Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 30.10.2019, Az.: L 7 AL 173/17

Beitragspflicht - Bemessungsentgelt für das Arbeitslosengeld - Vergleich mit dem Nettokrankengeld; Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
30.10.2019
Aktenzeichen
L 7 AL 173/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 70187
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG - 13.11.2017 - AZ: S 4 AL 54/17

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Ein vom Arbeitgeber gewährter Zuschuss zum Krankengeld ist als Bemessungsentgelt für die Berechnung von Arbeitslosengeld zu berücksichtige, wenn der Zuschuss gemäß § 23 c Abs. 1 SGB IV beitragspflichtig ist.

2. Bei dem Vergleich nach § 23 c Abs. 1 SGB IV, ob mit dem Zuschuss das Nettoarbeitsgelt (§ 47 SGB V) um mehr als 50 Euro überstiegen wird, ist auf das Nettokrankengeld und nicht auf das Bruttokrankengeld abzustellen.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 13. November 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bewilligten Arbeitslosengeldes (Alg).

Der E. geborene Kläger absolvierte nach der mittleren Reife bis 1981 eine zweijährige Berufsfachschule Wirtschaft. Ab Juli 2012 war er auf der Grundlage des Anstellungsvertrags vom 1. Juli 2012 als Geschäftsführer der F. GmbH in G. (im Folgenden: Arbeitgeber) beschäftigt, ab dem Kalenderjahr 2014 mit einem gemäß § 3 in zwölf gleichen Raten auszuzahlenden Brutto-Jahresgehalt in Höhe von EUR 120.000,00 mit nach den Angaben des Arbeitgebers monatlichen Nettoauszahlungsbeträgen in Höhe von EUR 6.489,67. Der Vertrag beinhaltete unter § 6 Satz 3 für den Krankheitsfall die Regelung:

„Bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von Herrn H., die durch Krankheit oder aus einem anderen von Herrn H. nicht zu vertretenden Grunde eintritt, werden die Bezüge gem. § 3 während der Zeit von drei Monaten weiter gezahlt, und zwar unter Abzug eines Betrages, der dem von der Krankenkasse gezahlten Krankengeld entspricht.“

Ausweislich den von der Krankenkasse des Klägers, der AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen (im Folgenden: AOK), eingereichten Bescheinigungen gemäß § 312 Abs. 3 SGB III erhielt der Kläger in der Folgezeit aufgrund zur jeweiligen Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankungen zunächst Krankengeldleistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in den Zeiträumen vom 21. August 2014 bis zum 1. Februar 2015 und vom 19. März bis zum 10. April 2015 sowie nachfolgend für den Zeitraum vom 27. Juni 2015 bis zum 8. Dezember 2016 in Höhe des sich gemäß § 47 Abs. 1 und 6 SGB V unter Berücksichtigung der im Jahr 2015 geltenden Beitragsbemessungsgrenze von kalendertäglich EUR 137,50 (monatlich EUR 4.125,00) ergebenden Höchstwerts von kalendertäglich EUR 96,25 brutto (EUR 4.125,00 / 30 * 70%) bzw. EUR 84,68 netto nach Abzug der gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 SGB XI, § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI und § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III an die jeweiligen Leistungsträger der Sozialen Pflegeversicherung, der Gesetzlichen Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung abgeführten Sozialversicherungsbeiträge.

Für den Zeitraum vom 11. Juni bis zum 22. Juli 2015 erhielt der Kläger parallel Entgeltfortzahlungen des Arbeitgebers, weshalb die AOK auf einen am 29. Dezember 2015 gemäß § 115 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend gemachten Erstattungsanspruch vom Arbeitgeber für diesen Zeitraum eine Krankengelderstattung in Höhe von EUR 2.502,50 erhielt. Für die Zeiträume vom 19. März bis zum 10. April 2015 sowie vom 23. Juli bis zum 8. September 2015 erhielt der Kläger zudem nach im Verwaltungsverfahren eingereichten sowie teilweise im Klageverfahren nachgereichten Gehaltsmitteilungen nebst ergänzenden Erläuterungen und Berechnungsübersichten des Arbeitgebers als „Krankeng. Zus“ bzw. „Krankengeld-Zusch.“ bezeichnete Krankengeldzuschüsse, in Höhe von EUR 1.623,42 für März 2015, EUR 1.318,64 für April 2015, EUR 1.123,91 für Juli 2015, EUR 3.955,92 für August 2015 und EUR 1.054,79 für September 2015. Diese Krankengeldzuschüsse wurden nach den Erläuterungen des Arbeitgebers auf der Grundlage eines fiktiven monatlichen Nettoarbeitsentgelts in Höhe von EUR 6.489,67 berechnet, welches dann auf die jeweiligen Tage mit Anspruch auf Krankengeldzuschuss anteilig gekürzt wurde. Von dem sich daraus errechnenden Nettobetrag wurde das kalendertäglich gezahlte Nettokrankengeld abgezogen. Sozialversicherungsbeiträge wurden nicht abgeführt.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete nach einer vom Arbeitgeber am 25. Juni 2015 ausgesprochenen Kündigung durch einen in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2015 vor dem Landgericht I. zum Aktenzeichen J. geschlossenen Vergleich mit Wirkung zum 31. Dezember 2015 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von EUR 15.000,00 brutto.

Am 22. September 2016 meldete sich der Kläger arbeitslos mit Wirkung zum 9. Dezember 2016 und beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung eine mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2017 abschließend abgelehnte Erwerbsminderungsrente.

Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 15. Dezember 2016 Alg für den Zeitraum vom 9. Dezember 2016 bis zum 7. März 2018 in Höhe von kalendertäglich EUR 35,39. Der Kläger habe in den letzten zwei Jahren weniger als 150 Tage Anspruch auf Arbeitsentgelt gehabt, weshalb bei der Arbeitslosengeldbemessung gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB III ein fiktives Arbeitsentgelt nach der sich aus der Berufsausbildung des Klägers ergebenden Qualifikationsstufe 3 (§ 152 Abs. 2 Nr. 3 SGB III) anzusetzen sei.

Hiergegen legte der Kläger am 28. Dezember 2016 Widerspruch ein. Die Voraussetzungen für eine fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes lägen nicht vor. In dem vom 9. Dezember 2014 bis zum 9. Dezember 2016 reichenden erweiterten Bemessungsrahmen habe der Kläger Arbeitsentgelt im Zeitraum vom 1. Februar bis zum 23. Juli 2015 erhalten.

Nach der im Februar 2017 erfolgten Übersendung eines Berechnungsprotokolls der Beklagten mit ermittelten 122 Tagen mit Anspruch auf Entgelt in den Zeiträumen vom 2. bis zum 28. Februar 2015, vom 1. bis zum 18. März 2015 und vom 11. April bis zum 26. Juni 2015 trug der Kläger im März 2017 ergänzend vor, dass aufgrund der von der AOK mit Schreiben vom 29. Dezember 2015 erfolgten Anmeldung eines Erstattungsanspruchs auch der Zeitraum vom 27. Juni bis zum 22. Juli 2015 zu berücksichtigen sei, woraus sich insgesamt 148 Kalendertage mit Anspruch auf Entgelt errechneten. Die noch fehlenden zwei Tage seien über den im August 2015 gewährten Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers in Höhe von EUR 3.955,92 erfüllt, weil dieser als Arbeitsentgelt iSd § 151 SGB III anzusehen sei. Danach liege der Bemessung das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zugrunde. Beitragspflichtig seien gemäß § 23c Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, soweit sie zusammen mit den in dieser Vorschrift genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt um mehr als EUR 50,00 überstiegen. Zusammen mit dem maßgeblichen Bruttokrankengeld in Höhe von kalendertäglich EUR 96,25 übersteige der für den Monat August 2015 vom Arbeitgeber gezahlter Krankengeldzuschuss das maßgebliche Nettoarbeitsentgelt, wobei von den Angaben des Arbeitgebers ausgegangen werde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Im erweiterten Bemessungsrahmen lägen lediglich 148 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt. Der Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld werde gerade nicht als Gegenwert für geleistete Arbeit erbracht. Vielmehr handele es sich um eine Leistung zur Abmilderung bzw. zum Ausgleich der aus dem Bezug von Krankengeld resultierenden finanziellen Einbuße. Für die Arbeitslosengeldbemessung sei daher ein fiktives Arbeitsentgelt für die der beruflichen Qualifikation des Klägers entsprechenden Qualifikationsgruppe 3 (abgeschlossene Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf) anzusetzen. Hieraus errechne sich bei einer jährlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV in Höhe von jährlich EUR 34.600,00 ein tägliches Bemessungsentgelt in Höhe von EUR 77,47, nach Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge ein Leistungsentgelt in Höhe von täglich EUR 58,98 und damit ein tägliches Alg von 60% in Höhe von EUR 35,39.

Hiergegen richtete sich die vom Kläger am 6. April 2017 beim Sozialgericht Oldenburg (SG) erhobene Klage, im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung der Argumentation aus dem Widerspruchsverfahren. Die Beklagte sei auf diese im Widerspruchsbescheid nicht eingegangen. Deren Auffassung zu § 23c SGB IV lasse sich mit der dortigen Regelung nicht in Einklang bringen. Der Streitgegenstand beschränke sich auf den Zeitraum vom 9. Dezember 2016 bis zum 17. April 2017, weil der Kläger ab dem 18. April 2017 eine neue Beschäftigung aufgenommen habe.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 13. November 2017 aus den als zutreffend bezeichneten Gründen des Widerspruchsbescheides abgewiesen. Im erweiterten Bemessungsrahmen lägen lediglich 148 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt, weil Krankengeldzuschüsse nicht zum Arbeitsentgelt gemäß § 151 SGB III gehörten. Dies entspreche dem Normzweck, weil auf die Krankengeldzuschüsse ausweislich der Gehaltsbescheinigungen auch keine Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt wurden. In der Arbeitslosenversicherung sollten sich Leistungen am Arbeitsentgelt orientieren, für das Beiträge gezahlt werden. Aus § 23c SGB IV ergebe sich nichts Abweichendes, weil diese Vorschrift im Rahmen des § 151 SGB III nicht anwendbar sei.

Gegen das am 6. Dezember 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. Dezember 2017 Berufung eingelegt unter Verweis auf den erstinstanzlichen Vortrag. Es werde hinsichtlich der Einstufung des gewährten Krankengeldzuschusses als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt auf die zwischenzeitliche Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6. September 2017 zum Aktenzeichen B 13 R 33/16 R verwiesen. Im Rahmen von § 23c SGB IV sei die Entgeltersatzleistung und damit das dem Kläger bewilligte Krankengeld aufgrund des in der Sozialversicherung allgemein geltenden Bruttoprinzips auf Bruttobasis vor Abzug der anteiligen Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen. Ob und ggf. aus welchen Gründen der Arbeitgeber den Krankengeldzuschuss auf Basis des Nettokrangeldes berechnet habe, sei insoweit nicht entscheidend. Bei entsprechender Berücksichtigung des Krankengeldzuschusses für August 2015 ergebe sich ein täglicher Leistungssatz in Höhe von EUR 70,95.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 13. November 2017 wird aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2017 wird geändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vom 9. Dezember 2016 bis zum 17. April 2017 höheres Arbeitslosengeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte erwidert:

Auch nach nochmaliger Rücksprache mit der AOK und dem Arbeitgeber verbleibe es im erweiterten Bemessungsrahmen bei 148 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt. Insbesondere sei vom Arbeitgeber trotz zunächst missverständlicher Gehaltsbescheinigungen für den Zeitraum der Krankengeldzahlung vom 19. März bis zum 10. April 2015 keine Entgeltfortzahlung geleistet worden. Die AOK habe keine Erstattung erhalten und eine zunächst erfolgte Gehaltszahlung an den Kläger sei mit dem Gehalt für April 2015 verrechnet worden. Die vom Arbeitgeber gezahlten Krankengeldzuschüsse stellten nach der aktuellen Rechtsprechung des BSG zwar Arbeitsentgelt iSd § 14 SGB IV dar, jedoch kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt iSd § 151 SGB III, weil sie zusammen mit dem von der AOK bewilligten Nettokrankengeld das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als EUR 50,00 monatlich überstiegen. Im Rahmen des § 23c SGB IV sei nach der weit überwiegenden Auffassung in der einschlägigen Kommentierung nicht auf das Bruttokrankengeld abzustellen. Maßgeblich sei beim vorgesehenen Vergleich nur das tatsächlich monatlich zur Verfügung stehende Einkommen, also nur das Nettokrankengeld. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung zur Vorgängervorschrift in § 383 Reichsversicherungsordnung (RVO) und dem in der Gesetzesbegründung genannten Motiv einer Abdeckung der konkreten Bedarfssituation. Anderenfalls folge zudem als Zirkelschluss aus der Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen einer Entgeltersatzleistung die Sozialversicherungspflicht einer anderen Einnahme. Der Arbeitgeber sei ausweislich der dortigen Berechnungen gleichfalls von einer Beitragsfreiheit ausgegangen und habe der Krankengeldzuschussberechnung das Nettokrankengeld zugrunde gelegt. Es werde dabei davon ausgegangen, dass dies den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen entsprochen habe. Für August 2015 ergebe sich danach bei einem Krankengeldzuschuss in Höhe von EUR 3.955,92 und einem Nettokrankengeld in Höhe von kalendertäglich EUR 84,68 bzw. EUR 2.540,40 für 30 Kalendertage eine Gesamtsumme von EUR 6.496,32, die das Nettoarbeitsentgelt in Höhe von EUR 6.489,67 nicht um mehr als EUR 50,00 übersteige.

Auf gerichtlichen Hinweis vom 24. Mai 2019, wonach auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen und Informationen davon ausgegangen werde, dass die vom Arbeitgeber bescheinigten Zahlungen in den Monaten März bis August 2015 die vollständigen Krankengeldzuschusszahlungen darstellen und vom Kläger so akzeptiert wurden, hat der Kläger weder abweichende Zahlungen vorgetragen noch etwaig weiter geltend gemachte oder noch streitige Ansprüche. Weitere Unterlagen oder Erkenntnisse zur Berechnung des Krankengeldzuschusses lägen nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht kein höheres Arbeitslosengeld zu.

1. Die Höhe des Arbeitslosengeldanspruchs richtet sich im Falle des Klägers nach einer fiktiven Bemessung gemäß § 152 SGB III, weil er innerhalb des gemäß § 150 Abs. 2 SGB III auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens vor Beginn der Arbeitslosigkeit zum 9. Dezember 2016 keinen Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gemäß § 151 SGB III vorweisen kann.

a) Der Kläger hatte im erweiterten Bemessungsrahmen vom 9. Dezember 2014 bis zum 8. Dezember 2016 nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten gegenüber dem Arbeitgeber für 148 Tage gemäß § 151 SGB III zu berücksichtigende sowie vollständig erfüllte Ansprüche auf beitragspflichtige Arbeitsentgeltzahlungen für Zeiträume der erbrachten Arbeitsleistung sowie auf beitragspflichtige Entgeltfortzahlungen in Krankheitszeiträumen.

b) Eine Erweiterung dieser gemäß § 151 SGB III zu berücksichtigenden Tage ergibt sich nicht aus den vom Arbeitgeber des Klägers in Krankheitszeiträumen geleisteten Krankengeldzuschüssen zum bezogenen Krankengeld, weil diese kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gemäß § 151 Abs. 1 SGB III darstellen.

Zwar sind vom Arbeitgeber aufgrund arbeits- oder tarifvertraglicher Vereinbarungen für Zeiträume einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zur Ergänzung der deshalb gewährten Sozialleistungen, wie das aus der Gesetzlichen Krankenversicherung geleistete Krankengeld, erbrachte Zahlungen, wie auch die gesetzlich geschuldete Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, als Arbeitsentgelt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV einzustufen (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2017 – B 13 R 33/16 R –, SozR 4-2600 § 96a Nr.17). Weiterhin ist auch die in § 6 Satz 3 des Anstellungsvertrags vom 1. Juli 2012 vereinbarte so bezeichnete Weiterzahlung der Bezüge trotz der missverständlichen Formulierung in der Gesamtschau nach dem ersichtlichen Zweck einer Zusatzleistung zum gezahlten Krankengeld als ein solcher Krankengeldzuschuss einzustufen. Zweck der Regelung war ersichtlich, den Kläger im Krankheitsfall nach Ablauf des gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen und parallel zum daran anschließenden Bezug von Krankengeld durch darüberhinausgehende (Fort)zahlungen wirtschaftlich für den Zeitraum von drei Monaten ergänzend zu unterstützen. Dieses Verständnis entspricht der tatsächlich durch den Arbeitgeber erfolgten und vom Kläger zu keinem Zeitpunkt gerügten Vereinbarungsumsetzung sowie der Regelung im betrieblich einschlägigen Manteltarifvertrag für Privatkliniken (§ 20 Nr. 2), abgeschlossen mit dem Bundesverband Deutsche Privatkliniken e.V. Ein abweichendes Verständnis hat der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht vorgetragen

Die vom Arbeitgeber des Klägers gezahlten Krankengeldzuschüsse sind jedoch nicht beitragspflichtig, sondern sozialversicherungsfrei gemäß § 23c Abs. 1 Satz 1 SGB IV, weil in der gebotenen Gesamtbetrachtung mit dem parallel ausgezahlten maßgeblichen Nettokrankengeld keine Überschreitung des Nettoarbeitsentgelts iSd § 47 SGB V um mehr als EUR 50,00 im Monat ersichtlich ist.

aa) Die im Rahmen der gemäß § 23c Abs. 1 Satz 1 SGB IV gesetzlich vorgesehenen Vergleichsberechnung erforderliche Heranziehung des dem jeweiligen Arbeitnehmer tatsächlich zufließenden Nettokrankengelds ohne Berücksichtigung der zusätzlich auf das Krankengeld an die Leistungsträger abgeführten Sozialversicherungsbeiträge ergibt sich sowohl aus der Gesetzessystematik als auch aus dem Sinn und Zweck der in § 23c Abs. 1 Satz 1 SGB IV normierten Beitragsfreistellung.

Der Gesetzgeber hat in § 23c Abs. 1 SGB IV durch die Formulierung in Abs. 1 Satz 1

„Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld und sonstige aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezuges von Krankengeld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld weiter erzielt werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt (§ 47 des Fünften Buches) nicht um mehr als 50 Euro im Monat übersteigen.“

ausdrücklich auf der (fiktiven) Vergleichsseite auf das Nettoarbeitsentgelt iSd § 47 SGB V abgestellt, unter dem das um die gesetzlichen Abzüge, also die vom Arbeitgeber abzuführenden Steuern und Beiträge, geminderte und tatsächlich dem Arbeitnehmer zufließende Arbeitsentgelt zu verstehen ist (BSG, EuGH-Vorlagebeschluss vom 5. Juli 2005 – B 1 KR 7/04 R -). Ein solcher Nettovergleichswert kann jedoch weder zulässig noch zielführend auf der anderen Seite einem Bruttowert, einschließlich der dem Arbeitnehmer tatsächlich nicht zufließenden Sozialversicherungsbeiträge, gegenübergestellt werden, weshalb sich aus dem vom Gesetzgeber ausdrücklich normierten Vergleichswert als Nettobetrag notwendig auch die entsprechende Heranziehung des Nettobetrags auf der anderen Seite der Vergleichsbetrachtung ergibt. Für die alleinige Berücksichtigung der wirtschaftlich jeweils dem Arbeitnehmer tatsächlich zur freien Verfügung stehenden Beträge spricht zudem, dass in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 15/4228, Seite 22) als Regelungsziel auf die „Abdeckung der konkreten Bedarfssituation“ abgestellt wird. Aufgrund der im Rahmen von § 23c Abs. 1 SGB IV getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers Nettowerte zu vergleichen, ist auch die teilweise vertretene Auffassung eines in der Sozialversicherung allgemein geltenden Bruttoprinzips (vgl. Knospe in: Hauck/Haines, SGB IV, Stand: 5/18, § 23c Rn 19) in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend, weil der Wortlaut des § 23c Abs. 1 Satz 1 SGB IV ausdrücklich auf das Nettoarbeitsentgelt abstellt.

Die im Rahmen der Berechnung der maximal beitragsfrei möglichen Höhe des Krankengeldzuschusses gebotene Heranziehung des Nettokrankengelds entspricht auch dem sich aus der einschlägigen Rechtsprechung und Kommentierung (vgl. z. B. Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 19. Oktober 2016 – 2 Sa 445/15 – juris Rn 55, 67; Breier/Dassau/Kiefer u.a., TV-L. 85. Aufl. 12/2018, 11.2.3 Sozialversicherungs-rechtliche Beurteilung des Krankengeldzuschusses; Roßbach in: Knick-rehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl. 2017, § 23c SGB IV Rn 6 ff.; Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 23c SGB I Rn 23 ff) und der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 15/4228, Seite 22) ergebenden Sinn und Zweck der in § 23c Abs. 1 Satz 1 SGB IV normierten Beitragsfreistellung. Durch diese soll gerade die Möglichkeit einer beitragsfreien und für die Sozialversicherung neutralen Verminderung bzw. Aufhebung der nach dem Ende der gesetzlich verpflichtenden Entgeltfortzahlungen aus einer Krankheit für den Arbeitnehmer folgenden wirtschaftlichen Nachteile geschaffen werden, die aus der Differenz zwischen dem Nettoarbeitsentgelt im Zeitraum der regulären Arbeitsleistung und dem gemäß § 47 Abs. 1 und 6 SGB V berechneten geringeren Krankengeld im Umfang von lediglich 70% des Regelentgelts bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze resultieren. Entsprechend geht die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 15/4228, Seite 22) auch von einer grundsätzlichen Unbeachtlichkeit der Zusatzleistungen des Arbeitgebers im Krankheitsfall für die Berechnung von Sozialbersicherungsbeiträgen einerseits und für die Berechnung etwaiger späterer Sozialleistungen andererseits aus:

„Die Regelung trägt auch der Tatsache Rechnung, dass Zusatzleistungen, die nur für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der sonstigen den Bezug der genannten Entgeltersatzleistungen begründeten Faktoren gewährt werden, insbesondere Krankengeldzuschüsse, nicht in die Berechnungsgrundlage späterer Sozialleistungen einfließen sollen und damit z.B. zu höheren Rentenanwartschaften im Alter führen. Vielmehr ist Ziel dieser Zusatzleistungen, die Abdeckung der konkreten Bedarfssituation zu erreichen. Außerdem wird auf diese Weise vermieden, dass Arbeitnehmer nach Beendigung des Leistungsbezugs den von ihnen für Sachbezüge während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen zu tragenden Beitragsanteil noch nachentrichten müssen.“

Wobei zur Vereinfachung der Berechnung und zur Sicherstellung der grundsätzlich gewollten Beitragsfreiheit sogar ein zusätzlicher unschädlicher Überschreitungsbetrag in Höhe von EUR 50,00 normiert worden ist.

Die Möglichkeit eines beitragsfreien Ausgleichs der aus einer Krankheit für den Arbeitnehmer nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums folgenden wirtschaftlichen Nachtteile kann im Ergebnis jedoch nur dann tatsächlich erreicht werden, wenn bei der Berechnung der maximal beitragsfrei möglichen Höhe des Krankengeldzuschusses im Rahmen der Vergleichsberechnung auf das Nettokrankengeld abgestellt wird. Anderenfalls würde dem Arbeitnehmer im wirtschaftlichen Ergebnis beitragsfrei immer nur ein um die auf das Krankengeld an die Leistungsträger abgeführten Sozialversicherungsbeiträge verminderter Betrag und damit eine unterhalb des Nettoarbeitsentgelts liegende Summe zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen, weil dann zur Vermeidung der Verbeitragung auch bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses ein Abzug des Bruttokrankengeldes vom Nettoarbeitsentgelt erfolgen müsste. Für den Fall des Klägers hieße dies konkret, dass bei einem Abzug des Bruttokrankengeldbetrags je Kalendertag in Höhe von EUR 96,25 der tatsächlich nicht an den Kläger ausgezahlte (Brutto)differenzbetrag in Höhe von kalendertäglich EUR 11,57 gegenüber dem Nettokrankengeldbetrag in Höhe von EUR 84,68 und damit monatlich EUR 347,10 nicht beitragsfrei durch einen Zuschuss des Arbeitgebers ausgeglichen werden könnte, weil in diesem Fall der Krankengeldzuschuss zusammen mit dem Bruttokrankengeld die Höhe des Nettoarbeitsentgelts überstiege. Selbst unter Hinzurechnung des gesetzlich normierten Toleranzwertes in Höhe von EUR 50,00 verbliebe gegenüber dem regulären monatlichen Nettoarbeitsentgelt zu Lasten des Arbeitnehmers immer eine nicht ausgleichsfähige Differenz, im Fall des Klägers in Höhe von monatlich EUR 297,10. Der vom Gesetzgeber ersichtlich angestrebte Regelungszweck eines beitragsfrei möglichen vollständigen Ausgleichs krankheitsbedingter finanzieller Nachteile könnte damit niemals erreicht werden. Es verbliebe immer eine nicht auszugleichende (Brutto)differenz zu Lasten des Arbeitnehmers.

Von der alleinigen Maßgeblichkeit des dem Kläger tatsächlich zufließenden Nettokrankengelds sind ersichtlich auch der Kläger und sein Arbeitgeber ausgegangen, weil dieser nach den eingereichten Unterlagen und Erläuterungen, die vom Kläger weder im Rahmen des Klageverfahrens noch gegenüber dem Arbeitgeber gerügt bzw. bestritten worden sind, für die Zeiträume des Krankengeldbezugs von März bis September 2015 die in § 6 Satz 3 des Anstellungsvertrags vom 1. Juli 2012 als so bezeichnete Weiterzahlung der Bezüge im Krankheitsfall vereinbarte Zusatzleistung zum gezahlten Krankengeld durch Abzug des monatlich dem Kläger zugeflossenen Nettokrankengeldbetrags vom dem Kläger (fiktiv) monatlich zustehenden Nettoarbeitsentgelt berechnet und den Differenzbetrag vollständig und ohne Verbeitragung in der Sozialversicherung an den Kläger ausgezahlt hat. Dieses Verständnis entspricht den teilweise auch ausdrücklich tarifvertraglich vereinbarten Krankengeldzuschusszahlungen in Höhe der Differenz zwischen Nettokrankengeld und Nettoarbeitsentgelt, z.B. in § 13 Abs. 2 des Tarifvertrags Versorgungsbetriebe für das Jahr 2009 (vgl. BAG, Urteil vom 26. September 2012 – 10 AZR 330/11 -).

bb) Dass die vom Arbeitgeber des Klägers gezahlten Krankengeldzuschüsse in der Gesamtbetrachtung mit den von der AOK an den Kläger ausgezahlten (Netto)krankengeldhöchstbeträgen dessen monatliches Nettoarbeitsentgelt gemäß § 47 SGB V, also das um die gesetzlichen Abzüge geminderte und tatsächlich dem Arbeitnehmer zufließende Arbeitsentgelt (vgl. BSG, EuGH-Vorlage vom 5. Juli 2005 – B 1 KR 7/04 R -), in einem Monat um mehr als EUR 50,00 übersteigen, trägt der Kläger selbst nicht vor.

Dies ist bei vom Arbeitgeber angesetzten monatlichen Nettoarbeitsentgeltsbeträgen in Höhe von EUR 6.489,67 und dem daraus durch Umrechnung auf die jeweiligen Tage mit Anspruch auf Krankengeldzuschuss sowie nachfolgendem Abzug des kalendertäglich gezahlten Nettokrankengelds auch aus den Gesamtumständen nicht ersichtlich. Für den vom Kläger konkret herangezogenen Monat August 2015 errechnet sich aus dem dokumentierten Krankengeldzuschuss in Höhe von EUR 3.955,92 und den für 30 Tage anzusetzenden Nettokrankengeldzahlungen in Höhe von EUR 2.540,40 (30 * EUR 84,68) nur ein Gesamtauszahlungsbetrag in Höhe von EUR 6.496,32.

Eine etwaige fehlerhafte Berechnung des vom Arbeitgeber des Klägers bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses angesetzten fiktiven Nettoarbeitsentgeltbetrags trägt der Kläger weder substantiiert vor noch ist eine fehlerhafte Berechnung aus den Umständen ersichtlich.

Es kann daher dahinstehen, dass aufgrund der Maßgeblichkeit dieses Betrags für die Höhe der eigenen Leistungspflicht des Arbeitgebers auch jedenfalls keinerlei Motivation für eine fehlerhaft überhöhte Ansetzung ersichtlich sein dürfte, z.B. durch eine nicht der anteiligen Umrechnungsregelung in § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V entsprechende höhere Berücksichtigung etwaiger jährlicher Bonusansprüche gemäß § 3 Satz 3 des Anstellungsvertrags.

Dahinstehen kann auch, dass eine etwaig zu niedrige oder gar nicht oder zu hoch erfolgte Berücksichtigung der Einmalzahlung gemäß § 3 Satz 3 des Anstellungsvertrags in keinem Fall zu einer Überschreitung des Freibetrags gemäß § 23c Abs. 1 SGB IV führen könnte, weil sich im Rahmen der gebotenen Vergleichsberechnung das maßgebliche Nettoarbeitsentgelt sowie der danach berechnete Krankengeldzuschuss immer im selben Verhältnis verändern.

Dahinstehen kann schließlich, aus welcher etwaigen Falschberechnung die zugunsten des Klägers für August 2015 ersichtliche geringfügige Überschreitung des (fiktiven) Nettoarbeitsentgelts in Höhe von EUR 6,65 resultiert.

2. Eine Fehlerhaftigkeit der von der Beklagten vorgenommenen fiktiven Bemessung des Arbeitslosengeldanspruchs gemäß § 152 SGB III auf der Grundlage der Qualifikationsgruppe 3 ist weder vom Kläger selbst gerügt worden noch aus den Gesamtumständen ersichtlich.

In den Fällen einer fiktiven Bemessung gemäß § 152 SGB III wird mangels eines zeitnah erzielten Arbeitsentgeltes, welches prognostisch auch während der Arbeitslosigkeit erzielt werden könnte, der aktuelle Marktwert für die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellte Arbeitsleistung nach typisierenden und pauschalierenden Merkmalen bestimmt. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber vier Qualifikationsgruppen vorgesehen, die nach formalen Kriterien und je nach Berufsabschluss für die fiktive Bemessung nach § 152 SGB III maßgebend sind. Dabei richtet sich die fiktive Einstufung gemäß § 152 Abs. 2 Satz 1 SGB III grundsätzlich nach derjenigen Beschäftigung, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für die Arbeitslosen unter Berücksichtigung der Qualifikation, die für die Beschäftigung erforderlich ist, in erster Linie zu erstrecken hat. Für die Einstufung in die Qualifikationsgruppen ist zunächst zu prüfen, auf welche Beschäftigung die Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken sind und sodann welche Ausbildung üblicherweise hierfür erforderlich ist (ausführlich: Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III-Kommentar, Stand: Juni 2018, § 152 Rz. 33 ff.). In der Regel werden sich die Vermittlungsbemühungen in erster Linie auf die erlernte Tätigkeit konzentrieren. Deswegen kommt es für die Zuordnung zur jeweiligen Qualifikationsgruppe auf den erworbenen, förmlichen Berufsabschluss an, weil dieser am besten eine alsbaldige Eingliederung in den Arbeitsmarkt erwarten lässt (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juli 2012 - B 11 AL 21/11 R -, SozR 4-4300 § 132 Nr. 8). Als Beurteilungskriterien sind ferner das individuelle Leistungsprofil, der zeitliche Abstand zum Ausbildungsabschluss und die zwischenzeitlichen Erwerbsbetätigungen zu berücksichtigen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Januar 2014 - L3 AL 705/13 -).

Die bei Anwendung dieser Grundsätze dem Kläger zugeordnete Qualifikationsgruppe 3 (§ 152 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB III) hat der Kläger selbst zu keinem Zeitpunkt inhaltlich gerügt bzw. bestritten. Auch rechnerische Fehler bei der Bemessung des täglichen Leistungssatzes in Höhe von EUR 35,39 sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

3. Gesetzliche Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.