§ 49 NHG - Haushalts- und Wirtschaftsführung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
- Amtliche Abkürzung
- NHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) 1Die Hochschulen werden mit folgenden Maßgaben als Landesbetriebe gemäß § 26 Abs. 1 LHO geführt:
- 1.
Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Der Wirtschaftsplan gliedert sich nach dem handelsrechtlichen Schema der Gewinn- und Verlustrechnung und umfasst die jeweiligen Ist-, Soll- und Plandaten. Auf den Jahresabschluss sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über große Kapitalgesellschaften sinngemäß anzuwenden. Auf die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Prüfungsgrundsätze des § 53 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) entsprechend anzuwenden.
- 2.
Der bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht verbrauchte Teil der Zuführungen wird als Rücklage bis zur Dauer von fünf Jahren verwahrt und steht der Hochschule zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusätzlich zur Verfügung.
- 3.
Der Landesbetrieb entscheidet im Rahmen von finanziellen Obergrenzen über die dauerhafte Beschäftigung von Tarifpersonal. Die Obergrenzen werden bei tarifvertraglichen Änderungen entsprechend fortgeschrieben. Abweichend von § 26 Abs. 1 Satz 4 LHO werden im Haushaltsplan die Stellen des Tarifpersonals nicht erläutert.
- 4.
Die Buchführung richtet sich nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Abweichend von § 79 Abs. 3 LHO errichtet der Landesbetrieb Zahlstellen und Geldannahmestellen in eigener Zuständigkeit. Im Rahmen der Jahresprüfung nach Nummer 1 hat die Hochschule nachzuweisen, dass die Zahl- und Geldannahmestellen ordnungsgemäß betrieben worden sind.
- 5.
Das Rechnungswesen muss eine Kosten- und Leistungsrechnung umfassen, die die Bildung von Kennzahlen für hochschulübergreifende Zwecke nach Vorgabe des Fachministeriums ermöglicht.
2Das Nähere zu den Nummern 1 bis 4 bestimmt das Fachministerium durch Verwaltungsvorschrift im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof.
(2) 1Die Einnahmen der Hochschulen mit Ausnahme der Einnahmen der Körperschaft fließen in das von der Hochschule zu verwaltende Landesvermögen. 2Die aus Landesmitteln zu beschaffenden Vermögensgegenstände sind für das Land zu erwerben. 3Sämtliche Einnahmen, die die Hochschulen im Zusammenhang mit ihrer wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeit sowie durch die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen durch Dritte erzielen, stehen ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.
(3) Die Höhe der laufenden Zuführungen an die Hochschulen bemisst sich nach den Zielvereinbarungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 4.