten gegenüber den Milderungsgründen so schwer, daß die schuldangemessene Strafe bei Anwendung des Strafrahmens der §§ 316 a Abs. 2, 250 Abs. 3 StGB unterschritten werden mußte.
Im einzelnen hat das Gericht bei dem Angeklagten ... zu dessen Gunsten berücksichtigt, daß er ein Teilgeständnis abgelegt hat, daß er ein nicht bestrafter Mann ist und seine Strafempfindlichkeit angesichts seines jugendlichen Alters hoch ist.
Andererseits konnte nicht übersehen werden, daß die erzielte Beute erheblich und die erstrebte Beute noch größer war, daß er in dem Opfer nachhaltige, sich noch bis heute auswirkende Ängste hervorgerufen hat, daß er der Waffenträger war und daß das Maß der ihm vorzuwerfenden kriminellen Energie insbesondere auch im Hinblick auf die Fortsetzung der Tat am 677. Oktober 1999 beträchtlich war.
Auch hinsichtlich des Angeklagten ... hat das Gericht durchaus zu seinen Gunsten berücksichtigt, daß er ein Teilgeständnis abgelegt hat, daß es sich auch bei ihm um einen jungen Mann handelt, daß er nach dem 21. September 1999 von der weiteren Ausführung der Tat Abstand genommen hat, daß er nicht derjenige war, der die Waffen bei sich geführt hat und daß er als Deutschrusse eine durchaus schwierige kulturelle Sozialisation aufweist.
Anderseits konnte aber nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Angeklagte ... strafrechtlich bereits, wenn auch nicht sehr erheblich, in Erscheinung getreten ist, daß durch die gemeinsame Tat beträchtliche Angst beim Geschädigten hervorgerufen wurde, und daß er die aktivere Rolle unter den Angeklagten gespielt hat und daß der verursachte Schaden erheblich und die angestrebte Beute noch beträchtlicher war.
Unter Berücksichtigung all dieser für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Strafkammer eine Freiheitsstrafe von jeweils 6 Jahren für dringend erforderlich aber auch tat- und schuldangemessen.
VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.