Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 14.02.1983, Az.: 5 A 464/82

Berichtigung eines Urteils wegen offensichtlicher Falschheit einer Rechtsmittelbelehrung

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
14.02.1983
Aktenzeichen
5 A 464/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 18957
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:1983:0214.5A464.82.0A

Verfahrensgegenstand

Abschiebungsandrohung (§§ 10, 11 AsylVfG)

In der Verwaltungsrechtssache
hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stade
am 14. Februar 1983
beschlossen:

Tenor:

Das Urteil der Kammer vom 08.12.1982 - 5 VG A 464/82 - wird dahin berichtigt, daß anstelle der dort enthaltenen Rechtsmittelbelehrung folgende tritt:

Die Nichtzulassung der Berufung kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Stade. Am Sande 4 a, 2160 Stade, einzulegen. Sie muß das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, müssen innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden. Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

Gründe

1

Das Urteil war wie geschehen gemäß § 118 VwGO zu berichtigen, da die dort enthaltene Rechtsmittelbelehrung offenbar unrichtig ist. Denn das Gericht hat die Rechtsmittelbelehrung in der berichtigten Fassung erteilen wollen. Das ist jedermann unschwer und ohne jeden Zweifel aus dem Entscheidungsausspruch, die Berufung nicht zuzulassen und den Entscheidungsgründen erkennbar.